Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147
Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Februar 1984, GZ 8 Vr 106/83-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten Franz A und des Verteidigers DDr. Peter Stern zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (im April 1979 als Leiter einer Sparkassen-Filiale im Zusammenwirken mit einem Komplizen durch das betrügerische Erwirken der Auszahlung von 200.000 S aus dem Sparguthaben eines Kunden begangenen) Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3
StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Mai 1984, 10 Os 78/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 147 Abs 3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, den in der Tat gelegenen Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses durch ihn als Bankangestellten sowie die Höhe der Betrugsbeute hingegen als erschwerend. Die Anwendung des § 43 StGB zog es im Hinblick auf das Fehlen einer Schuldeinsicht beim Angeklagten sowie zum Schutz der Vertrauens der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Verwahrung von Bankguthaben in Verbindung mit einer festzustellenden Häufung von Fällen des Mißbrauchs einer Vertrauensoder Amtsstellung, also aus Gründen der Spezial- und Generalprävention, nicht in Betracht.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Davon, daß der Angeklagte die Tat nur aus Unbesonnenheit oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hätte (§ 34 Z 7 und 9 StGB), kann zwar mit Rücksicht auf die in der Beiziehung eines Komplizen deutlich genug zum Ausdruck kommende reifliche Planung gewiß nicht gesprochen werden; umgekehrt wurde ihm der über die betrugsessentielle Täuschung hinausgehende Mißbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden mit Recht als erschwerend angelastet.
Wohl aber bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Berufungswerber sein - zufolge der Tilgung seiner beiden Vorstrafen (nach § 391 StG. sowie nach § 88 Abs 1 und 4 StGB), die schon zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz eingetreten war, anzunehmender - bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Tat in einem auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Z 2 StGB), sein Wohlverhalten seit der (jetzt) bereits mehr als fünf Jahre zurückliegenden strafbaren Handlung (§ 34 Z 18 StGB) und (im Zweifel) der Umstand, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand (§ 34 Z 14 StGB), zusätzlich als mildernd zugute kommen, wogegen (einerseits) die der doppelten Höhe der strafsatzbestimmenden Wertqualifikation gleichkommende Schadenshöhe (noch) nicht der Bedeutung eines selbständigen Erschwerungsgrundes entspricht, die zweifache Qualifikation des Betruges jedoch (anderseits) als weiterer belastender Umstand hinzukommt.
Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsumständen, welches die Tat als einen der durch § 41 StGB zu erfassenden atypisch leichten Fälle erkennen ließe, kann aber nichtsdestoweniger nicht gesprochen werden, sodaß die angestrebte Herabsetzung der Strafe unter das (ohnehin verhängte) gesetzliche Mindestmaß (des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmens) außer Betracht bleiben mußte. Im Hinblick auf die (nunmehrige) Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Wohlverhalten seit mittlerweile fünf Jahren zum einen sowie zum anderen darauf, daß er in der Zwischenzeit - offensichtlich schon auf Grund seiner erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren aus dem Sparkassendienst ausgeschieden ist und durch die damit gegebene Notwendigkeit, in einer doch eher späten Phase des Berufslebens von vorne beginnen zu müssen, von einer gewiß nachhaltig präventiv wirkenden sowie auch in der Öffentlichkeit Beachtung findenden Unbill betroffen wird, erweist sich indessen die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) im gegebenen Fall sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht doch (gerade noch) als gerechtfertigt. Nur in diesem Belang war demnach der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Anmerkung
E04665European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00078.84.0522.000Dokumentnummer
JJT_19840522_OGH0002_0100OS00078_8400000_000