TE OGH 1984/6/6 11Os80/84

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Veröffentlicht am 06.06.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1, Abs. 2 (2. Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29.März 1984, GZ 13 Vr 1.889/82-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angef%chtenen Urteil wurde der am 11.Mai 1947 geborene Bautechniker Wolfgang A des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, sich in der Zeit vom 1.Juli 1979 bis Mai 1982 in Bad Aussee für seinen Arbeitgeber, die Firma B BAU-GesmbH, vorgenommene Inkassi im Gesamtbetrag von 1,398.200 S mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge betrifft die Ablehnung vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge folgenden Wortlautes:

1. Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß auf Grund der Geschäftsaufzeichnungen der Firma C in Verbindung mit den Angaben der (in S 45 1-12 d.A) genannten Zeugen tatsächlich nur eine zu Unrecht vom Angeklagten einbehaltene Summe von rund 900.000 S vorliegt;

2. Beischaffung des Zwangsversteigerungsaktes des Bezirksgerichtes Bad Aussee zum Beweis dafür, daß der Firma C aus dem Versteigerungserlös nach Befriedigung der vorrangigen Grundbuchsgläubiger ein Betrag von rund 1,3

Millionen S aus dem Meistbot zugeflossen ist, der Schätzwert der Liegenschaft rund 4,2 Millionen S betragen hat und somit schon vor Anzeigeerstattung feststand, daß der vom Angeklagten zu verantwortende Fehlbetrag mit Sicherheit aus der von der Firma C jederzeit einleitbaren Zwangsversteigerung bezahlt werden könnte, 3. Einvernahme des Dr. Heinz D, Rechtsanwalt in Bad Aussee, zum Beweis dafür, daß die Firma C mit der faktischen wirtschaftlichen überlassung des Liegenschaftsbesitzes des Angeklagten die Schadensgutmachung im strafrechtlichen Sinn als erfüllt erachtete und im Oktober 1982 ausdrücklich auf eine Strafanzeige verzichtete (s. jeweils S 123, 169 d.A);

4. Einvernahme des Zeugen Leopold A, wohnhaft Mosern Nr. 18, Grundlsee, zum Beweis dafür, daß wenige Tage nach Aufdecken der Verfehlungen des Angeklagten der Firma C bekannt gemacht worden ist, daß der Zeuge E bereit ist, die gegenständliche Liegenschaft des Angeklagten um 3

Millionen S zu erwerben und der Angeklagte bereit war, um diesen Betrag die Liegenschaft zu verkaufen, mit dem Ziel, aus dem Erlös nach Abzug der grundbücherlichen Schulden den Schadensbetrag abzudecken, Herr C sen.

aber diese Lösung ablehnte mit der Begründung, daß die Liegenschaft wesentlich mehr wert sei und es sicher noch Käufer geben werde, die mehr dafür bieten (S 169 f. d.A).

Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

Der Angeklagte bestritt niemals, von den auf S 45 des Aktes angeführten Personen Geldbeträge im Namen seines Arbeitgebers entgegengenommen zu haben.

Er schränkte lediglich im Lauf des Verfahrens sein ursprünglich auch die Summe von 1,398.200 S umfassendes Geständnis (s. S 69 d.A) dahin ein, daß es sich nur um einen Betrag von insgesamt 900.000 S gehandelt habe (S 115, 163 d.A).

Damit bestritt er allein - und ohne dies irgendwie zu präzisieren - die Höhe der (vorgenommenen und nicht abgeführten) Inkassi. Da den bisherigen Verfahrensergebnissen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß die - verheimlichten - Einnahmen Eingang in das Rechenwerk der Firma C gefunden hätten (und auch im Antrag kein Grund für eine solche - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinliche - Annahme genannt wurde), war von der Aufnahme des beantragten Beweises wie unter Punkt 1 angeführt ein positives Ergebnis zum Beweisthema von vornherein nicht zu erwarten.

Die weiteren Anträge (Punkte 2 bis 4 oben) verfielen aber schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil die jeweils angeführten Beweisthemen hier für die Schuldfrage ohne Bedeutung sind. Sie betreffen nämlich - wie schon das Erstgericht erkannte - im Grund nur die Frage einer Schadensgutmachung schlechthin. Für die (weiteren) Voraussetzungen des vom Angeklagten für sich reklamierten Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue (§ 167 StGB) ist daraus nichts Entscheidendes zu gewinnen.

So entspricht insbesondere der Umstand, daß volle Schadensgutmachung durch eine jederzeit einleitbare exekutive Maßnahme mit Sicherheit zu erlangen ist (s. Punkt 3 oben), keinem der Anwendungsfälle des § 167 StGB Gleiches gilt für die bloß erklärte Bereitschaft des Täters, eine Liegenschaft zu veräußern und den Erlös zur Abdeckung des Schadens zu verwenden (s. Punkt 3 und 4 oben).

Sowohl nach ihrer Textierung als auch nach ihrer umfassenden Interpretation durch die Beschwerdeausführungen zielten die Beweisanträge nur in Richtung des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB, zumal eine gänzliche Schadensgutmachung vor Anzeigeerstattung niemals behauptet wurde. Nach dieser Gesetzesstelle kommt aber tätige Reue nur zustatten, wenn sich der Täter gegenüber dem Verletzten vertraglich zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Diesem Kriterium wird eine Vereinbarung - selbst wenn sie zustandegekommen sein sollte - die hier in Rede stehende Liegenschaft 'schnellstmöglich und bestmöglich zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös die Schadenssumme zu begleichen' (s. die bezüglichen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde S 188 d.A) mangels feststehenden kalendermäßig bestimmten Termines der angebotenen Gutmachung (vgl. ÖJZ 1975/177 u.a.) nicht gerecht. Der Angeklagte kann sich daher durch das ablehnende Zwischenerkenntnis nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt erachten.

Da somit die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00080.84.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19840606_OGH0002_0110OS00080_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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