TE OGH 1984/6/14 12Os72/84

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Veröffentlicht am 14.06.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Februar 1984, GZ. 11

a Vr 456/83-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten Roman A und des Verteidigers Dr. Lukas Kozak zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Roman A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen nichts.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittl der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 24.Mai 1984, 12 Os 72/84-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, allenfalls die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe oder Strafermäßigung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Von einer Provokation des Angeklagten durch Helmut B kann nach dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang nicht die Rede sein. Die in der Berufung aufgezeigte Sorgepflicht für ein Kind stellt keinen eigenen Milderungsgrund dar (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 34 RN. 29). Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten und nimmt auch auf seine - wie sich aus den Vorverurteilungen und der gegenständlichen Tat ergibt - grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen gebührend Bedacht. Eine Strafherabsetzung ist daher nicht angebracht.

Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB kommt im Hinblick auf die Vorstrafen des Berufungswerbers aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des § 37 StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.

Anmerkung

E04743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00072.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0120OS00072_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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