TE OGH 1984/6/14 13Os70/84

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Veröffentlicht am 14.06.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 13. September 1983, GZ. 14 Vr 1256/78-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Kriftner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 17. August 1946 geborenen kaufmännischen Angestellten Erich A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 16. Oktober 1981, 1 U 102/81 (eine Woche Freiheitsstrafe bedingt), zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen (wegen fahrlässiger Krida) und der rasche Rückfall (noch vor Rechtskraft der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg, 20 E Vr 1276/76, vom 26. Sept. 1977 wegen § 159

StGB) als erschwerend und kein Umstand als mildernd gewertet. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23. Mai 1984, 13 0s 70/84-6, aus dem sich der wesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher über die Berufung, mit der eine Herabsetzung der Strafe unter gleichzeitiger bedingter Nachsicht angestrebt wird, zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Das Vorbringen, die Tat liege über 6 Jahre zurück und seither habe sich der Berufungswerber wohlverhalten, übersieht die in der Zwischenzeit (16. Oktober 1981) ergangene, gemäß § 40 StGB bei der Strafzumessung als Erschwerungsumstand (§ 33 Z. 1 StGB) zu berücksichtigende Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in der Zeit vom April 1980 - August 1981. Ein Wohlverhalten durch zwei Jahre hindurch vermag aber den reklamierten Milderungsumstand nach § 34 Z. 18 StGB nicht herzustellen.

Wenn der Rechtsmittelwerber ferner meint, die Strafe hätte mit der Untergrenze des Strafrahmens festgesetzt werden können, ist er zunächst auf die vorliegenden Erschwerungsumstände, denen kein Milderungsumstand entgegensteht, zu verweisen. Vor allem ist ihm aber mit dem Schöffengericht zu erwidern, daß er durch seine Tathandlungen die Insolvenzen weiterer Firmen (zumindest) mitverschuldet und damit nicht nur ein besonders gravierendes, zusätzliches Element auf der inneren Tatseite, sondern auch den entsprechenden Tatunwert strafrechtlich zu verantworten hat. Für eine Reduzierung der ohnehin maßvoll ausgemessenen Strafe bestand daher kein Anlaß.

Die aus dieser Strafsache, aber auch aus den Vorstrafakten hervorleuchtenden besonderen, zu Wirtschaftsdelikten neigenden Chraktereigenschaften bieten keinen Anhaltspunkt für ein zukünftiges Wohlverhalten des Berufungswerbers, schon gar nicht für eine derartige Gewähr (§ 43 Abs. 2 StGB), so daß eine bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen ist.

Anmerkung

E04746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00070.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0130OS00070_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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