TE OGH 1984/6/14 12Os61/84

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Veröffentlicht am 14.06.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan A und Alfred B wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten Stefan A und Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 1983, GZ 2 a Vr 11515/81-127, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Alfred B und der Verteidiger Dr. Gerö und Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Stefan A zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Stefan A und Alfred B des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren bei beiden Angeklagten erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die brutale Vorgangsweise, mildernd hingegen beim Angeklagten Alfred B das Teilgeständnis, beim Angeklagten Stefan A nichts.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 24. Mai 1984, GZ 12 0s 61/84-7, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie eine Herabsetzung der Strafen, Alfred B überdies die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anströben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Der Angeklagte Stefan A zeigt in seiner Berufungsschrift keine weiteren Milderungsgründe auf: Soweit er behauptet, er habe die schwere Verletzung des Anton C mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht, übersieht er gänzlich, daß die vom Erstgericht angenommene Mittäterschaft zur Folge hat, daß alle Mittäter für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften und demnach auch der Berufungswerber den gesamten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 12 RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Mit seinem Vorbringen, er habe sich angegriffen gefühlt und deshalb zu Faustschlägen hinreißen lassen, übergeht er die Feststellungen im Ersturteil, daß es zu keinerlei Angriffshandlungen gegen die beiden Angeklagten gekommen ist (vgl. II/Seite 66). Der Berufung zuwider hat das Erstgericht die über den 'Normalfall', welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat (vgl. Leukauf/Steininger a.a.0. § 32 RN 15), hinausgehende brutale Begehungsart mit Recht als erschwerend gewertet. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zwar teilweise für schuldig bekannt (vgl. I/S 275), im Ergebnis liegt jedoch - vgl. die Würdigung der Verantwortung des Berufungswerbers durch das Schöffengericht, II S 59/60 - weder ein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis vor, noch hat er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die verhängte Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit nicht als überhöht anzusehen, sodaß kein Anlaß zu einer Herabsetzung bestand.

Auch die Berufung des Angeklagten Alfred B ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie die Vorverurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 24. Jänner 1979, AZ 16 U 3132/78, wegen § 83 Abs. 1 StGB, vgl. insbes. S 41, zeigt - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB). Auch das Nichtbegehen strafbarer Handlungen seit der Tat bildet keinen Milderungsgrund (vgl. Leukauf/Steininger a.a.0. § 34 RN 29). Nach Lage des Falles ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, auch unter gebührender Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15. November 1982, AZ 20 U 650/82 (§ 198 Abs. 1 StGB, 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren), durchaus angemessen, eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB sind schon im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten B nicht gegeben, weil nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Anmerkung

E04752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00061.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0120OS00061_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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