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44 ZivildienstNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines sogenannten "Drittelantrags" von Abgeordneten des Nationalrates auf Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend den Entfall des Anspruchs des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung; Außerkrafttreten der (primär) angefochtenen Bestimmungen durch die Zivildienstgesetz-Novelle 2001; Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle nur hinsichtlich geltender RechtsvorschriftenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. a) Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 14. Juni 2000 - eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 15. Juni 2000 - beantragen 64 Abgeordnete zum Nationalrat,
"folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz (ZDG) geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, als verfassungswidrig aufzuheben:
1. die Bestimmungen über den Entfall des Anspruchs auf Verpflegung, also die Wendung 'und 28' in Z2, die Z3 und das Zitat '25 Abs2 Z2, 28,' in Z16 (betreffend den neuen Abs14 des §76c ZDG); in eventu
2. zusätzlich die Bestimmungen über die Erhöhung der Grundvergütung, also Z4 (betreffend die Änderung des §25a Abs2 Z1 ZDG) und das Zitat '25a Abs2,' in Z16 (betreffend den neuen Abs14 des §76c ZDG); in eventu
3. zusätzlich zur Aufhebung der unter 1. oder 1. und 2. genannten Bestimmungen die Bestimmungen über den Ersatz des Bundes an die Rechtsträger für die Leistung der Verpflegung, also die Wendung 'entfällt die Wortfolge <§28 Abs2 und 3>, weiters' in Z11 (betreffend die Änderung des §41 Abs2 Z1 ZDG) und das Zitat ', Abs2 Z1' nach dem Ausdruck '41 Abs1' in Z16 (betreffend den neuen Abs14 des §76c ZDG); in eventu
4. die Novelle zur Gänze."
b) Mit Beschluß vom 29. August 2000 erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages als unzulässig und in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.
2. a) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2000 wurde das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. 679 (zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998) unter anderem dahingehend abgeändert, daß (mit 1. Juni 2000) der Anspruch des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung entfiel und gleichzeitig die Grundvergütung erhöht wurde.
Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 28/2000 lauten wie folgt:
"2. Die §§(...) und 28 entfallen."
(Anm.: §28 ZDG aF verankerte und regelte den Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung.)
"3. In §25 Abs2 entfällt die Z2."
(Anm.: §25 Abs2 Z2 ZDG aF legte fest, daß der Zivildienstleistende hinsichtlich der Verpflegung (§28 Abs1) Anspruch auf Naturalleistungen hatte.)
"4. In §25a Abs2 Z1 wird die Zahl '9,52' durch die Zahl '14,73' ersetzt."
(Anm.: Bei dieser Zahl handelt es sich um den Prozentsatz eines im Gesetz näher bestimmten Gehaltsansatzes; dieser Prozentsatz bestimmt(e) die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung plus Zuschlag), die dem Zivildienstleistenden bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst gebührt(e).)
"16. An §76c wird folgender Abs14 angefügt:
'(14) Die §§(...) 25a Abs2, (...) sowie der Entfall der §§(...) 25 Abs2 Z2, 28, (...) treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.' "
b) Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000 (Zivildienstgesetz-Novelle 2001) wurde neuerlich ein Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung normiert (Z12: Einfügung eines Abs1a in §25 ZDG) und dieser durch die Regelung der Z16 (Erlassung des §28 ZDG in neuer Fassung) näher ausgestaltet. Die Erhöhung der Grundvergütung wurde rückgängig gemacht (Z14). Die entsprechenden Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Die diesbezüglichen Regelungen der ZDG-Novelle 2001 haben folgenden Wortlaut:
"12. Nach §25 Abs1 wird folgender Abs1a eingefügt:
'(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§28 Abs1).' "
"14. In §25a wird die Zahl '14,73' durch die Zahl '9,52' ersetzt."
"16. §28 lautet:
'§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, (...).
(2) - (5) (...)' "
"38. Dem §76c werden folgende Abs15 bis 17 angefügt:
'(15) Die §§(...) 25 (...) Abs1a (...), 25a, (...), 28, (...) treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) - (17) (...)' "
c) Im Überblick stellen sich die erwähnten Rechtsänderungen wie folgt dar:
BGBl. I Nr. 28/2000 BGBl. I Nr. 133/2000
(ZDG-Novelle 2001)
Inkrafttreten der maßgeblichen Inkrafttreten der maßgeblichen
Änderungen: 1. Juni 2000 (Z16) Änderungen: 1. Jänner 2001
(Z38)
Z 2 und 3: Z 12 und 16:
Entfall des Anspruchs auf (neuerliche) Normierung des
unentgeltliche Verpflegung Anspruches auf Verpflegung
(Entfall der §§28 und 25 Abs2 (§28 ZDG neu + §25 Abs1a ZDG
Z2 ZDG) neu)
Z 4: Z 14:
Erhöhung der monatlichen Reduzierung der Grundvergütung
Grundvergütung auf den vor Inkrafttreten des BG
(Anhebung des (näher BGBl. I Nr. 28/2000 geltenden
definierten) Prozentsatzes in Betrag (Senkung des
§25a Abs2 Z1 ZDG) Prozentsatzes in §25a ZDG auf
den seinerzeitigen Wert)
3. a) Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die einschreitenden 64 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern (mehr als) ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art140 Abs1 zweiter Satz normierte Antragsvoraussetzung gegeben.
Wie sich aber aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein solcher Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. die in der folgenden litb zitierte Judikatur).
b) Die vorliegende Eingabe wendet sich im Kern gegen die Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2000 im Wege der Anfechtung insbesondere (eines Teils) der oben wiedergegebenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (s. Pkt. 1 des eingangs zitierten Aufhebungsantrages).
Wie die obige Darstellung der Rechtslage zeigt, stehen die (primär) angefochtenen Bestimmungen seit dem Inkrafttreten der ZDG-Novelle 2001 nicht mehr in Geltung. Sie können daher auch nicht (mehr) Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.802/1997, S 397; 14.895/1997, S 1036 f.; VfGH 16.3.2001, G150/00, Pkte. II.1.1. bis II.1.2.5.; VfGH 16.3.2001, G152/00, Pkte. II.1.1. bis II.1.2.3.).
4. Dieser Beschluß konnte ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Geltung eines Gesetzes, Novellierung, Gesetz, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G72.2000Dokumentnummer
JFT_09989372_00G00072_00