Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Josef B gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Feber 1984, GZ 19 Vr 508/83- 120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Adam, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten Josef B wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 und 15 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2, erster Fall, StGB sowie Eugen C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 12. Juni 1984, GZ 9 0s 84/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Da die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Angeklagten Eugen C infolge dessen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte, war der Gerichtstag auf die Berufung des Angeklagten B einzuschränken.
Das Schöffengericht wertete bei ihm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Betrugshandlungen, das Zusammentreffen zweier Vergehenstatbestände und den jeweils sehr raschen Rückfall nach den Enthaftungen im Juni 1982 und Ende 1983. Als mildernd zog es hingegen den Umstand, daß es in einem der Betrugsfälle beim Versuch geblieben war und die knappe überschreitung der Wertgrenze von 5.000 S bei der Veruntreuung in Betracht und verhängte über ihn gemäß § 28, 147 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Die Berufung des Angeklagten B, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Dem Rechtsmittel ist zunächst zu entgegnen, daß § 31 StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn alle Straftaten, die Gegenstand des neuen Urteiles bilden, vor der Fällung des früheren Urteils, das gemäß § 31 StGB zu berücksichtigen ist, begangen worden sind, nicht aber, wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Urteils begangen hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12 zu § 31 StGB und die dort angeführte Judikatur).
Da Josef B auch im übrigen keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen zu führen oder vom Erstgericht angenommene Erschwerungsumstände zu entkräften vermochte, ist von dem auszugehen, was die Tatrichter der Strafbemessung zugrundelegten. Tut man dies, und mißt man namentlich dem schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die bei ihm gefundene Strafe als keineswegs überhöht, sondern durchaus tatschuldadäquat und mithin einer Reduktion unzugänglich. Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten B ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04730European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00084.84.0626.000Dokumentnummer
JJT_19840626_OGH0002_0090OS00084_8400000_000