Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Dezember 1983, GZ. 9 a Vr 10084/82-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3
StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 9.Jänner bis 5. Februar 1981 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johanna B und Ernestine C durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung eines Darlehens von insgesamt 300.000 S, demnach zu einer Handlung verleitete, welche die Genannten um diesen Betrag an ihrem Vermögen schädigte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigt ist schon die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), mit welcher der Angeklagte der Sache nach gegen das Ersturteil 'unvollständige Feststellungen' in Ansehung des für die Tatbestandsverwirklichung des Betruges erforderlichen Schädigungsvorsatzes ins Treffen führt. Dazu hat nämlich das Schöffengericht lediglich festgestellt, daß sich der Angeklagte (der den Darlehensgeberinnen B und C Grundstückgeschäfte vortäuschte, die erhaltenen Darlehensbeträge jedoch in 'Goldspekulationen, allenfalls auch in andere nicht mehr eruierbare unsichere Geschäfte stecken wollte' und auch bei verschiedenen Juweliere Schmuckstücke kaufte, die er mit Gewinn weiterzuverkaufen hoffte, dabei) 'bewußt war, daß es sich um reine Spekulationssachen handelte und es daher nicht sicher war, ob er das geliehene Geld wieder fristgerecht, ja ob er es überhaupt zurückzahlen werde können' (S. 204). Auch an anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang bloß zum Ausdruck gebracht, daß dem Angeklagten klar war, 'daß die Goldgeschäfte keinesfalls so sicher waren (S. 207), daß A den beiden Frauen das Geld herauslockte, 'während er sich bewußt war, daß er das Geld für höchst unsichere Geschäfte verwenden werde (S. 211), und schließlich daß er 'um die Unsicherheit der Geschäfte, in die er das Geld stecken wollte, ebenso wußte, wie um das Fehlen seiner Ausbildung für derartige (Gold-)Geschäfte, und er sich darüber klar wahr, daß die Geschäfte Verluste bringen konnten' (S. 213).
Rechtliche Beurteilung
Solcherart wird aber, worauf der Oberste Gerichtshof schon zu wiederholten Malen hingewiesen hat (vgl. EvBl. 1975/282, RZ. 1978/47 u. v.a.;
Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 146 RN. 42), bloß die Wissenskomponente des bedingten (Schädigungs-)Vorsatzes umschrieben, die für sich allein zu dessen Annahme nicht ausreicht; dazu muß sich vielmehr der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend (vgl. 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u.a.) - abgefunden haben (§ 5 Abs. 1 am Ende StGB). Konstatierungen über eine dahingehende Willensbildung des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil indessen vermissen; die im Ersturteil enthaltenen Formulierungen schließen Fahrlässigkeit nicht aus und bedeuten damit noch keine Bejahung eines auch insoweit dolosen Handelns des Angeklagten.
Da demnach eine (nochmalige) Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu umgehen ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich ist, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Anmerkung
E04755European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00097.84.0628.000Dokumentnummer
JJT_19840628_OGH0002_0120OS00097_8400000_000