TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/8 2001/03/0307

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2005
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §50 idF 1991/071;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl 8-42 Mo 2/8-01, betreffend Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. V M, 2. R M, beide in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Jänner 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien als Jagdausübungsberechtigte einer Eigenjagd (befristet bis 30. Juni 2005) die Bewilligung zum Betrieb einer Fütterungsanlage für maximal 40 Stück Rotwild unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers (Pächter einer benachbarten Eigenjagd) gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid aber insofern abgeändert, "als die Genehmigung nur für maximal 30 Stück Rotwild erteilt wird". Ferner wurde Folgendes ausgesprochen (ohne Hervorhebung im Original):

"In Auflage 3. ist folgender Satz hinzuzufügen:

'Bei Verwendung von Saftfutter ist dieses mindestens jeden zweiten Tag, ab 1.3. täglich, vorzulegen.'

Folgende Auflagen 4., 5. und 6. sind einzufügen:

'4.) Um den genehmigten Rotwildstand zu erreichen, ist der Abschuss für die Eigenjagd M und die umliegenden Jagdgebiete so zu planen, dass der Fütterungsstand innerhalb von drei Jahren erreicht wird.

5.) Im Bereich um die Fütterung und bei den Schneebrücken ist der forstliche Bewuchs jährlich und ausreichend gegen Verbiss, Schälung und Verfegen zu schützen.'

6.) Die Schadsituation ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf sind Korrekturen in den Abschussvorschreibungen vorzunehmen."

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit dem Erstbescheid sei den mitbeteiligten Parteien - Eigenjagdberechtigten in O - die besagte Bewilligung zum Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild erteilt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen darauf gegründet, dass durch den Fütterungsbetrieb eine Verringerung der Abschussmöglichkeit verursacht würde, und dass durch die Fütterung im Zusammenhalt mit der Abschussplanung ein Ansteigen des Wildstandes und ein Anwachsen der Wildschäden festzustellen wäre, weshalb der überhöhte Fütterungswildstand reduziert und sodann die Fütterungsanlage geschlossen werden müsste. Der zur Klärung der Sachlage beigezogene Amtssachverständige für das Jagd- und Forstwesen ROFR Dipl. Ing. G

S sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass im in Rede stehenden Gebiet derzeit kaum andere Fütterungsstandorte gegeben seien und das Rotwild unter den derzeitigen Verhältnissen gefüttert werden müsse, weshalb der Fütterungsstandort vorerst beibehalten werden sollte. Dazu erstattete der Amtssachverständige eine Reihe von Vorschlägen, auf die die Begrenzung der in Rede stehenden Genehmigung auf maximal 30 Stück Rotwild sowie die im bekämpften Bescheid enthaltenen Auflagen gestützt sind.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG), LGBl Nr 23, idF LGBl Nr 71/1991 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wildfütterung

§ 50. (1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.

(2) Futterstellen für Rotwild dürfen über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.

(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden.

..."

"Wildabschussplan

§ 56. (1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

(2) Der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über , wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich - für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer - und Birkwild bis zum 1. April - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuß ist eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild - auch verwertbares Fallwild - ist mit einer Wildplombe zu versehen.

(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.

(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen."

2. Gemäß § 50 Abs 3 JG darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden". Für eine solche Genehmigung bedarf es gemäß § 50 Abs 2 leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten - sind dem § 50 dagegen nicht zu entnehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283). Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung der vorliegenden Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (vgl nochmals das zitierte Erkenntnis vom 28. Februar 2005). Damit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die vorliegende Fütterungsanlage nicht hätte genehmigt werden dürfen, nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im hg Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl 87/03/0284, vertretene, vom Vorgesagten abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Aufhebung des § 50 Abs 3 2. und 3. Satz JG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1991, VfSlg Nr 12774/1991, überholt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage "4.)" wendet, weil diese den Kreis der Bescheidadressaten überschreite und "auch jegliche Beurteilungskriterien" betreffend die Planung der Abschussregelung in dieser Auflage fehlten, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der Auflage "4.)" ist der Abschuss für die Eigenjagd, in der die Rotwildfütterungsanlage gelegen ist, und die umliegenden Jagdgebiete so zu planen, dass der Fütterungsstand innerhalb von drei Jahren erreicht wird. Soweit die besagte Auflage so zu verstehen ist, dass sie auf eine gemeinsame Abschussplanung im Sinn des § 56 Abs 4 3. Satz JG abzielt, erscheint der Beschwerdeführer in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, weil eine solche Planung nach der erwähnten Bestimmung ohne sein Einverständnis nicht erfolgen darf. Aber auch dann, wenn diese Auflage nicht auf eine gemeinsame, sondern auf eine in den angesprochenen Jagdgebieten - somit auch in dem des Beschwerdeführers - jeweils gesonderte Abschussplanung gerichtet sein sollte, ist die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nach § 56 Abs 4 erster Satz JG bedarf der Abschussplan einer Genehmigung des Bezirksjägermeisters, der seine Entscheidung unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu treffen hat; kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Wenn dem eingereichten Abschussplan nicht gefolgt wird, findet dies somit seine Grundlage nicht in einer Nichtbefolgung der besagten Auflage durch den Beschwerdeführer, sondern darin, dass dem eingereichten Plan vom Bezirksjägermeister bzw der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des genannten Beurteilungsmaßstabes nicht gefolgt werden kann. Damit entfaltet aber auch diese Auflage für den Beschwerdeführer keine normative Wirkung, weshalb er insofern auch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird.

3. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 8. Juni 2005

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030307.X00

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten