Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Ludwig A gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 9.November 1983, GZ. 9 Vr 600/82-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten Ludwig A und des Verteidigers Dr. Schreiner zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Ludwig A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (fünf Fakten mit einem Gesamtschaden von über 1,2 Millionen Schilling) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2
StGB. (Gesamtschuldenstand bei Konkurseröffnung: 24 Millionen Schilling) schuldig erkannt und nach § 147 Abs. 3 StGB. unter Bedachtnahme gemäß § 31
StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1982, GZ. 10 Vr 12738/81-12 (Verurteilung wegen schweren Betrugs nach § 147 Abs. 3
StGB. mit einem Schaden von über 150.000 Schilling; acht Monate bedingt nachgesehener Freiheitsentzug), zu einer Zusatzstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.
Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war noch über dessen Berufung zu entscheiden, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe (erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung des Betrugs, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und seine wirtschaftliche Zwangslage) im wesentlichen vollständig genannt und auch richtig gewertet. Achtenswerte Motive lagen insbesondere bei Begehung der fünf Betrügereien nicht vor; statt der gebotenen Konkursanmeldung den insolventen Betrieb weiterzuführen bildet gerade den Kern des Schuldvorwurfs nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB. und kann schon darum nicht mildernd wirken. Daß der Konkursmasseverwalter keine Strafanzeige gegen den Berufungswerber erstattete, ist ohne Belang. Der positive Leumund ist kein gesonderter Milderungsgrund und fand als Bestandteil des ohnehin angenommenen ordentlichen Lebenswandels (Par 34 Z. 2 StGB.) seine Berücksichtigung. Auch eine wirtschaftliche Notlage die nur, wenn sie auch drückend ist, als mildernd beachtlich wird (§ 34 Z. 10 StGB.), wurde dem Rechtsmittelwerber zugute gehalten. Zur Berufungsbehauptung, der Gesamtschaden sei möglichst gering gehalten worden, genügt der Hinweis auf die Insolvenzschuld von 24 Millionen Schilling und den Betrugsschaden von 1,2
Millionen Schilling.
Die Summe von über 25 Millionen Schilling, gepaart mit der Deliktshäufung und Deliktswiederholung, aber auch in Verbindung mit dem über fast eineinhalb Jahre reichenden Deliktszeitraum der fahrlässigen Krida, lassen einen Fall schwerer Wirtschaftskriminalität erkennen, der sowohl eine Strafreduktion als auch, schon allein aus generalpräventiven Gründen, eine bedingte Strafnachsicht verbietet.
Anmerkung
E04586European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00087.84.0705.000Dokumentnummer
JJT_19840705_OGH0002_0130OS00087_8400000_000