TE OGH 1984/7/26 13Os80/84

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Veröffentlicht am 26.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Erwine A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 2. März 1984, GZ 7 Vr 224/80-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Die Hausfrau Erwine A wurde im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 StGB (in der vor der önderung durch BGBl. Nr. 205/1982 geltenden Fassung) schuldig erkannt (die Zitierung des Abs 2 des § 164 StGB ist überflüssig, weil dessen Qualifikationsmerkmal im ohnehin angenommenen Abs 3 enthalten ist). Darnach hat sie am 25. Oktober 1979 und später ihren Sohn Arthur B und ihren Lebensgefährten Hamza C nach deren Einbruchsdiebstahl in die Raiffeisenkasse Moosbach dabei unterstützt, die Beute von rund 208.000 S und ca. 4.300 DM ('wissentlich') dadurch zu verheimlichen, daß sie ihren Personenkraftwagen zwecks Verbringung der Diebsbeute ins Ausland zur Verfügung stellte.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 5, 7, 8 und 9 lit a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

In ihrer Mängelrüge behauptet die Angeklagte einen inneren Widerspruch, weil sie das Verbrechen der Hehlerei dem Urteilsspruch zufolge nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB, den Urteilsgründen zufolge dagegen nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 StGB zu verantworten habe. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen die Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO im Grund des § 260 Abs 1 StPO

herstellt (LSK. 1975/224), ist der relevierte Mangel mit der Angleichung der vom gefällten und verkündeten Urteil abweichenden Urteilsausfertigung (Beschluß vom 15. Mai 1984, ON. 89/II) beseitigt worden.

Rechtliche Beurteilung

Als widersprüchlich und undeutlich bezeichnet die Angeklagte die Urteilsannahmen, denen zufolge sie ihren Kraftwagen 'zur Flucht' zur Verfügung gestellt hat, wobei sie wußte, daß C und B die Diebsbeute von über 200.000 S aus einem Bankeinbruch mit sich führten (103/ Band II). Sei doch dem Urteil an anderer Stelle (108/Band II) zu entnehmen, daß (erst) 'sogleich nach dem völlig abrupten Aufbruch über den gelungenen Einbruch gesprochen wurde', bzw. daß sie 'unmittelbar nach Antritt der Fahrt und vor Verlassen des österreichischen Staatsgebietes über die Höhe der Beute und die näheren Umstände des Bankeinbruches in Moosbach informiert wurde'. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Angeklagte nicht gegen entscheidungswesentliche Tatsachen betreffende Aussprüche des Erstgerichts;

denn ob die Angeklagte schon vor oder erst 'unmittelbar nach Antritt der Fahrt' von dem Einbruch und der Absicht der beiden Diebe, die Beute mit dem Auto der Angeklagten ins Ausland zu verbringen, erfahren hat, ist weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung. Liegt doch die im § 164 Abs 1 Z 1 StGB

pönalisierte Unterstützung der Vortäter gegenständlichenfalls in der zumindest weiteren überlassung des Kraftwagens noch im Inland.

Demgemäß entbehrt aber auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge der gesetzmäßigen Darstellung. Die Beschwerdeführerin setzt sich hiebei, indem sie, ihren Freispruch reklamierend, lediglich auf eine 'Unterlassung' (ein 'rein passives Verhalten', 'Mitfahren im PKW') abstellt, über jene Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge sie nach Kenntnis aller Umstände des Einbruchsdiebstahls ihr Fahrzeug den Dieben 'zu dem Zweck zur Verfügung stellte die Diebsbeute ins Ausland zu verbringen . Unter diesem Gesichtspunkt kommt aber auch dem Unterbleiben einer Feststellung, wer mit dem Auto gefahren ist, ebensowenig entscheidungswesentliche Bedeutung zu wie einer (inhaltlich) als weiterer Feststellungsmangel gerügten, denkmöglichen Urteilsannahme, derzufolge 'die Reise in die Türkei' - ohne Bezug auf den Einbruchsdiebstahl - 'schon zwei Tage früher geplant war und wegen eines Besuches ihrer Tochter Maria kurzfristig verschoben wurde'. Soweit die Angeklagte im Rahmen ihrer Rechtsrüge in Verbindung mit der Behauptung, 'ein Aufbruch in der Früh bei einer so weiten Reise sei keinesfalls ungewöhnlich', weshalb 'richtigerweise hätte zugrundegelegt werden müssen, daß sie keinen Anhaltspunkt dafür hatte, daß im PKW auch Diebsgut mitgeführt wird', sinngemäß in Abrede stellt, von den Vortätern über den Einbruchsdiebstahl und die Höhe der Beute (spätestens nach Antritt der Fahrt noch im Inland) informiert worden zu sein, stellt ihr Vorbringen bloß einen unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.

Auf das Vorbringen unter § 281 Abs 1 Z 8 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese Einwände bereits durch die im ersten Rechtsgang erflossene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beseitigt sind (§ 285 d Abs 1 Z 1, zweiter Fall, StPO; ON. 77). An die dort ausgesprochene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs war das Erstgericht im zweiten Rechtsgang gebunden (§ 293 Abs 2 StPO). Das Kreisgericht gelangte bei unveränderter Sachlage in übereinstimmung mit den Rechtsausführungen in ON. 77 zu dem gegenständlichen Schuldspruch nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB

Dieser ist insoweit einer abermaligen Anfechtung entzogen (§ 293 Abs 4 StPO).

Soweit die Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 7 StPO im Ergebnis angesichts der Konstruktion des alternativen Mischtatbestands der Hehlerei einen Freispruch von der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Bezeichnung der Tat nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB verlangt, ist ihr zweierlei zu erwidern:

Erstens, daß es im österreichischen Strafprozeß keinen Freispruch von einer rechtlichen Beurteilung (sogenannter Qualifikationsfreispruch) gibt (verbo 'Tat' im § 259 Z 3 StPO;

Ausnahme:

§ 214 Abs 1 FinStrG.); zweitens, daß der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 7 StPO von der Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann (arg. § 282 Abs 1 StPO 'zugunsten'; SSt. I/23, II/56, IX/7, XIX/122, XXII/24 u.v.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, hier, soweit sie bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden sollte, in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00080.84.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19840726_OGH0002_0130OS00080_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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