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91/01 Fernmeldewesen;Norm
TKG 1997 §41 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0129 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 27. März 2000, Zl Z 22/99-86, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2000, Zl Z 22/99-88, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Parteien:
1. T GmbH, 2. U AG, beide in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Teilbescheid ordnete die belangte Behörde im Spruchpunkt A ("Zusammenschaltungsanordnung") gemäß § 41 Abs 3 in Verbindung mit § 111 Z 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997 idF BGBl I Nr 188/1999 ("TKG") auf Antrag der mitbeteiligten Parteien in Ergänzung zu den bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen weitere Bedingungen für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Parteien mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin in einem neuen Anhang 23 (betreffend die Portierung von geografischen Rufnummern) an. Im Spruchpunkt B wurden Informationspflichten festgelegt. Der Anhang ergänze die bestehende Zusammenschaltungsanordnung bzw bilde "einen integrierten Bestandteil".
Zuvor waren bereits mit Bescheiden vom 5. Oktober 1998, Zl Z 3/98-82, (betreffend das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei) bzw vom 27. März 2000, Zl Z 30/99-92, (betreffend das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der zweitmitbeteiligten Partei) Regelungen für die Zusammenschaltung getroffen worden, nämlich insbesondere hinsichtlich der Entgelte, technischer Lösungen und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem hg Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl 2003/03/0099, bzw dem hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2003/03/0132, waren die dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangenen Teilbescheide vom 5. Oktober 1998, Zl Z 3/98-82, bzw vom 27. März 2000, Zl Z 30/99- 92, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis der früheren als deren "integrierter Bestandteil" erlassen wurde und mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0139).
Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 2000/03/0195, verwiesen: Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen dem gleich gelagert, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, in dem dieselbe Rechtslage anzuwenden war und dieselben Gutachten der Sachverständigen herangezogen wurden, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen - der prävalierenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 8. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030135.X00Im RIS seit
08.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012