TE OGH 1984/8/9 10Os125/84

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Veröffentlicht am 09.08.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. April 1984, GZ 15 Vr 1723/83-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Juni 1960 geborene Tischlergeselle Franz A des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung schuldig erkannt.

In dem von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO bekämpften Schuldspruch (nur) zum Punkt I 2 wird ihm als versuchte Nötigung zum Beischlaf angelastet, am 5. Juli 1982 in St. Michael im Lungau Monika B, somit eine Person weiblichen Geschlechts dadurch mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht zu haben, daß er sie an den Oberarmen in seinen PKW schob, sie an einen einsamen Ort brachte, ihr androhte, er werde sie mit Gewalt nehmen, sollte sie sich ihm nicht hingeben, sie am Hals würgte, ihr die Strumpfhose zerfetzte und ihr das Höschen auszuziehen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die Straflosigkeit zufolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, da sie die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen (samt der hiefür gegebenen Begründung) negiert. Diesbezüglich wird nämlich vom Gericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich Monika B energisch gegen den Angeklagten zur Wehr setzte und dieser eben wegen ihrer - im Urteil eingehend geschilderten - heftigen Gegenwehr sein Vorhaben, sie geschlechtlich zu mißbrauchen, aufgab, wobei er dem Sinne nach sogar noch äußerte, er werde das nächste Mal, wenn er sie wieder 'erwische', den Versuch zu einem Geschlechtsverkehr mit ihr zu kommen, unter für sie ungünstigeren Verhältnissen wiederholen (S 160). Die Annahme wieder, der Angeklagte habe also nicht aus freien Stücken, insbesondere nicht aus Mitleid mit Monika B von der Durchführung des Geschlechtsverkehrs Abstand genommen, gründete das Erstgericht auf die von ihm festgestellten Abwehrreaktionen des Mädchens sowie die zornig resignierende Äußerung des Angeklagten, daß es nächstens 'besser klappen' werde (S 168). Von einem freiwilligen Rücktritt könne daher, wie das Erstgericht meinte, bei dieser Sachlage nicht gesprochen und auch keineswegs gesagt werden, daß der Beschwerdeführer eine ihm möglich erscheinende Deliktsvollendung aus freien Stücken aufgegeben hätte, zumal zur fraglichen Zeit der Widerstand der Monika B in keiner Weise gebrochen gewesen sei (S 170 f), der Angeklagte demnach bei einer Fortsetzung seines Bemühens den entgegenstehenden Willen Bs zu beugen, mit weiterem Widerstand der Genannten rechnen mußte.

Der dazu erhobene Einwand, es komme ihm ungeachtet des Umstands, daß der Widerstand der B vorliegend noch nicht gebrochen war, dennoch der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zugute, weil ihm nach Umständen des Falles die vollständige Brechung der Gegenwehr des Mädchens gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr durchaus möglich gewesen wäre, er aber freiwillig von der Fortsetzung seines Vorhabens Abstand genommen habe, geht vollends ins Leere, weil ihm nicht das Verbrechen der Notzucht nach § 201 StGB angelastet wird, das eine Willensbrechung voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 zu § 201 StGB), sondern das (versuchte) Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB), bei dem der durch Ausführungshandlungen betätigte Vorsatz zur Beugung des entgegenstehenden Willens genügt. Im übrigen aber hält der Beschwerdeführer auch hier nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sodaß insoweit ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1

StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft an das zur Entscheidung hierüber an sich zuständige Oberlandesgericht Linz in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO zuzuleiten.

Anmerkung

E04605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00125.84.0809.000

Dokumentnummer

JJT_19840809_OGH0002_0100OS00125_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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