Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof.Dr.
Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. April 1980, GZ. U 47/80-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, des Vertreters des Subsidiaranklägers Dr. Herbert Klinner, des Angeklagten Franz A und des Verteidigers Dr. Thomas Lederer zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15.April 1980, GZ. U 47/80-18, mit dem Franz A von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z. 4 StPO. freigesprochen wurde, verletzt insofern, als es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. Dieses Urteil, das im übrieV Wnberührt bleibt, wird dahin ergänzt, daß der Subsidiarankläger Rudolf B gemäß § 390 Abs. 1 StPO. die infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen hat.
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 2.April 1984, GZ. U 47/80-27, wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Oberpullendorf die neuerliche Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag des Beschuldigten Franz A aufgetragen. Mit seiner Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluß wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15.April 1980, GZ. U 47/80-18, wurde Franz A von der gegen ihn vom Privatbeteiligten Rudolf B wegen Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB. erhobenen Subsidiaranklage mangels Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.) gemäß § 259 Z. 4 StPO. freigesprochen.
Dieses Urteil, welches keinen Kostenausspruch enthält, wurde vom Subsidiarankläger mit Berufung angefochten; seine Berufung wurde jedoch mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25.August 1980, AZ. Bl 41/80, als unzulässig (§ 470 Z. 1 StPO.) zurückgewiesen.
Schon am 22.April 1980 und (abermals) am 6.März 1984 beantragte der Beschuldigte Franz A, die ihm vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Kosten der Verteidigung (im Verfahren erster Instanz) gerichtlich zu bestimmen (ON. 19 und 25). Zu diesem (wiederholten) Antrag äußerte sich der Subsidiarankläger u.a. dahin, mangels eines entsprechenden Ausspruchs im Urteil vom 15.April 1980 treffe ihn keine Kostenersatzpflicht; ein solcher Ausspruch sei übrigens zu Recht unterblieben, weil die 'Ausnahmsbegünstigung eines an sich schuldigen Straftäters' nach § 42 StGB. nicht dazu führen könne, daß ihm der berechtigt eingeschrittene Subsidiarankläger Verteidigungskosten ersetzen müsse (ON. 26).
Hierauf wies das Bezirksgericht Oberpullendorf mit Beschluß vom 2. April 1984, GZ. U 47/80-27, den Kostenbestimmungsantrag des Beschuldigten mit der Begründung ab, mangels Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Urteil - gegen deren Unterbleiben der Beschuldigte innerhalb der Rechtsmittelfrist nichts unternommem habe - lägen die Voraussetzungen für die begehrte Kostenbestimmung nicht vor. über die vom Beschuldigten gegen diesen Beschluß erhobene (als 'Rekurs' bezeichnete) Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als es keinen Ausspruch über die Verfahrenskosten enthält:
Soweit ein Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, gemäß § 48 (§ 449 zweiter Satz) StPO. lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesem gemäß § 390 Abs. 1 StPO. der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Die darnach zwingend angeordnete Kostenfolge trifft den Subsidiarankläger - da das Gesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht -
auch dann, wenn das Verfahren mangels Strafwürdigkeit der Tat (ein sachlicher Strafausschließungsgrund: ÖJZ-LSK. 1976/247 u.a.) gemäß § 42 StGB. ohne Verurteilung beendet wird, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall durch (in Urteilsform ergehenden) Freispruch gemäß § 259 Z. 4 StPO. Das Unterbleiben eines Kostenausspruches im Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15.April 1980 verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1
StPO.
Da sich die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im freisprechenden Urteil zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war nicht bloß die darin gelegene Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch in (sinngemäßer) Anwendung des § 292 letzter Satz StPO. das Urteil im Kostenausspruch entsprechend zu ergänzen (SSt. 52/16 und EvBl.
1981/187, jeweils m.w.N.; SSt. 29/21 u.a.). Der auf dem Urteil in seiner ursprünglichen (keinen Kostenausspruch enthaltenden) Fassung beruhende Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 2.April 1984 war aufzuheben und diesem Gericht aufzutragen, über den Kostenbestimmungesantrag des Beschuldigten auf der Grundlage des ergänzten Urteils neuerlich zu entscheiden.
Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E04625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00118.84.0809.000Dokumentnummer
JJT_19840809_OGH0002_0120OS00118_8400000_000