Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach § 142, 143 StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zoran B und Jovica C gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 8.März 1984, GZ 3 a Vr 1519/83-72, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, sowie der Verteidiger Dr. Göbel und Dr. Stern, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die Berufung des Angeklagten Jovica C wird, soweit damit die bedingte Strafnachsicht begehrt wird, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Jovica C nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten Zoran B wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Zoran B und Jovica C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Zoran B und Jovica C wurden wie folgt schuldig erkannt: Der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubs nach § 142 Abs 1, 143 und 15 StGB (A, B) und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, B teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (C, D), ferner der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (F) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (G), B schließlich des teils vollendeten und teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 15 StGB (H, J).
Dieses Urteil bekämpfen die Genannten mit Nichtigkeitsbeschwerden
aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO
Zur Beschwerde des Angeklagten B:
In bezug auf den Schuldspruch, in vier Fällen fremde Urkunden unterdrückt zu haben, indem er und seine Komplizen Jovica C und Walter A diese wegwarfen, rügt der Beschwerdeführer, es fehle eine Begründung für die Annahme, die Urkunden seien mit dem Vorsatz weggeworfen worden, deren Gebrauch zu verhindern. Wer Ausweispapiere auf offener Straße wegwerfe, wie dies die Angeklagten getan hätten, könne in der Regel damit rechnen, daß diese den Berechtigten zurückgestellt würden.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge schlägt nicht durch.
Das Schöffengericht hat zu jedem dieser Fakten, gedeckt in den Verantwortungen der Angeklagten, festgestellt, daß diese die für sie wertlosen Papiere weggeworfen und damit den Berechtigten entfremdet haben (S. 52, 53, 58/II). Damit war folgerichtig und bei sozial angepaßter Beurteilung (siehe SSt. LI/21) der zumindest bedingte Vorsatz verbunden, den Gebrauch der Urkunden durch die Berechtigten zu verhindern (siehe nochmals zusammenfassend LSK. 1980/107). Eine immerwährende Unterdrückung wird nicht verlangt. Was aber die Behauptung anlangt, auf der Straße weggeworfene Legitimationsurkunden würden regelmäßig gefunden und zurückgestellt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SSt. LI/21 (vorletzter Absatz) darauf hingewiesen, daß die Auffindung von Dokumenten auf der Straße dem Zufall überlassen bleibt und daß an die Möglichkeiten einer maschinellen Straßenreinigung sowie des Findens durch nicht ablieferungswillige Personen gedacht werden muß. Soweit der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung für unvollständig erachtet, weil die von ihm erbrachte teilweise Schadensgutmachung nur zum Teil berücksichtigt worden sei, macht er damit keinen Nichtigkeitsgrund geltend.
Als Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten (Gesellschafts-)Raubs wird dem Angeklagten B vorgeworfen, in vier Fällen mit Komplizen bei Maria D eingedrungen zu sein, ihr mit Gewalt oder gefährlicher Drohung eine Barschaft von ca. 79.400 S weggenommen und dies in einem weiteren Fall versucht zu haben (A I bis III und B IV).
Gegen diesen Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Begründung ein, die Eignung der Drohungen, Besorgnisse zu erregen, sei nicht erörtert worden. Dies wäre umso nötiger gewesen, als der taubstummen Zeugin D bloß Zettel vorgelegt worden seien, in denen sich die Täter als Polizei bezeichnet und mit der Festnahme, dem Gefängnis und in einem Fall mit dem Umbringen gedroht hätten. Außerdem seien dem Gericht nur vier solche 'Drohzettel' vorgelegen. Da aber fünf derartige Angriffe gegen D stattgefunden hätten (A I bis III, B I und IV), könne zumindest einmal kein solcher Zettel verwendet worden sein. Zum Raubversuch an Maria D (B IV) sei nur festgestellt worden, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten die Taubstumme durch Gesten bedroht.
Sofern mit diesem Vorbringen die Annahme bekämpft wird, die Drohungen seien geeignet gewesen, begründete Besorgnisse (nicht: 'Furcht und Unruhe') zu erwecken, wird damit eine Rechtsfrage aufgeworfen (siehe LSK. 1982/3), auf die im folgenden noch eingegangen werden wird. Daß nur vier Drohzettel vorgefunden worden sind, D aber insgesamt fünf Angriffen ausgesetzt gewesen ist, bedeutet keinen Widerspruch, weil nicht festgestellt wurde, daß jedesmal nur ein Zettel verwendet wurde, von dem vorher noch kein Gebrauch gemacht worden war. Welcher der Täter die Zettel geschrieben oder die drohenden Gesten gemacht hat, brauchte das Gericht im Hinblick darauf, daß es sich um Mittäter handelt, die als solche wechselseitig auch den Tatbeitrag ihrer Komplizen zu verantworten haben, nicht festzustellen.
Ebensowenig haftet der in der Beschwerde als ungenügend bezeichneten Begründung punkto versuchte Raubüberfälle auf Ludmilla E und Johanna F (B II und B III) der behauptete Mangel an (S. 61/II). Folgerichtig ist nämlich vom Verhalten der Angeklagten gegenüber der Zeugin D und von dem Umstand auszugehen, daß sie Ludmilla E in die Wohnung zurückgedrängt, in das Schlafzimmer zu ziehen versucht und schließlich nur wegen der lauten Hilferufe der Frau die Flucht ergriffen haben. Darnach ist die Annahme des Schöffensenats, die Täter würden auch bei Johanna F, von der sie wußten, daß sie sich in ihrer Wohnung aufhielt, Gewalt angewendet haben, wenn es ihnen gelungen wäre, die Wohnungstür aufzubrechen, durchaus nicht unlogisch und bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn es E letztlich gelungen ist, einen der Täter aus der Wohnung zu drängen (Beschwerdebehauptung) oder sie ihn zumindest bis zur Tür zu ziehen vermocht hat, wie die Zeugin angibt (S. 33/II), ändert dies nichts daran, daß vorerst gegen die Frau Gewalt angewendet worden ist (S. 33/II), womit der Raub begonnen und somit jedenfalls ins Versuchsstadium getreten war. Im Fall F verschlägt es dem strafbaren Raubversuch nichts, daß die Täter, weil ihnen das Aufbrechen der Wohnungstür nicht gelang, ihren Plan schließlich ändern mußten. Ob Johanna F schwerhörig ist, ist belanglos; genug, daß die Komplizen beim Versuch, in die Wohnung einzudringen, mit Widerstand rechneten, den sie gewaltsam brechen wollten. In der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) macht der Angeklagte B geltend, den Tatbestand des § 136 Abs 1 StGB (H) nicht erfüllt zu haben, sondern lediglich auf einem Moped mitgefahren zu sein, nachdem es vom Zeugen G gestohlen worden war. Ein bloßes nachträgliches Zusteigen ohne sonstige Tatbeteiligung sei straflos. Dabei übergeht der Beschwerdeführer jene Feststellungen, die sich auf sein Geständnis (S. 6, 59, 61/II) stützen:
Demzufolge hat er sich auf das von G nicht gestohlene, sondern unbefugt in Gebrauch genommene Moped gesetzt und den Wunsch geäußert, damit in Simmering umhergeführt zu werden, um auch für ihn ein geeignetes Fahrzeug ausfindig zu machen. Wer aber in Kenntnis des rechtswidrigen Sachverhalts mit dem von einem anderen unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug mitfährt und dabei auf das Fahrtziel Einfluß nimmt, haftet nach § 136 Abs 1 StGB (LSK. 1981/104 u.a.). Die weitere Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) geht dahin, daß die schon in der Mängelrüge aufgegriffenen Drohungen nicht geeignet gewesen seien, in den Bedrohten begründete Besorgnisse hervorzurufen. Sämtliche als Raub beurteilten Fakten wären daher als Diebstähle, allenfalls Bedrängnisdiebstähle, zu beurteilen. Die Rechtsfrage, ob eine Drohung geeignet ist, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB - LSK. 1982/3), ist nicht personbezogen, sondern allgemein sachlich zu beantworten. Maßgebend ist, ob jemand bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen kann, der Täter sei in der Lage und auch willens, die angedrohten Folgen (wenn auch nicht unter den angekündigten Modalitäten) herbeizuführen (LSK. 1976/192).
Dies angewendet auf den vorliegenden Fall, zeigt, daß die Vorgangsweise der Angeklagten gegenüber alten und behinderten Frauen geeignet war, in denselben durchaus begründete Besorgnisse zu erwecken, sie seien einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 142 StGB). Das hat übrigens der Angeklagte C ausdrücklich eingeräumt (II. Bd. S. 8 oben: 'Ich hätte mich an ihrer Stelle schon gefürchtet'). Das Eindringen mehrerer Personen, das gewalttätige Verhalten, welches die Angeklagten in den Wohnungen an den Tag legten, aber auch die von den Angeklagten gegenüber Maria D gebrauchten Drohungen mit dem Tod, mit der Verhaftung und mit dem Gefängnis waren bei unvoreingenommener Betrachtung der Situation dazu angetan, die alten und behinderten Frauen einzuschüchtern. Dies gilt auch für die Verwendung des rundgeschliffenen Besteckmessers, mit dem die taubstumme, 92-jährige und gehbehinderte Maria D bedroht wurde. Tatsächlich ist es dadurch den Angeklagten gelungen, D hohe Geldbeträge wegzunehmen.
Gegenüber der Zeugin E ist wirkliche Gewalt angewendet worden, sie wurde festgehalten. Da der Angeklagte B und seine Mittäter vergebens versuchten, in die Wohnung der Johanna F zu gelangen, in der sie laut Urteilsannahme gewaltsam den zu erwartenden Widerstand der Frau brechen und nach Wertgegenständen suchen wollten, ist letztere Tat zutreffend als versuchter Raub beurteilt worden. Da es ihnen nicht gelang, die Tür einzudrücken, blieb es beim strafbaren Versuch. Ob F vom Vorhaben der Angeklagten, ihre Wohnungstür aufzubrechen, schon etwas bemerkt hatte oder nicht, ändert nichts an dieser Beurteilung. Wäre die Wahrnehmung seitens der in der Wohnung befindlichen Person entscheidend, so könnte in einem derart gelagerten Fall (Hindernis der Tür) an einem seh- und hörbehinderten Wohnungsinsassen trotz Erreichens der unmittelbaren, Zeit- und aktionsmäßigen Handlungsvorstufe der Vollendung niemals ein Raubversuch begangen werden.
Angesichts der Feststellung des auf die Tatbestandsmerkmale des Raubverbrechens gerichteten Vorsatzes der Täter bleibt für versuchten Diebstahl bzw. Bedrängnisdiebstahl nirgends Raum.
Zur Beschwerde des Angeklagten C:
Bekämpft werden die Schuldsprüche A I 2, A III, B III, B IV, G I und
G II.
Der Mängelrüge zufolge sei gegenüber Maria D niemals Gewalt angewendet worden. Die Feststellung des Inhalts der sogenannten 'Drohzettel' stünde im Widerspruch zu deren tatsächlichem Wortlaut, der eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben (§ 89, 142 StGB) nicht erkennen lasse. Für die Annahme der geplanten Gewaltanwendung im Faktum F gebe es keine aktenmäßige Grundlage. Die Konstatierungen, Maria D sei realitätsangepaßt und verstehe die deutsche und die tschechische Sparche, setzten sich über die Aussagen der Zeugen Rudolf H und Helga I hinweg. Darnach müßte offen bleiben, ob D die schriftlichen Drohungen überhaupt verstanden habe. Alle diese Einwände entbehren einer Berechtigung. Gegen Maria D ist, wie sich aus dem Urteilssatz im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen ergibt, zwar keine Gewalt angewendet worden (der Spruch ist gesetzestreu unter Einschluß der Gewalt abgefaßt), wohl aber ist sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht worden, wobei der alten Frau nicht nur ein Freiheitsentzug, sondern auch das Umbringen in Aussicht gestellt wurde. Der Inhalt der Drohzettel ist auf Grund der vorhandenen Urkunden richtig festgestellt worden. In Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der Mittäter mußte D, wie schon in Erledigung der Beschwerde des Angeklagten B dargetan, mit einem unmittelbar bevorstehenden ('gegenwärtigen') Schaden für Leib oder Leben rechnen. Daß C und seine Komplizen willens waren, gegen Johanna F gewaltsam vorzugehen, falls es ihnen gelungen wäre, die Tür zu deren Wohnung aufzubrechen, konnte das Gericht zwanglos aus dem Vorgehen der Täter gegen Maria D und Ludmilla E schließen (S. 60, 61/II). Es wurde auch keineswegs übergangen, daß D infolge ihres Alters von 92 Jahren schwere Gebrechen (Taubstummheit, Gehbehinderung) aufweist. Daß sie dessen ungeachtet Ereignisse noch realitätsbezogen zu schildern vermag sowie der deutschen und der tschechischen Sprache mächtig ist, konnte der Gerichtshof auf Grund der Aussagen der Zeugen H und I (S. 28 bis 32/II) als erwiesen ansehen.
Da D den Vorfall den Zeugen entsprechend erzählt hat, konnte das Schöffengericht auch mit zureichendem Grund davon ausgehen, daß sie die auf die Zettel geschriebenen öußerungen verstanden und - gerade 'mit Rücksicht auf ihre persönliche Beschaffenheit' (vgl. § 74 Z 5 StGB) - als Drohungen mit einer gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr empfunden hat.
Unter § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bekämpft C den Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung (G I, G II), weil die Geldbörse und die Damenbrieftasche wertlos gewesen seien. Außerdem sei durch die Bestrafung der Vortat als Diebstahl der Unrechtsgehalt des Wegwerfens der Behältnisse abgegolten. Daß die Geldbörse und die Brieftasche keinen Verkehrswert gehabt hätten, ist eine unzulässige Neuerung. Die Geldbörse ist übrigens von der Zeugin Christine J mit etwa 300 S bewertet worden (S. 191/I). Von straflosen Nachtaten zu den Diebstählen C I 2 und II kann nicht gesprochen werden, weil die Geldbörse und die Brieftasche nicht mit Bereicherungsvorsatz entzogen worden sind, es sich also um auf der inneren Tatseite von den Fakten C I 2 und II unterschiedene Zugriffe handelt. Die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO betreffend den Raubversuch an Maria D und die Eignung der Drohungen im Sinn des § 74 Z 5 StGB
kann auf die Erledigung der gleichartigen Rüge in der Beschwerde des Mitangeklagten verwiesen werden.
Aus demselben Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer schließlich erneut geltend, beim als Raubversuch qualifizierten Verhalten im Fall Johanna F handle es sich gleichfalls nur um einen Diebstahlsversuch. Dabei übergeht der Rechtsmittelwerber gegenteilige Feststellungen des Schöffengerichts (S. 41, 61/II), denen zufolge bereits der Versuch, die Tür zur Wohnung der Zeugin F aufzubrechen, mit Raubvorsatz unternommen worden ist. Wie der Gerichtshof zu dieser Annahme gelangte, wurde ebenfalls schon in Erwiderung auf die Ausführungen des Angeklagten B dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Der Jugendschöffensenat verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143
StGB und unter Anwendung von § 11 JGG. sowie § 28 StGB über Zoran B eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe und über Jovica C eine solche von zwei Jahren und neun Monaten. Bei Zoran B wurde dabei auch gemäß § 13 Abs 2, 46 Abs 4 JGG. die Strafe wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB festgesetzt, deren Ausspruch und Vollzug vorerst zu 23 U 350/82 des Jugendgerichtshofs Wien bedingt aufgeschoben worden war.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei beiden Berufungswerbern die jeweils mehrfache Begehung der strafbaren Handlungen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen, die zweifache Qualifikation nach § 143 StGB (Gesellschaft und Verwendung eines Messers beim Raubüberfall auf Maria D), die besonders infame Art der Auswahl der Raubopfer und die Ausnützung der potentiellen Wehrlosigkeit der Maria D sowie den hohen, bei den mehrfachen Raubüberfällen erbeuteten Geldbetrag; bei B überdies, daß er der 'Haupttäter' (offenbar gemeint: der Urheber, Anstifter oder führend Beteiligte - § 33 Z 4 StGB) war und wegen eines Körperverletzungs- sowie eines Eigentumsdelikts also einschlägig vorbestraft ist, bei C noch dessen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe wegen eines Eigentumsdelikts und den raschen Rückfall. Mildernd fiel demgegenüber bei beiden Berufungswerbern ins Gewicht, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, die teilweise objektive, bei B auch die teilweise subjektive Schadensgutmachung sowie die mindergünstigen erzieherischen Verhältnisse bei beiden Angeklagten und deren zum Teil abgelegten Geständnisse.
Zoran B und Jovica C beantragen Strafermäßigung. Indes hat der Jugendschöffensenat die Strafbemessungstatsachen zutreffend gezählt, aber auch verkürzungsfrei gewürdigt.
Anders als B meint, war nämlich der von ihm begangene Raub gar wohl zweifach gemäß § 143 StGB (Gesellschaft und Verwendung einer Waffe, nämlich des Messers) qualifiziert. Vorverurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen, sind ungeachtet ihres Unrechtsgehalts jedenfalls als erschwerend zu werten (§ 33 Z 2 StGB). Die von B persönlich geleistete - minimale - Schadensgutmachung ist diesem neben der objektiven Wiedergutmachung ohnehin als mildernd zustatten gekommen. Sein Geständnis aber war weder vollständig noch reumütig, versuchte er doch die Raubüberfälle unter Verneinung eines diesbezüglichen Vorsatzes zu verniedlichen (S. 59/II). Die Arbeitslosigkeit des B wurde im Urteil ausdrücklich erwähnt (S. 53/II); sie war schon deshalb nicht mildernd, weil sie keineswegs zu einer drückenden Notlage führte, sondern durch das überangebot an Freizeit Wurzel der zahlreich von ihm begangenen Straftaten war. Außerdem erhielt B von seiner Mutter ein tägliches Taschengeld von 120 S, das er zur Gänze beim Automatenspielen und für andere Lustbarkeiten verbrauchte (Urteilsfeststellung II. Bd. S. 50).
Auch C hat kein volles, den Raubvorsatz einschließendes Geständnis abgelegt. Die ungünstigen Familienverhältnisse, die mangelde Erziehung, aber auch seine reduzierten geistigen Fähigkeiten wurden einleitend der Urteilsgründe umfassend erwähnt, die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse als mildernd ausdrücklich angeführt und ersichtlich auch zureichend gewertet.
Als bloßer Mitläufer hingegen hat sich C angesichts seines bei den Taten gesetzten Verhaltens und der jeweils hernach gemeinsamen Aufteilung der Beute keineswegs erwiesen.
Somit bestand für eine Strafreduktion in keinem Fall ein Grund. Der Verteidiger des Angeklagten C hat erstmals im Gerichtstag die bedingte Nachsicht der Strafe beantragt. Dieses weder in der Berufungsanmeldung noch in der schriftlichen Berufungsausführung enthaltene Begehren war verspätet und mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E04653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00114.84.0823.000Dokumentnummer
JJT_19840823_OGH0002_0130OS00114_8400000_000