TE OGH 1984/8/23 13Os122/84

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Veröffentlicht am 23.08.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter Walter A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16.Mai 1984, GZ. 21 E Vr 1172/84-53, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16.Mai 1984, GZ. 21 E Vr 1172/84-53, verletzt die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. Dieses Urteil wird gemäß § 292 StPO. dahin ergänzt, daß auch die vom 1. Oktober 1983, 17.00 Uhr, bis 20.März 1984, 20.20 Uhr, erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe angerechnet wird (§ 38 StGB.).

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 16.Mai 1984 (Protokolls- und Urteilsvermerk, GZ. 21 E Vr 1172/84-53) wurde über den Kraftfahrer Peter Walter A wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB., des unbedingten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB. und des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, welche gemäß Par 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 StGB. wurde die Vorhaft vom 20.März 1984, 20.20 Uhr, bis 16.Mai 1984, 15.00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Die bedingte Strafnachsicht wurde bisher nicht widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht mit dem Gesetz insofern nicht in Einklang, als dem Verurteilten zwar die im Inland erlittene Vorhaft, nicht aber auch die Auslieferungshaft wegen der verfahrensgegenständlichen Straftaten von seiner Festnahme in Frankreich am 1.Oktober 1983, 17.00 Uhr (S. 207), bis zum Beginn seiner Inlandshaft (S. 283) gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. auf die Strafe angerechnet worden ist. Das Unterbleiben dieser Vorhaftanrechnung, welches eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der §§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.

bewirkt, könnte dem Verurteilten im Fall eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht (deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist) zum Nachteil gereichen.

Gemäß §§ 33 Abs. 2, 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. war die unterbliebene Vorhaftanrechnung nachzuholen.

Anmerkung

E04634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00122.84.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19840823_OGH0002_0130OS00122_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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