TE OGH 1984/9/4 10Os111/84

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Veröffentlicht am 04.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Rich ter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerold Manfred A wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 1984, GZ 25 Vr 1443/83-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, und des Verteidigers Dr. Spies, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (A.) des (im Oktober 1980 an einem Vierzehnjährigen durch masturbatorbische Handlungen wiederholt begangenen) Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB und (B.) des (im Juli 1981 verübten) Vergehens des (Einmiet-) Betruges nach § 146 StGB (mit 1.500 S Schaden) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Juli 1984, GZ 10 Os 111/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 28, 209 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine vier einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie das Zuammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, die volle Schadensgutmachung (beim Betrug) dagegen als mildernd. Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB hielt es im Hinblick auf seine zum Betrug einschlägigen Vorstrafen und mit Rücksicht auf seine erhebliche kriminelle Energie, die er bei der Begehung der gleichgeschlechtlichen Unzucht aufwendete, aus Gründen der Spezialprävention nicht für gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar sind dem Angeklagten einerseits tatsächlich nur zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als erschwerend anzulasten, weil es sich bei den beiden übrigen um nachträgliche Verurteilungen im Sinn der § 31, 40 StGB handelt, doch kommt anderseits als Erschwerungsumstand hinzu, daß er schon innerhalb von zehn Monaten nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig wurde; seinem 'Geständnis des Tatsächlichen' aber ist angesichts dessen, daß er zu beiden Delikten in Ansehung der subjektiven Tatseite geleugnet hat, kein Milderungswert beizumessen.

Bei den darnach vorliegenden Strafzumessungsgründen kann nicht gesagt werden, daß die über den Berufungswerber verhängte, ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze des Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) zu streng ausgefallen wäre.

Für die Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder war im Hinblick auf sein nicht unerheblich getrübtes Vorleben sowie insbesondere darauf, daß er bereits dreimal die ihm auf diesem Weg gleichwie durch eine bedingte Entlassung gebotene Bewährungschance nicht zu einer Resozialisierung zu nützen verstand, ungeachtet seines mittlerweile dreijährigen Wohlverhaltens seit seiner letzten Verfehlung aus Erwägungen der Spezialprävention in der Tat kein Raum.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00111.84.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19840904_OGH0002_0100OS00111_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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