TE Vwgh Beschluss 2005/6/8 AW 2005/09/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch P K & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. März 2005, Zl. 116/9-DOK/04, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 126 Abs. 2,  92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/09/0075 protokollierte Beschwerde, mit welcher ein Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für seine Ehegattin und drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er beziehe nach der erfolgten Entlassung durch das Arbeitsmarktservice lediglich eine Überbrückungshilfe in Höhe von tgl. EUR 33,78 (monatl. etwa EUR 1.013,40). Das Mindernettoeinkommen belaufe sich um 800,--. Er habe Kredite für Wohnraumbeschaffung von rund EUR 100.000,-- zu bedienen, zu deren Tilgung er monatlich EUR 696,-- und im Quartal EUR 392,-- zurückzuzahlen habe. Im Falle einer Zahlungsstockung drohe die Zwangsvollstreckung in die Familienwohnung, so dass Obdachlosigkeit drohe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieser Ausspruch bedarf keiner Vollstreckung. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ist damit bereits aufgelöst, weshalb die Möglichkeit, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses "zugewartet" werden könnte, nicht besteht. Einem Vollzug zugängliche Folgen des angefochtenen Bescheides, die durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinausgeschoben werden könnten, bestehen nicht, weshalb die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall keine erkennbaren Auswirkungen hätte. An der Stattgebung eines Aufschiebungsantrages, die keine Auswirkung in der Wirklichkeit hat, kann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Die eingetretene formell rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedenfalls nicht mehr beseitigt werden (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 14. September 1994, Zl. AW 94/09/0046, und vom 10. November 1994, Zl. AW 94/09/0069).

Der zulässige Inhalt einer Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG besteht jedenfalls nicht in einer positiven Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. NF Nr. 9889/A). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen ein Beamter entlassen wurde, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auch deshalb, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wäre. Zur Schaffung derartiger, dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremden Dienstverhältnisse ist der Verwaltungsgerichtshof - in Stattgebung eines Aufschiebungsantrages - nicht berechtigt (vgl. hiezu etwa den Beschluss vom 5. Mai 2000, Zl. AW 2000/09/0029, und die darin angegebenen weiteren Nachweise). Die von ihm detailliert dargestellten Einkommensverhältnisse können daran nichts ändern. Zu einem anderen Ergebnis kam auch der hg. Beschluss vom 14. Mai 2001, Zl. AW 2000/09/0063, nicht. Die Ausführungen im vorligenden Antrag waren nicht geeignet, von der herrschenden Rechtsprechung im Sinne des bereits Gesagten abzugehen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. Juni 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090027.A00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten