Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. April 1984, GZ 13 Vr 4131/83-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Walch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Jänner 1951 geborene Peter A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3
StGB schuldig erkannt, weil er in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer bzw (Raten-)Käufer zu sein, zu Handlungen verleitete, welche diese oder andere am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten, indem er 1. im Juli 1981 dem Wilfried B ein Darlehen in Höhe von 70.000 S unter der Vorgabe herauslockte, dieses bis Dezember 1981 in Raten aus den Erlösen der in seinem Gastlokal aufzustellenden Spielautomaten zurückzuzahlen;
2. im August 1981 einem Berechtigten der C D E die Bürgschaftserklärung für ein Darlehen in Höhe von 100.000 S bei der CA-BV sowie dem August F ein Darlehen in Höhe von 20.000 S unter Vortäuschung, die Bürgschaftssumme für den Pachtvertrag hinsichtlich des Gastlokals beim Verpächter deponieren zu müssen und das Darlehen aus den Erträgen seines Gastlokals zurückzahlen zu können, bzw den Betrag von 20.000 S lediglich kurzfristig vorschußweise in Anrechnung auf den Kredit von 100.000 S zu benötigen, entlockte, wobei F ein Schaden in Höhe von 20.000 S sowie der C D E ein solcher in Höhe von 100.000 S durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstand;
3. im September und Oktober 1981 einem Berechtigten der Firma G GesmbH einen Kopfhörer, einen Fernseher und eine Stereo-Anlage im restlichen Wert von 18.639 S durch die Vorgabe herauslockte, als selbständiger Kaufmann ein monatliches Einkommen in der Höhe von 25.000 S zu beziehen und daher die Zahlung des Kaufpreises in 36 Monatsraten durchführen zu können.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Leonberg vom 21. April 1982, 3 Ds 125/81 (ON 52; zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des tatmehrheitlich begangenen Vergehens des versuchten Betruges, des Vortäuschens einer Straftat und der veruntreuenden Unterschlagung), des Amtsgerichtes Böblingen vom 30. April 1982, 8 Ds 276/81 (ON 51; Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM wegen der Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls und der fortgesetzten gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen des Betruges) und des Schöffengerichtes Stuttgart (im Spruch des Ersturteils S 294 unrichtig: Amtsgericht; zutreffend hingegen S 303) vom 23. August 1983, C 2 Ls 571/83 (ON 46; 10 Monate Freiheitsstrafe wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei, der Nötigung und der Körperverletzung). Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Wiederholung der Straftaten, den raschen Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen und schließlich auch den das Doppelte der Wertgrenze von 100.000 S übersteigenden Schadensbetrag (von 208.639 S) als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Juli 1984, GZ 10 Os 114/84-4, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß der Angeklagte aus Unbesonnenheit oder Gedankenlosigkeit gehandelt hätte, ist der Aktenlage, dem Berufungsvorbringen zuwider, nicht zu entnehmen.
Vielmehr ergibt sich, daß der Angeklagte sehr zielstrebig und aus eigenem Antrieb vorgegangen ist, sodaß auch die von ihm weiters reklamierten Milderungsgründe der 'Verleitung' und 'der besonderen Gelegenheit' nicht vorliegen. Da der Angeklagte die Umbauarbeiten in dem von ihm gepachteten Lokal in Verfolgung seines Tatplans nur zur Täuschung seiner Geschäftspartner, also zwecks Verschaffung weiterer Geldmittel verrichtete und verrichten ließ - vgl dazu die darauf bezüglichen Erwägungen in der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - ist auch insoferne ein Milderungsgrund nicht gegeben.
Das längere Zurückliegen der Straftaten kann dem Angeklagten nicht als mildernd zugebilligt werden, weil er die weitere Voraussetzung für die Annahme des § 34 Z 18 StGB, nämlich jene des Wohlverhaltens nach Begehung dieser Straftaten nicht erfüllt, wie sich aus der gemäß §§ 31, 40 StGB erfolgten Bedachtnahme auf nicht weniger als drei ausländische Urteile ergibt.
Der Berufungswerber vermag daher keinen einzigen vom Erstgericht nicht berücksichtigten Milderungsgrund aufzuzeigen. Das Erstgericht hat, insgesamt gesehen, über den Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt, deren Ausmaß angesichts des nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten des Angeklagten keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der im Ersturteil angenommene Erschwerungsumstand eines die Wertgrenze um das Doppelte übersteigenden Schadensbetrages zu entfallen hat, weil nach der überwiegenden Rechtsprechung ein hoher Schaden als besonderer Erschwerungsgrund erst bei einem überschreiten der jeweils relevanten Wertgrenze um ein Vielfaches gegeben ist (vgl 11 Os 116/82; 13 Os 185/82 uva).
Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E04566European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00114.84.0904.000Dokumentnummer
JJT_19840904_OGH0002_0100OS00114_8400000_000