TE OGH 1984/9/5 11Os127/84

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Veröffentlicht am 05.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführers, in der Strafsache gegen Dieter A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.März 1984, GZ 11 b Vr 797/83-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt A I des Schuldspruchs sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1

StGB (Punkt A I des Urteilssatzes), des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (A II) und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte - ersichtlich nur - in den Fakten A I und B mit einer auf die Ziffern 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher teilweise Berechtigung zukommt.

Nicht gefolgt werden kann Dieter A, soweit er im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB im Rahmen der Mängelrüge die Feststellung einer Nasenschwellung bei Helmut B als durch die Aktenlage nicht gedeckt releviert, weil er hiebei den - auch diesen Verletzungserfolg feststellenden Inhalt der Anzeige des C Neusiedl/Zaya vom 17.Dezember 1983 (ON 2 in ON 7) unberücksichtigt läßt.

Auch die auf die Ziffer 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge zum Körperverletzungsfaktum ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich lediglich mit dem allein schon tatbildlichen (vgl. Leukauf-Steininger 2 § 83 StGB RN 5) Bluten der Nase des Helmut mB auseinandersetzt, nicht aber auch an der ausdrücklichen Feststellung einer Nasenschwellung festhält.

Zutreffend macht Dieter A zum Schuldspruch nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB jedoch geltend, daß sich das Schöffengericht für die angenommene 'Absicht', den Gendarmeriebeamten Ernst D mit Gewalt an der Verfassung einer Niederschrift, also an einer Amtshandlung, zu hindern (Seite 84), auf 'die geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie' sowie auf die Aussagen der Tatzeugen Ernst D und Franz E beruft (Seite 86), obwohl der Inhalt der von der Gendarmerie mit dem Beschwerdeführer am 12.September 1983 aufgenommenen Niederschrift (Seite 47 ff.) die Bewertung als Eingeständnis des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, insbesonders in subjektiver Richtung, nicht zuläßt und auch nach den Aussagen der beiden genannten Gendarmeriebeamten in der Hauptverhandlung offen bleibt (S 72 f.), von welchem (u.a. auch in Richtung des § 270 StGB möglichen) Vorsatz das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Gendarmeriebeamten D während der Amtshandlung getragen war.

Da sich somit zeigt, daß in dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und insoweit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (§ 285 e StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1

in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E04565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00127.84.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19840905_OGH0002_0110OS00127_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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