TE OGH 1984/9/19 11Os101/84

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich A und Manfred B wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems an der Donau vom 16.Mai 1984, GZ 10 a Vr 274/83-121, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und der Verteidiger Dr. Eckmair und Dr. Weber, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten 1.den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich A wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred B wird verworfen. Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das im übrigen unberührt bleibende Urteil in dem den Angeklagten Erich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Erich A wird für die von seinem Schuldspruch erfaßten Taten, nämlich die Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB (Faktum I A), des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143 StGB (I B) und des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127

Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB (III) unter Anwendung der § 28 und 36

StGB sowie gemäß den § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Langenlois vom 8.Juli 1983, AZ. U 214/83, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 19 (neunzehn) Jahren, 10 (zehn) Monaten und 20 (zwanzig) Tagen verurteilt. Die Aussprüche des Erstgerichtes über die Kosten des Strafverfahrens sowie über die Vorhaftanrechnung werden aus dem Ersturteil übernommen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Erich A auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Manfred B wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Dezember 1963 geborene Erich A und der am 19.September 1961 geborene Manfred B der Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB (Faktum I A) und des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143, erster Fall (gemeint: erster Satz, erster und zweiter Fall) StGB (I B), überdies A des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB (III) und B des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128

Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (II) schuldig erkannt und gemäß dem § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

Erich A, hinsichtlich dessen auch die Vorschrift des § 36 StGB zu berücksichtigen war, 20 Jahre; Manfred B lebenslang. Dagegen meldeten beide Angeklagten innerhalb der Dreitagefrist des § 284 Abs 1 (§ 294 Abs 1) StPO ohne Bezeichnung von Beschwerdepunkten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 122 und 126).

Rechtliche Beurteilung

Unter Wahrung der in den § 285 Abs 1 und 296 Abs 2 StPO vorgesehenen Fristen brachte Manfred B nach Zustellung der Urteilsausfertigung die von ihm angemeldeten Rechtsmittel zur schriftlichen Ausführung (ON 127), während Erich A erklärte, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszuführen, ohne sie jedoch ausdrücklich zurückzuziehen (Band IV, S. 22); gleichzeitig erfuhr die Berufung (auch) dieses Angeklagten eine schriftliche Darstellung (ON 128).

Unter den aufgezeigten Voraussetzungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A in sinngemäßer Anwendung der § 285 d Abs 1 Z. 1; 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:

In dem den Schuldsprüchen I A und B des Urteilstenors zugrundeliegenden Teil des Wahrspruchs wurde von den Geschwornen stimmeneinhellig die Hauptfrage I bejaht, welche wörtlich lautete:

'Sind Erich A und Manfred B schuldig, am 13.April 1983 in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 erste Alternative StGB) vorsätzlich A/ den Wilhelm C dadurch getötet zu haben, daß sie ihn kurz vor der Ortschaft Schiltern im Bereich der über Kronsegg führenden Straße aus dessen Fahrzeug der Marke Datsun mit dem behördlichen Kennzeichen N 25.192 zerrten, Erich A ihn beim Hals erfaßte und würgte, Manfred B ihm mehrfache Schläge mit einem faustgroßen Stein gegen den Kopf versetzte und Erich A ihm mit einem Schraubenzieher eine Mehrzahl von Stichen in die Brust zufügte, ihn in weiterer Folge im Bereich der Straße beim Kronsegger Stausee ca.

1.600 m vom ursprünglichen Tatort entfernt neuerlich stellten und Erich A ihn mit einem von Manfred B im Fahrzeug des Wilhelm C vorgefundenen und jenem mit der Aufforderung, Wilhelm C damit endgültig zu töten, übergebenen Messer eine Vielzahl von Stichen in die Brust und in den Bauch versetzte und ihm schließlich einen Schnitt im Bereich des Halses zufügte;

B/ im Zusammenhalt mit den zu A/ angeführten Tathandlungen dem Wilhelm C mit Gewalt gegen dessen Person sowie unter Verwendung von Waffen, nämlich eines faustgroßen Steines sowie eines Schraubenziehers, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen in einer Geldbörse befindlichen Bargeldbetrag in der Höhe von ca. 1.400 S, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern?'.

Gleichfalls stimmeneinhellig wurden von den Geschwornen die zur Hauptfrage I gestellten Zusatzfragen 1 b, betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB bei Manfred B, und 2 b nach der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 287 Abs 1 StGB durch das Verhalten des genannten Angeklagten verneint. Daß letztere Frage dem Dreifragenschema - siehe dazu u.a. Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 73 zu § 314 StPO - entsprechend als Eventualfrage, sohin als Schuldfrage, zu stellen gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und gereichte ihm schon angesichts der Bejahung der bezüglichen Hauptfrage und der Verneinung der Zusatzfrage nach den Voraussetzungen des § 11 StGB auch keinesfalls zum Nachteil, weil bei dieser Konstellation eine richtig nach der Begehung der gegenständlichen Taten im Zustand voller Berauschung gestellte Eventualfrage gar nicht zu beantworten gewesen wäre (vgl. E.Nr. 74 a. a.O.).

Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte B ausschließlich seine Verurteilung wegen Verbrechens des Mordes und den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Wahrspruch. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß die Stellung einer gesonderten - auf seine Person beschränkten - Hauptfrage in Ansehung der Mordtat und überdies die Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) in Richtung seiner Beteiligung in der dritten Täterschaftsform des § 12 StGB erforderlich gewesen wäre, weil nach der Aktenlage (siehe das gerichtsärztliche Sachverständigengutachten Band III, S. 425, 428; ferner ON 84, in der Hauptverhandlung verlesen laut Band III, S. 398) durch seine nur mit mäßiger Wucht mit einem Stein gegen den Kopf des Wilhelm C geführten Schläge, die keine Verletzung von Schädelknochen verursachten, er selbst den tödlichen Erfolg nicht herbeigeführt habe, die Todesfolge vielmehr ausschließlich auf die Angriffshandlungen des Mitangeklagten Erich A zurückzuführen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 317 Abs 2 StPO ist es grundsätzlich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im Einzelfall überlassen, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. Die einheitliche Fragestellung für mehrere Mittäter (SSt. 23/52; SSt. 28/67; 12 Os 179/83) ist ebenso wie die Verbindung mehrerer Fakten in einer Frage (EvBl. 1960/315) stets dann zulässig, wenn durch eine solche Zusammenfassung dem Sinn der Fragestellung, den Geschwornen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes sowie eine eindeutige und erschöpfende Antwort zu ermöglichen, voll Rechnung getragen wird (RZ 1973/26; siehe auch Mayerhofer-Rieder, Entscheidungsgruppe 5 zu § 317 StPO); ob dies der Fall ist, hängt letztlich auch von den Ergebnissen des Beweisverfahrens ab. Die Stellung einer zusammenfassend auf die Tatbegehung durch mehrere Angeklagte gerichteten Schuldfrage ist jedenfalls dann nicht mit Nichtigkeit bedroht, wenn eine unterschiedliche Beantwortung für einzelne Angeklagte durch die Beweisergebnisse nicht indiziert erscheint; denn in einem solchen Fall ist die kumulative Fragestellung von vornherein nicht geeignet, die Geschwornen zu überfordern und die Gefahr einer unrichtigen Pauschalbeurteilung herbeizuführen (vgl. erneut 12 Os 179/83).

Nach der Aktenlage, insbesondere seinem Geständnis zufolge, setzte der Angeklagte Manfred B wenigstens in der ersten Phase jener Tätlichkeiten, die von ihm und vom Mitangeklagten Erich A in Verfolgung eines gemeinsamen Tötungsvorsatzes an Wilhelm C verübt wurden, selbst Ausführungshandlungen.

Seine Schläge mit einem Stein gegen den Kopf des Opfers mögen zwar für sich allein zur Herbeiführung des Todes nicht geeignet gewesen sein, doch sollten sie nach dem Geständnis des Beschwerdeführers (Band III, S. 383, 387) Wilhelm C bewußtlos und somit zu weiterem Widerstand gegen den gleichzeitig von Erich A an ihm verübten Würgeakt, der nach dem Tatplan den Tod herbeiführen sollte, unfähig machen. Daß der Angeklagte B solcherart - nach seinen angeblichen Vorstellungen in Form eines gleichsam arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit Erich A (vgl. 10 Os 147/83) - wenigstens in der ersten Phase des einheitlichen (d.h. von einem Gesamtvorsatz umfaßten, gegen dasselbe Rechtsgut des nämlichen Opfers gerichteten und auch im engen zeitlichen Zusammenhang stehenden) Tatgeschehens an Wilhelm C selbst Hand anlegte, reicht für die Annahme seiner Mittäterschaft hin, zumal im Fall der Tatbegehung durch mehrere Personen nicht jeder von ihnen den gesamten Tatbestand verwirklichen muß, um unmittelbarer Täter zu sein (vgl. ÖJZ-LSK 1977/17 zu § 12 StGB; siehe auch 10 Os 147/83). Der Tatbeitrag (im Sinn der dritten Täterschaftsform des § 12 StGB), den der Beschwerdeführer offenbar darin erblickt, daß er in einer späteren Phase nach Rückkehr in die Tatortnähe nicht mehr selbst an Wilhelm C hand anlegte, sondern seinem Komplizen mit der Aufforderung, das Opfer endgültig zu töten, ein Messer übergab, geht in der unmittelbaren Täterschaft während der Anfangsphase auf, zu welcher die anderen Täterschaftsformen des § 12 StGB im Verhältnis der Subsidiarität stehen (siehe ÖJZ-LSK 1979/33 und ÖJZ-LSK 1978/38 zu § 12 StGB).

Nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung kam somit weder eine unterschiedliche Beantwortung der in Richtung des Verbrechens des Mordes gestellten Hauptfrage hinsichtlich der Angeklagten A und B in Betracht, noch war die Stellung einer auf Beitragstäterschaft (§ 12 StGB dritter Fall) des Angeklagten Manfred B gerichteten Eventualfrage indiziert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred B war daher zu verwerfen.

Zur Maßnahme gemäß dem § 290 Abs 1 StPO in Ansehung des Angeklagten A und zu dessen Berufung:

Das Geschwornengericht verhängte für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Taten (auch über den Angeklagten A) die schon angeführte Höchststrafe. Es übersah dabei, daß nach den § 31, 40 StGB auf die vom Bezirksgericht Langenlois am 8.Juli 1983 zu AZ. U 214/83 über Erich A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Freiheitsstrafe (s. Band I, S. 155), Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Denn die dem erstgerichtlichen Schuldspruch zugrundeliegenden Taten wurden vor dem Tag der Urteilsfällung durch das Bezirksgericht Langenlois (am 8. Juli 1983) begangen, sodaß sie (prozessual) zueinander im Verhältnis des § 56 StPO stehen, was (materiellrechtlich) die Anwendbarkeit der § 31, 40 StGB zur Folge hat, zumal die Entscheidung des genannten Bezirksgerichtes seit 11.Juli 1983 rechtskräftig ist. Die Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB ist im vorliegenden Fall zwingend, weil sich ansonsten eine Strafsumme von mehr als zwanzig Jahren ergibt, womit die (nach den § 75 und 36 StGB) vorgesehene Höchststrafe überschritten wäre. Eine solche Strafverhängung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 13 StPO, der mangels Anfechtung vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen war.

Demgemäß war der Strafausspruch aufzuheben und mit einer Neubemessung der Strafe vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, das heimtückische Vorgehen gegen den qualvoll getöteten, 73 Jahre alten Wilhelm C und das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen (Mord, Raub, zwei Diebstähle, weil auch das vom besprochenen Urteil des Bezirksgerichtes Langenlois erfaßte Delikt zu berücksichtigen ist) als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis in Verbindung mit der Mitwirkung an der Aufklärung der Tat (einschließlich Stellung bei der Sicherheitsbehörde nach Flucht und steckbrieflicher Fahndung - siehe dazu I. Band, S. 143 und II. Band, S. 29) und den Umstand, daß der dem Angeklagten A laut Schuldspruchfaktum III angelastete Diebstahl nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, als mildernd. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der - vom Erstgericht zutreffend erkannten - grundsätzlichen Ablehnung der geschützten Rechtsgüter Leben und Eigentum sowie unter Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf die schon beschriebene Verurteilung durch das Bezirksgericht Langenlois erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von neunzehn Jahren, zehn Monaten und zwanzig Tagen für angemessen, weil bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren zu verhängen gewesen wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß neben der Anwendung der den Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe für Personen, die zur Zeit der Tat das 20.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, statuierenden Vorschrift des ersten Satzes des § 36 StGB nicht überdies der Milderungsumstand des ersten Falles des § 34 StGB zugute kommt. Denn die auf Grund des geringen Lebensalters geminderte Schuldfähigkeit eines - wie hier - zur Tatzeit noch nicht 20 (jedoch über 18) Jahre alten Delinquenten kann im Rahmen der Strafzumessung nur einmal berücksichtigt werden. Dies geschah bei Androhung einer (auch) lebenslangen Freiheitsstrafe durch die Strafbemessungsregel des § 36, erster Satz, StGB

Den Sachverständigengutachten und dem übrigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, daß bei Erich A gravierende Erziehungsmängel vorlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem der von ihm begangenen Verbrechen stehen.

Er hat auch die (Raubmord-)Tat nicht unter entscheidender Einwirkung des Mittäters B verübt, wie die Berücksichtigung des gesamten (soweit dazu relevanten) Akteninhaltes und seiner eigenen Verantwortung ergibt (vgl. dazu Band I, S. 190 ff., II. Band, S. 111 ff., Band IV, S. 360). Der Raub und der Mord an Wilhelm C wurden auf Grund eines gemeinsamen, schon Monate vorher erörterten, wenn auch nicht detaillierten Planes der beiden Angeklagten begangen. Der Angeklagte A war mit seiner Berufung auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Strafneubemessung zu verweisen.

Zur Berufung des Angeklagten B:

Bei diesem Angeklagten nahm das Erstgericht die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und das heimtückische Vorgehen gegen den qualvoll getöteten Taxilenker C als erschwerend an; als mildernd berücksichtigte es hingegen das reumütige Geständnis.

Mit seiner Berufung strebt Manfred B die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers B kann dem Erstgericht eine ihm zum Nachteil gereichende, 'nur sehr kursorische' Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen nicht vorgeworfen werden. Es übersah allerdings den Erschwerungsumstand des Zusammentreffens von drei strafbaren Handlungen (§ 33 Z. 1, zweiter Fall, StGB).

Aber auch das vom Angeklagten B im Berufungsverfahren behauptete Tatmotiv, nämlich Unterstützung seiner Lebensgefährtin Maria D und seines Freundes, des Mitangeklagten A, fällt nicht nennenswert als mildernd ins Gewicht. Abgesehen davon, daß der Wille, der (jugendlichen) Lebensgefährtin und dem (zeitweise erwerbslosen) Freund eine Unterstützung angedeihen zu lassen, die Schuld an einem Raubmord (und auch an dem von B zu verantwortenden Einbruchsdiebstahl) nicht mildern könnte, sodaß schon aus diesem Grund der (vom Angeklagen B reklamierte) Milderungsgrund des § 34 Z. 10 StGB nicht gegeben ist, befand sich der Berufungswerber trotz Unterstützung durch seine Eltern deshalb in Geldschwierigkeiten, denen er durch kriminelle Taten zu begegnen versuchte (siehe u.a. Band II, S. 115), weil er seinen Arbeitsplatz in Tulln aufgegeben hatte, um (aus Gründen der Eifersucht) ständig bei seiner Lebensgefährtin sein zu können, und einen relativ aufwendigen Lebensstil führte (übermäßiger Alkoholgenuß).

Die von den Sachverständigen attestierte neurotische Veranlagung des Angeklagten B war keineswegs so bedeutend, daß sie - wie dieser Berufungswerber behauptet - im vorliegenden Fall als Milderungsgrund im Sinn des zweiten oder dritten Falles des § 34 Z. 1 StGB herangezogen werden könnte. Auch zur Neurose führende (allfällige) Erziehungsfehler erreichten dem Akteninhalt nach bei weitem nicht ein solches Maß, daß sie als Milderungsumstand (§ 34 Z. 1, vierter Fall, StGB) gelten könnten. Vielmehr nahmen sich die - ersichtlich nicht unbemittelten - Eltern BS um ihren Sohn mit viel Verständnis an und leisteten auch materielle Unterstützung, etwa durch Beistellung einer eigenen Wohnung, Anstellung der schon erwähnten Lebensgefährtin in der Ordination, solange es tragbar war (siehe dazu u.a. Band IV, S. 432 ff.).

Daß der Angeklagte B nicht allein den Tatplan entwarf und ausführte, sondern gemeinsam mit Erich A, wurde vom Erstgericht ohnehin angenommen.

Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere. Aber auch die Betrachtung der Ausführung des Raubmordes bringt für B nichts ein. Er legte nämlich nicht nur, wie bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen, in der ersten Phase der Tat in Verwirklichung des Mord- und Raubplanes selbst Hand an das Opfer, sondern übergab seinem Mittäter in der zweiten Phase ein Messer mit der Aufforderung, Wilhelm C damit endgültig zu töten, was A schließlich - tatplangemäß und ohne zu zögern - befolgte. Die - eher abstrakten - Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K*** und Dr. E zur Frage der Besserungsfähigkeit BS können bei der Strafbemessung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß das Berufungsvorbringen des Angeklagten B nicht zielführend ist. Angesichts des nicht ungetrübten Vorlebens (auch) dieses Angeklagten, vor allem aber wegen des von ihm an den Tag gelegten intensiven verbrecherischen Willens bei der tückischen Ermordung und Beraubung des 73-jährigen Taxilenkers und der dabei gezeigten Brutalität und Kaltblütigkeit, worauf das Erstgericht im wesentlichen zutreffend hinwies, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduzierung der vom Geschwornengericht über B verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlaßt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00101.84.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19840919_OGH0002_0110OS00101_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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