TE OGH 1984/9/19 11Os107/84

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführers, in der Strafsache gegen Raimund A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 13. Juni 1984, GZ 8 Vr 561/84-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. Jänner 1943 geborene Raimund A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, Abs 1. 129 Z 1 StGB (I), sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 (II), und der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III) schuldig erkannt. Laut Punkt I dieses Schuldspruchs und den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen liegt dem Angeklagten zur Last, in der Nacht zum 22. Februar 1984 durch ein Fenster des COOP-Restaurants in Klagenfurt in dessen Räumlichkeiten eingestiegen, das Lokal durchsucht und auf diese Weise versucht zu haben, Verfügungsberechtigten des COOP-Restaurants Bargeld und Wertgegenstände durch Einsteigen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist jedoch unbegründet. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer in den Entscheidungsgründen Konstatierungen darüber, daß sein Vorsatz auf die Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen gerichtet war. Denn das Erstgericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten, er habe keinen Einbruchsdiebstahl begehen wollen, sondern beabsichtigt, durch sein Verhalten die Öffentlichkeit auf sich aufmerksam zu machen, ausdrücklich für widerlegt und nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte den bei ihm sichergestellten Schraubenzieher als Einbruchswerkzeug verwenden wollte (vgl S 109 f d.A). Damit brachte das Schöffengericht, zieht man zudem den Urteilsspruch zur Auslegung der Entscheidungsgründe heran, deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz in das COOP-Restaurant einstieg, zumal ein sonstiges (weiteres) Motiv für die Tat des Angeklagten im Verfahren niemals behauptet wurde. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daher keinen Feststellungsmangel gemäß der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO in gesetzmäßiger Weise aufzuzeigen. Dem Urteil haften aber in bezug auf den in Rede stehenden Ausspruch auch Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht an:

Das Erstgericht meint, die Verantwortung des Angeklagten entbehre der inneren Wahrscheinlichkeit, weil dessen Vorgehen - nämlich unter Mitnahme von Einbruchswerkzeugen zur Nachtzeit in ein Geschäftslokal einzusteigen, es zu durchsuchen und sodann nach Auslösen der Alarmanlage den Versuch zu unternehmen, sich der Festnahme durch Flucht und Gewaltanwendung gegen den verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen - nicht geeignet gewesen wäre, die Öffentlichkeit auf seine Lage aufmerksam zu machen, zumal ihm der Beschluß über den Widerruf seiner bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bereits Monate vorher zugekommen war (vgl abermals S 109 f d.A). Diese Argumentation stellt aber eine durchaus einleuchtende und logisch einwandfreie Begründung der auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden Annahme dar, der Angeklagte habe aus den Räumlichkeiten des COOP-Restaurants Bargeld und (allenfalls auch) Wertgegenstände stehlen wollen. Soweit der Beschwerdeführer diese Schlußfolgerung als nicht zwingend bezeichnet und auf das Fehlen von Spuren am Tatort hinweist, bekämpft er lediglich in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und solcherart unbeachtlicher Weise die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Verfehlt ist auch das der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO relevierende Beschwerdevorbringen, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, ob sich am Tatort zur Tatzeit überhaupt Bargeld befunden habe und welche Wertgegenstände der Angeklagte habe wegnehmen wollen. Denn für die Beurteilung des Tatverhaltens unter dem Aspekt eines bloß relativ untauglichen und daher strafbaren Versuches ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl die bei Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 35 zu § 15 zitierten Entscheidungen) keineswegs wesentlich, ob zur Tatzeit am Tatort tatsächlich Bargeld und nach der Vorstellung des Angeklagten mitnehmenswerte Gegenstände verwahrt waren oder ob die erhoffte Beute sich etwa nur tagsüber in den Räumlichkeiten des Lokals befand und nachtsüber an einen anderen Verwahrungsort verbracht worden war. Daß aber in einem Restaurant zumindest zeitweise Bargeld - zumindest Wechselgeld - vorhanden ist, auch wenn es zur konkreten Tatzeit gerade nicht zur Stelle gewesen sein sollte, bedurfte demnach in den Urteilsgründen keiner näheren Erörterung. Der Beschwerdeführer kann sich sohin nicht mit Erfolg auf absolute Untauglichkeit des Versuches mangels Tatobjektes berufen. Angesichts dieser Bargeld betreffenden Erwägungen bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob im Restaurant auch 'Wertgegenstände' verwahrt zu werden pflegten. Als unzutreffend erweist sich schließlich auch der Einwand, die Tat sei rechtsirrig der Qualifikationsbestimmung des § 129 Z 1 StGB unterzogen worden: Daß der Angeklagte Raimund A durch ein geöffnetes Fenster in die Räumlichkeiten des COOP-Restaurants einstieg, stellte das Erstgericht konform mit seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung (vgl S 85, 99 d.A) fest. Die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB hat auch der Täter zu verantworten, der einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude oder in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, einsteigt; bei dieser Begehungsform ist es aber - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht erforderlich, daß der Täter beim Eindringen in das Gebäude oder in den darin befindlichen Raum auch noch ein (weiteres) 'die Sache gegen Wegnahme sicherndes Hindernis' beseitigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Raimund A war daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00107.84.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19840919_OGH0002_0110OS00107_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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