Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Alois A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 4.April 1984, GZ 11 Vr 1461/82-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Würl zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des am 10.August 1960 geborenen Angeklagten Franz Alois A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (und sein Vater) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt worden war, wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23.August 1984, 13 Os 116/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Franz Alois A gemäß § 164 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 24.August 1982, AZ. 4 U 1217/82, eine zusätzliche, gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten. Bei der Strafzumessung wurde nichts als erschwerend, als mildernd wurden hingegen die bisherige Unbescholtenheit und die nachträgliche Schadensgutmachung durch Zahlung eines Betrags an die Versicherung des geschädigten Eigentümers gewertet.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Berufung strebt der Angeklagte eine 'weitgehende' Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, ist mit diesem Begehren aber nicht im Recht.
Die tatrichterlichen überlegungen zur Schöpfung der Unrechtsfolge bedürfen der ergänzenden Feststellung, daß die gemäß § 40 StGB in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehende Bestrafung wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB (Geldstrafe von 28 Tagessätzen) erschwerend ist (§ 33 Z. 1 StGB: Konkurrenz). überdies muß der Umstand, daß der im Kraftfahrzeuggewerbe seines Vaters beschäftigte und an der Betriebsführung beteiligte Berufungswerber die Tat im Rahmen dieses Gewerbebetriebs aus reiner Gewinnsucht begangen hat, somit nicht nur die dort zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel, sondern auch den besseren Zugang eines derartigen Betriebs zu den Behörden bei der Erlangung eines Einzelgenehmigungsbescheids (vgl. ON 13 S. 301) ausgenützt hat, zu seinem Nachteil ausschlagen. Dies ist im Rahmen der Grundsätze des § 32 Abs 2 und 3 StGB umso mehr zu berücksichtigen, als in derartigen Fällen es dem Eigentümer des gestohlenen und umgerüsteten Fahrzeugs aus Gründen des Zivilrechts (§ 367 ABGB.) unmöglich gemacht wird, das an einen gutgläubigen Kunden weiterverkaufte Fahrzeug zurückzuverlangen.
Diese Erwägungen zeigen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht, daß die begehrte Reduzierung der (ohnehin bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß von 6 Monaten oder noch darunter nicht angebracht sein kann. Der einzige, über die im Ersturteil bereits gewürdigten Milderungsgründe hinaus vorgebrachte Berufungseinwand des 'fast jugendlichen Alters' kann schon deshalb nicht durchschlagen, weil der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, somit des mildernden Umstands des § 34 Z. 1 StGB nicht teilhaftig werden kann.
Anmerkung
E04935European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00116.84.0920.000Dokumentnummer
JJT_19840920_OGH0002_0130OS00116_8400000_000