TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/8 2004/03/0116

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;
89/07 Umweltschutz;

Norm

Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3 idF 1999/III/018;
Alpenkonvention Prot1 Tourismus 2002 Art1;
Alpenkonvention Prot1 Tourismus 2002 Art14 Pkt1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art1 Abs1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art13;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art14 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art50 Abs2;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §21 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S GmbH in M, vertreten durch Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 22. März 2004, Zl. US 6B/2003/8-57, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Skigebietserweiterung (mitbeteiligte Partei: Dr. HA in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2003 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin für das von dieser beantragte Vorhaben "Erweiterung des Skigebietes M" die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 in der Fassung BGBl I Nr 89/2000, unter Einhaltung der in Spruchpunkt IV dieses Bescheides detailliert angeführten - mehr als 900 Einzelpunkte umfassenden - Nebenbestimmungen erteilt. Als Vorhabensgegenstand wird in diesem Bescheid "die schitechnische Verbindung der Schigebiete M und A samt zugehöriger Nebenanlagen und Infrastruktur in den Gemeindegebieten Axams, Birgitz, Götzens, Mutters und Natters" bezeichnet. Wesentliche Teile dieses Vorhabens seien Skipisten und Skipistenerweiterungen einschließlich der erforderlichen Lawinenschutzmaßnahmen, Schneeanlage, Seilbahnanlagen, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Parkplatz. Als geplante Maßnahmen sind ua die Errichtung einer 8er-Gondelbahn, zweier kuppelbarer 4er-Sesselbahnen und einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn angeführt sowie mehrerer im Detail beschriebener Pisten und Skiwege. Teil des Vorhabens sei auch die Errichtung eines Parkplatzes mit einer Kapazität von etwa 540 Pkw und 50 Bussen.

In Spruchpunkt VII.2. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.

2. In der Begründung dieses Bescheides legt die Behörde zunächst den Verfahrensablauf näher dar, wobei ua auf die Auflage der im § 5 Abs 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung, die öffentliche Erörterung des Vorhabens und die öffentliche mündliche Verhandlung eingegangen wird. Unter anderem wird dabei auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Gegengutachten und zwei Verfahrensparteien - darunter der Mitbeteiligte - Stellungnahmen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zur Frage der Lärmbelästigung, abgegeben hätten.

Unter den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird die zusammenfassende Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachtens - für das von der UVP-Behörde sechs "Untergruppen" eingerichtet worden waren - wiedergegeben. Diese Gesamtschau hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Zusammenfassende Aussage der Untergruppe Sicherheit, Leib und Leben:

Wesentliche Bauteile des Projektes werden in geologisch ungünstigem Gelände errichtet, weil ein Großteil des Projektsgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist. Zusätzlich wirken sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche aus. Durch die von den Sachverständigen der Georisikogruppe formulierten Nebenbestimmungen sind umfassend Regelungen und Schutzmaßnahmen getroffen, um nach menschlichem Ermessen negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden.

(...)

In einer Gesamtschau der Untergruppe Raumordnung, die die Bereiche Raumordnung, Verkehr, Hygiene und Sport abdeckt, können die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als vertretbar bewertet werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass sämtliche von den einzelnen Fachgutachtern als unbedingt erforderlich genannten Auflagen und Verpflichtungen eingehalten werden, die die raumrelevanten Schutzgüter Mensch, Naturhaushalt, Boden, Wald, Wasser, Lebensräume von Tieren und Pflanzen, Erholungswert und Verkehr (diese Reihenfolge ist wertungsfrei) betreffen.

(...)

Übereinstimmend wird festgestellt, dass in weiten Bereichen durch geeignete Maßnahmen eine Abminderung der Beeinträchtigungen möglich ist (vgl. Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens in OZL 486).

Lediglich die mittelbaren Lärmauswirkungen durch den Zufahrtsverkehr zur beantragten Seilbahnstation im Ortsgebiet Mutters entlang der Landesstraßen L 304 und L 227 werden lärmhygienische Belästigungen mit sich bringen (vgl. dazu die ergänzenden Aussagen der Amtssachverständigen für Medizin betreffend Lärmbelästigung in OZL 586)."

Bei dieser Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei - bis auf die Lärmauswirkungen - das Vorhaben für die UVP-Behörde als umweltverträglich bewertbar.

3. In der Begründung zur Genehmigung führt die Behörde aus, dass das beantragte Vorhaben eine Erweiterung eines Skigebietes durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Errichtung von Pisten darstelle, mit der eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden sei (Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000). Nach den Ermittlungsergebnissen sei - bis auf den Lärmschutz - die Umweltverträglichkeit (im Sinne des § 17 UVP-G) gegeben. Entscheidungswesentlich offen geblieben sei, ob die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens betreffend Lärm bei den Nachbarn zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 lit c UVP-G führten. Bei dieser Frage sei vorerst das allgemeine Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G zu bedenken. Dabei seien gesundheitsgefährdende und die Umwelt erheblich belastende Einwirkungen jedenfalls zu vermeiden. Die UVP-Behörde habe auch die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 1 und dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G. Die Behörde gehe davon aus, dass im UVP-Verfahren die Lärmimmissionszunahme durch den Verkehr zum und vom Vorhaben zu berücksichtigen sei. Dabei schließe sich die UVP-Behörde der Ansicht an, dass es zweckmäßig sei, als Abgrenzungskriterium, in welchem räumlichen Ausmaß die Auswirkungen des Verkehrs erheblich seien, den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang zu verwenden. Demnach wäre nur jener Verkehrszuwachs einzubeziehen, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bedingt sei. Dies werde in der Regel nur der Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sein. Nach Meinung der UVP-Behörde sei als Zufahrtsbereich die Hauptzufahrt zur Talstation der beantragten M-Jetseilbahn durch den Ortskern von Mutters an der Landstraße L 304 und L 227 anzunehmen. Es sei dies ein Bereich, der 700 m bis 1500 m von der Talstation entfernt liege. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die derzeitige Lärmbelästigung ("Ist-Maß") im Ortsbereich von Mutters als erheblich bewertet werde. Die Zusatzbelastung sei im vorliegenden Fall nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit 2 dB anzunehmen. Diese Auswirkungen des beantragten Vorhabens seien mittelbar: Die betroffenen Nachbarn in Mutters an der Landesstraße L 304 und L 227 seien ca. 700 bis 1500 m von der beantragten Talstation des M Almjet entfernt. Diese zu erwartenden Lärmbelästigungen würden lediglich in der Wintersaison und nur an Spitzentagen zu erwarten sein. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles sei es vertretbar, davon auszugehen, dass die Gesamtbewertung im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G hier nicht ergebe, dass schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch die verfügten Nebenbestimmungen hinsichtlich Lärm nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten.

4. Zum Abspruch über die ua vom Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen führt die Behörde aus, dass dieser durch den Betrieb des Vorhabens durch Lärmauswirkungen belästigt werden könne und daher Nachbar im Sinne des § 19 Abs 1 UVP-G 2000 sei. Nur in diesem Umfang, also hinsichtlich "Immissionsauswirkungen," habe er subjektiv-öffentliche Rechte im gegenständlichen Verfahren. Die Einwendungen des Mitbeteiligten seien (ua), dass die Verkehrsfrage mit allen Konsequenzen im gegenständlichen Fall nicht gelöst sei; es würden künftig sowohl die Zubringerbusse als auch der Shuttlebus durch Mutters fahren und es sei eine wesentlich höhere Lärmemission zu erwarten, weil im Bereich der Liegenschaft des Mitbeteiligten die Zubringerstraße aufwärts verlaufe und die dann querende Stubaitalbahn immer wieder zu Stopp und Stau des Verkehrs führen müsse. Insofern mangle es dem Gutachten betreffend Verkehrslärmmessung an der Vollständigkeit. Das beantragte Vorhaben würde auch zusätzliche Schadstoffe verursachen. Die zu erwartenden vermehrten Immissionen würden eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner von Mutters erwarten lassen. Hiezu führt die UVP-Behörde aus, dass Wohnort des Mitbeteiligten die IStraße sei; dieser Wohnort sei von der Landesstraße - der Zufahrtsstraße zum Vorhaben - so weit entfernt, dass unzumutbare Lärmbelästigungen durch die in Rede stehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht zu erwarten seien.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Bescheid lediglich in dem Umfange angefochten werde, als auf Seite 80 und 81 des Bescheides insgesamt 11 Bedingungen zur Frage der Verminderung, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zur Vorschreibung gelangt seien und diese Vorschreibungen bis zum Baubeginn erfüllt sein müssten.

Weiters erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er darauf hinwies, dass nach der Alpenkonvention für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen Genehmigungen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden dürften. Die Behörde hätte die angewendeten Gesetze so auslegen müssen, dass sie mit der Konvention in Einklang stünden. Dass keiner der Sachverständigen berücksichtigt habe, dass das Protokoll "Bodenschutz" als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention seit 18. Dezember 2002 in Kraft sei, lasse den Schluss zu, dass diese von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Weiters machte der Mitbeteiligte als Berufungswerber im Wesentlichen geltend, dass durch die vom Vorhaben ausgehende zusätzliche Verkehrsbelastung für ihn eine unzumutbare Belästigung entstehe.

Eine weitere Berufung wurde von MR erhoben.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Berufung von MR mangels Parteistellung zurückgewiesen. Spruchpunkt II. lautet wörtlich wie folgt:

"II.

a) Die Berufungen der Skipark M GmbH und des Herrn Dr. A werden abgewiesen.

b) Aus Anlass dieser Berufungen wird der Antrag der Skipark M GmbH in seiner endgültigen Fassung vom 9.9.2002 abgewiesen und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.2.2003, GZ: U-5113/650, ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 1 UVP-G 2000;

§ 66 Abs. 4 AVG;

Art. 14 Abs. 1, dritter Teilstrich, zweiter Halbsatz Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll 'Bodenschutz'), BGBl. III 235/2002."

7. Zu den im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen betreffend die Parteistellung des Mitbeteiligten verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach unter anderem als Nachbarn Personen gelten, die durch die Einrichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dem Mitbeteiligten komme somit grundsätzlich ex lege Parteistellung im Verfahren zu, da nicht auszuschließen sei, dass er von mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte. Durch die rechtzeitige Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Frist des § 44a Abs 2 Z 2 AVG habe er seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Tatsache sei, dass der von den Benutzern des projektierten Parkplatzes bei der Talstation der 8 EUB M Almjet verursachte Kraftfahrzeugverkehr mit allen seinen Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe infolge der Entfernung zum Haus des Mitbeteiligten nicht als unmittelbare Auswirkung des Vorhabensteiles "Parkplatz" zu werten sei. Unwiderlegbar sei aber auch, "dass die Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs zum Parkplatz als mittelbare anzusehen sind, da sie nicht vom Vorhaben insgesamt oder von Teilen des Vorhabens (Parkplatz) unmittelbar auf die Nachbarschaft einwirken". Unbestreitbar sei, dass der auf Grund der Parkplatzgröße vom Vorhaben verursachte zusätzliche Kfz-Verkehr hinsichtlich seiner Auswirkungen nicht vernachlässigbar sei. Untersuchungen zur Erklärung des Ausmaßes der vom Zufahrtsverkehr verursachten Zusatzbelastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe bei der Nachbarschaft entlang der Zufahrtswege seien jedoch in einer für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Art und Weise im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, obwohl eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Mitbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen werden habe können. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen sei der belangten Behörde jedoch "infolge der Sachentscheidung in Spruchteil II.b. verwehrt". Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen.

8. Zum Spruchteil II lit b führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass mit einer zulässigen Berufung durch eine Verfahrenspartei der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis erwachse, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden sei. Obwohl im Berufungsverfahren der Einwand des Mitbeteiligten, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages "Alpenkonvention" und des Durchführungsprotokolls "Bodenschutz" nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Mitbeteiligten als Berufungswerber anzusehen sei, sei das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der Sache auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen habe.

Am 18. Dezember 2002 sei das "Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention" von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl III Nr 235/2002, in Kraft getreten. Aktenkundig sei, dass eine Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf diese Regelungen nicht erfolgt sei. Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" befasse sich mit den Auswirkungen touristischer Infrastrukturen; nach Abs 1, dritter Teilstrich, dieser Bestimmung wirken die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hin, dass Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. Das Gesamtvorhaben als auch die einzelnen Vorhabensteile seien als touristische Infrastrukturen im Sinne des Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" anzusehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei ausgeführt worden, dass das Protokoll "Bodenschutz" als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention gesetzesändernden bzw gesetzesergänzenden Charakter habe und daher gemäß Art 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfe. Es habe nicht politischen Charakter und sei der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs 2 B-VG nicht erforderlich sei. Aus dem Wortlaut des Art 14 Abs 1 des Protokolls "Bodenschutz" sei eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollten. Während die Möglichkeit der Errichtung von Skipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben sei, bestehe bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang. Die belangte Behörde habe an den im Verfahren erster Instanz mitwirkenden geologischen Sachverständigen die Frage gestellt, ob sich die projektierten Skipisten in labilen Gebieten befänden. In seiner Stellungnahme habe der Sachverständige ausgeführt, dass eindeutig feststehe, dass ein Großteil des Projektsgebietes in labilen Hangbereichen liege. Dass große Teile des Projektsgebietes als labile Gebiete im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" angesehen werden müssten, ergebe sich somit sowohl aus den vorgelegten Projektsunterlagen als auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachgutachten. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 18. September 2002 seien mehrere im angefochtenen Bescheid näher angeführte Teile des Gesamtprojekts zumindest zum Teil in Gebieten vorgesehen, in denen entweder bereits erkennbare Kriechbewegungen des Bodens oder Hangrutschungen vorhanden seien oder in denen auf Grund der bestehenden Bodenverhältnisse jederzeit damit gerechnet werden müsse. Lediglich bei zwei von insgesamt 14 Projektsteilen werde im genannten Gutachten ausgeführt, dass die Sicherheit der Lift- bzw. Seilbahnanlage im Hinblick auf Hangstabilitäten bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen und Nebenbestimmungen für die Dauer der Betriebsphase gewährleistet sei. Insgesamt stelle sich für die belangte Behörde der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt so dar, dass unter Zugrundelegung zumindest der vorstehenden Überlegungen die Erstbehörde die beantragte Genehmigung nicht erteilten hätte dürfen.

Art 14 Abs 1 des Protokolls "Bodenschutz" beinhalte ein Verbot der Genehmigung von Skipisten in labilen Gebieten, das nicht durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid außer Kraft gesetzt werden könne. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen - wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern - sei in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen. Von der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde Grundlagen aus geologischer und geotechnischer Sicht übermittelt worden. Darin würden von den auch im erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Amtssachverständigen für Geologie sowie für Geotechnik allgemeine Betrachtungen angestellt, wann ein Gebiet als labil anzusehen sei. Diese Unterlage sei allgemeiner Natur und habe keinen Bezug zum konkreten Vorhaben. Im erstinstanzlichen Verfahren sei diese Frage nach Auffassung der belangten Behörde klar von den beigezogenen Sachverständigen beurteilt worden. So komme beispielsweise in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens der Georisikogruppe einleitend sowie im Resümee Folgendes zum Ausdruck:

"Wesentliche Bauteile des Projektes werden in geologisch ungünstigem Gelände errichtet, weil ein Großteil des Projektgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist. Zusätzlich wirken sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche aus."

Diese Sachverständigenbeurteilung berücksichtige projektbezogen die gegebenen örtlichen und geologischen Verhältnisse, während die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundlagen sich mit dieser Frage ohne Bezug auf das vorliegende Projekt befassten.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2004,

B 581/04, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie führte dabei den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Projekt 'Erweiterung des Skigebietes M' bzw in ihrem Recht auf Unterbleiben der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, in dem das Projekt genehmigt wurde, insbesondere in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des UVP-Gesetzes unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention 1991 im Bereich Bodenschutz und der Gewerbeordnung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte brachte ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ein.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 17 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 89/2000, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) (...)

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(...)"

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Mitbeteiligten kein subjektives Recht zustehe, welches eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen würde. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft, die mehr als 30 Meter von der Dorfstraße entfernt liege; von der Talstation und den Parkplätzen des geplanten Vorhabens sei sein Haus mehr als einen Kilometer (Luftlinie) entfernt. Der Mitbeteiligte habe sich in erster Linie wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung beschwert erachtet; somit könne sich seine Parteistellung nur auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung beziehen. § 19 Abs 1 UVP-Gesetz sei der Bestimmung des § 75 Gewerbeordnung 1994 nachgebildet und schaffe insbesondere auch in Verbindung mit der Bestimmung des § 17 Abs 2 lit c UVP-Gesetz keine diesbezüglich über die Gewerbeordnung hinausgehenden subjektiven Rechte. Nach der Gewerbeordnung hätten nur Anrainer der gewerblichen Anlage und der direkten Zu- und Abfahrt Parteistellung. Da durch das UVP-Gesetz ein konzentriertes Verfahren ermöglicht werde, könne durch diese Konzentration aber nicht der Nachbar- und Parteienbegriff abgeändert und ausgeweitet werden. Weiters sei die belangte Behörde bei der Überprüfung nicht in jeder Richtung frei, sondern es sei ihr nur insoweit eine Abänderungsbefugnis eingeräumt, als sie "bei Berufungen von Nachbarn nur im Sinne ihrer beschränkten Parteistellung eine Überprüfungsmöglichkeit" habe. Somit stehe der belangten Behörde nur hinsichtlich des Verkehrslärms und allfälliger Emissionsbelastungen eine Prüfungsbefugnis zu. Der belangten Behörde komme aber keine Überprüfungsmöglichkeit zu, "ob im Sinne der Alpenkonvention eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegt oder nicht." Dies sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgehandelt worden und dieser Verfahrensteil sei mangels subjektiver Rechte des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde nicht mehr überprüfbar.

1.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es im vorliegenden Beschwerdefall auf die Zulässigkeit der Berufung des Mitbeteiligten (im Hinblick auf eine ihm allenfalls fehlende Parteistellung) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die belangte Behörde aus Anlass (nur) dieser Berufung eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ohne Beschränkung auf jene Aspekte, hinsichtlich derer der Mitbeteiligte (allenfalls: vermeintliche) subjektive Rechte als Nachbar durch Einwendungen im Verfahren geltend gemacht hat, vornehmen durfte.

Der belangten Behörde lag nämlich - abgesehen von einer weiteren, als unzulässig zurückgewiesenen Berufung - nicht nur die Berufung des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor, sondern auch eine Berufung der Beschwerdeführerin, mit der sie elf ihr in diesem Bescheid auferlegte Bedingungen bekämpfte. Dass die Berufung der Beschwerdeführerin - als Antragstellerin für das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Vorhaben - unzulässig gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet und es ergeben sich auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens keine diesbezüglichen Hinweise.

Damit lag der belangten Behörde jedoch zumindest eine zulässige Berufung vor, sodass sie gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden hatte.

1.4. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000. Nach dieser Bestimmung ist - über die in den jeweiligen Materiengesetzen vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen hinaus - unter anderem durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kann von den Auflagen und Bedingungen, die in diesem Zusammenhang (unter anderem) gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise - hinsichtlich mehrerer ihr erteilter Bedingungen und Auflagen - angefochten hat, war auf Grund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes daher das gesamte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Projekt und waren nicht lediglich die angefochtenen Bedingungen und Auflagen Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl - betreffend eine nur unter Auflagen zu genehmigende Betriebsanlage - das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 91/04/0159).

Die belangte Behörde war daher schon auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG auch berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung - ohne Beschränkung auf die in der Berufung bekämpften Bedingungen und Auflagen - abzuändern, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob dem Mitbeteiligten zu Recht von der belangten Behörde Parteistellung eingeräumt wurde.

2.1. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin ist räumlich im Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl Nr 477/1995 idF BGBl III Nr 18/1999, beschrieben ist, gelegen. Die Alpenkonvention, deren Genehmigung durch den Nationalrat unter Erfüllungsvorbehalt im Sinne des Art 50 Abs 2 B -VG erfolgte, sieht in Art 2 folgende allgemeine Verpflichtungen der Vertragsparteien vor:

"(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:

(...)

d) Bodenschutz - mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,

(...)

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden."

2.2. Das gemäß Art 2 Abs 3 der Alpenkonvention vereinbarte, vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigte und am 18. Dezember 2002 in Kraft getretene Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl III Nr 235/2002, lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Ziele

(1) Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz.

(2) Der Boden ist

1. in seinen natürlichen Funktionen als

a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,

b)

prägendes Element von Natur und Landschaft,

c)

Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

              d)              Umwandlungs- und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers.

              e)              genetisches Reservoir,

              2.              in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

              3.              zur Sicherung seiner Nutzungen als

              a)              Standort für die Landwirtschaft einschließlich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft,

b)

Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten,

c)

Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung,

              d)              Rohstofflagerstätte

nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern.

(3) Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen.

(4) Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fördern.

(5) Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu.

Artikel 2

Grundverpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicherzustellen. Die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behörden.

(2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden, ist grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebten Maßnahmen zum Bodenschutz im Alpenraum mit fiskalischen und/oder finanziellen Maßnahmen zu unterstützen. Maßnahmen, die mit dem Schutz des Bodens und mit den Zielen einer sparsamen und umweltschonenden Bodennutzung im Einklang stehen, sollen besonders unterstützt werden.

Artikel 3

Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen. Im Alpenraum gilt dies insbesondere für Raumordnung, Siedlungs- und Verkehrswesen, Energiewirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie, Gewerbe, Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Abfallwirtschaft und Luftreinhaltung.

(...)

Artikel 14

Auswirkungen touristischer Infrastrukturen

(1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass

-

nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden,

-

die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit wie möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten,

-

Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Schipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden."

2.3. Die Beschwerdeführerin zieht in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Zweifel, dass das Protokoll "Bodenschutz" unmittelbar anwendbar ist; sie erachtet jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs "labile Gebiete" (Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich leg cit) als unzutreffend.

Der Abschluss des Staatsvertrages Protokoll "Bodenschutz" wurde vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt, sodass zunächst die Vermutung für seine direkte Anwendbarkeit spricht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte sich auch in diesem Falle eine Unanwendbarkeit des Vertrages ergeben, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet wäre oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet wäre, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen, aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich wäre oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelte. In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag nicht unmittelbar anwendbar (vgl dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, V 78/90).

Das Protokoll "Bodenschutz" enthält weder eine Klausel, die seine unmittelbare Wirkung ausschließt, noch kann - insbesondere angesichts der detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestimmungen - auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen; vielmehr halten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Protokoll "Bodenschutz" dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurde (1096 BlgNR XXI. GP), fest, dass dieser Staatsvertrag "der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich" zugänglich ist. Jedenfalls im Hinblick auf die hier gegenständliche Erteilung von Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten lassen sich - unter Beachtung der Regelungen des UVP-G 2000 - die zuständigen staatlichen Behörden ohne Schwierigkeiten bestimmen; deren Vollzugshandeln wird durch den verfahrensgegenständlichen Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" auch inhaltlich bestimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" unmittelbar anwendbar und bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall daher zu prüfen ist.

2.4. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Auslegung der belangten Behörde, was unter labilen Gebieten im Sinne des Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" zu verstehen sei, "denkunmöglich und rechtswidrig" sei. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren unter anderem eine Zusammenstellung vorgelegt, die vom Tiroler "Landesgeologen" (Amtssachverständiger für Geologie beim Amt der Tiroler Landesregierung) gemeinsam mit einem Sachverständigen für Geotechnik erstellt worden sei. Darin würden die beiden Sachverständigen ausführen, dass sich aus der Entstehung des Geländes im Alpenraum ableiten lasse, dass der überwiegende Teil der Berghänge langfristig gesehen unter dem Begriff "labiles Gebiet" einzuordnen sei, wenn man darunter Hanginstabilitäten verstehe. Sodann führt die Beschwerde (im Wesentlichen wörtlich aus der erwähnten Zusammenstellung übernommen) aus:

"Das bedeutet, dass Einwirkungen auf diese Berghänge Veränderungen - Bewegungen erzeugen können, die langsam oder schnell abklingen oder unkontrolliert ablaufen bzw. Schäden erzeugen.

Um den Bau von Skipisten oder um touristische Erschließungen zu ermöglichen, gilt es den Begriff 'labile Gebiete' im Sinne von Erhaltung der Natur und Schutz des Bodens richtig anzuwenden. Das heißt, Skipisten sind dann zulässig, wenn das Gelände (Gebiet) außerhalb des unmittelbaren anthropogenen Eingriffes in bestehendem Zustand unter dem Einfluss vorhersehbarer natürlicher Prozesse erhalten bleibt.

Die Bezeichnung 'labiles Gebiet' trifft also für ein Gelände zu, in dem für die abschätzbare Zukunft nicht sichergestellt ist, dass das Gleichgewicht besteht oder auf Grund anthropogener Einwirkungen bestehen bleibt."

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht nur diese Auslegung mit den Bestimmungen des Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" im Einklang. Die belangte Behörde würde hingegen den Begriff "Labilität" physikalisch definieren. Der in der Physik verwendete Begriff eines labilen Gleichgewichtes bezeichne alle Zustände, in welchen ein Gegenstand nicht am tiefstmöglichen Punkt, somit auf der ebenen Erdoberfläche, angelangt sei. Unter Anwendung dieses Begriffs der Labilität seien daher geologisch gesehen ausnahmslos alle Hänge labil. Dies würde bedeuten, dass auf überhaupt keinen Hängen in den Alpen mehr Skipisten gebaut werden könnten, was aber offensichtlich vom Gesetzgeber nicht in dieser Form beabsichtigt sei. Die Auslegung hätte in der Art und Weise erfolgen müssen, dass man zu einer "prozessorientierten Instabilität" komme. Diese Frage sei aber von der belangten Behörde nicht überprüft worden. Die Anfrage der belangten Behörde an den Landesgeologen habe sich auf seine bisherigen Gutachten bezogen; in diesen habe er den physikalischen Begriff der Labilität verwendet und er habe "selbstverständlich seine bisherigen Gutachten nicht abändern" können.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den Begriff "labile Gebiete" in der von der Beschwerdeführerin unterstellten Weise - mit dem Ergebnis, dass alle Hänge instabil seien und daher auf keinem Hang in den Alpen Skipisten gebaut werden könnten - ausgelegt hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der anderen Sprachfassungen des Protokolls "Bodenschutz" die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "labiles Gebiet" auch mit "Rutschhang" bzw "Rutschterrain" umschrieben und ist auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektsunterlagen, der im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten, sowie einer im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme des bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen für Geologie zum Ergebnis gekommen, dass große Teile des Projektsgebietes als labile Gebiete im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" anzusehen sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ausdrücklich angesprochenen Projektsunterlagen - in denen etwa "aktuelle Hangbewegungen" und "aktive Kriechhänge" im Projektsgebiet festgestellt werden (geologische Übersicht, Projektsbeilage 41e) - sowie des Gutachtens der "Georisikogruppe" im erstinstanzlichen Verfahren - wonach (zusammenfassend) wesentliche Bauteile des Projektes in geologisch ungünstigem Gelände errichtet werden, weil ein Großteil des Projektsgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist und sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen zusätzlich auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche auswirken - kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung ein "physikalisches" Begriffsverständnis zu Grunde gelegt habe, nach dem ausnahmslos alle Hänge labil wären. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, dass die im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen auf einem derartigen Begriffsverständnis aufbauen würde; die Antwort des Amtssachverständigen auf die Frage, ob die gegenständlichen Skipisten "in labilen Gebieten" zu liegen kommen, lautet wörtlich:

"Es steht eindeutig fest, dass ein Grossteil des Projektsgebietes in labilen Hangbereichen liegt. Daran hat der AS für Geologie bereits in seinem allerersten Schreiben in dieser Angelegenheit noch vor Beginn der UVP (...) keinen Zweifel gelassen und auch der geologische Projektant betont dies mehrfach in den entsprechenden Projektsunterlagen. Auch das UVP-Gutachten der SV der Behörde lässt daran keinen Zweifel. Auf Grund dieser Situation waren die SV der Behörde auch gezwungen, eine außergewöhnliche Vielzahl von Nebenbestimmungen zu formulieren. Die Frage ist also klar mit 'ja' zu beantworten."

Auch diese Stellungnahme nahm somit ausdrücklich Bezug auf das Gutachten vor der erstinstanzlichen Behörde und auf die Projektsunterlagen der Beschwerdeführerin, in denen, wie bereits ausgeführt, unter anderem geologisch ungünstiges Gelände und aktive Hangbewegungen festgestellt wurden. Schon der Hinweis darauf, dass ein Großteil des Projektsgebietes - somit nicht das gesamte Gebiet - in labilen Hangbereichen liegt, steht der Annahme der Beschwerdeführerin entgegen, dass der Amtssachverständige (und ihm folgend die belangte Behörde) ausnahmslos alle Hänge als labil beurteilen würde.

2.6. Soweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgelegte Zusammenfassung des Landesgeologen (die gemeinsam mit einem Sachverständigen für Geotechnik erstellt wurde) über labile Gebiete im Sinne der Alpenkonvention verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass darin keine Aussagen darüber getroffen werden, ob das verfahrensgegenständliche Projekt in labilen Gebieten gelegen ist. Auch im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "labile Gebiete" im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" lässt sich aus dieser Zusammenstellung für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nichts gewinnen: die Autoren dieses Dokuments halten darin - wie bereits zitiert - ausdrücklich fest, dass die Bezeichnung "labiles Gebiet" für ein Gelände zutreffe, in dem für die abschätzbare Zukunft nicht sichergestellt sei, dass Gleichgewicht bestehe oder auf Grund anthropogener Einwirkungen bestehen bleibe. Von einem derartigen Gleichgewicht kann aber im Falle aktiver Hangbewegungen, wie sie im vorliegenden Fall unstrittig in einem (großen) Teil des Projektsgebietes festgestellt wurden, nicht gesprochen werden, sodass auch unter der - von der Beschwerdeführerin gewünschten - Zugrundelegung der in der Zusammenstellung des Landesgeologen vertretenen Auslegung des Begriffs "labile Gebiete" die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die zu errichtenden Skipisten in derartigen labilen Gebieten zu liegen kämen, nicht als unzutreffend erkannt werden kann.

2.7. Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, dass die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung des Begriffs "labiles Gebiet" auch deshalb unzutreffend sei, da die Alpenkonvention selbst (gemeint: das Protokoll "Bodenschutz") den Pistenbau im Bereich von Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ermögliche. Schutzwälder seien aber per Legaldefinition Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet sei (§ 21 Abs 1 ForstG), bzw Wälder auf stark erosionsgefährdeten Standorten (§ 21 Abs 1 Z 2 ForstG) bzw Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten seien (§ 21 Abs 1 Z 4 ForstG). Somit sehe das Protokoll "Bodenschutz" vor, dass Skipisten auch auf stark labilen Schutzwaldhängen ausdrücklich zugelassen seien.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf die in § 21 Abs 1 ForstG enthaltene Definition des Standortschutzwaldes bezieht. Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen", wie er in Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" verwendet wird, ist jedoch nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 ForstG, sondern umfasst im Sinne des Art 13 des Protokolls "Bodenschutz" jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen", somit also neben den Standortschutzwäldern nach § 21 Abs 1 ForstG auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 leg cit. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch zwischen den beiden Fällen des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" - Verbot des Pistenbaus in labilem Gebiet einerseits, Erlaubnis des Pistenbaus in Schutzwäldern andererseits - liegt damit nicht vor. Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" verlangt, dass im Falle der - nur in Ausnahmefällen zulässigen - Genehmigung des Baus und der Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zwingend vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Genehmigung jedenfalls nur erfolgen darf, wenn die Schutzfunktion des betroffenen Waldes - auf Grund der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen - durch den Bau bzw die Planierung von Skipisten nicht beeinträchtigt wird, was etwa im Falle von Objektschutzwäldern, die nicht in labilen Gebieten liegen, durch Ausgleichspflanzungen oder technische Maßnahmen denkbar ist.

2.8. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus (Protokoll "Tourismus"), BGBl III Nr 230/2002, aus dem sich ihrer Ansicht nach die Sinnwidrigkeit und Unzulässigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung des Begriffs "labile Gebiete" ergäbe. Sie zitiert dazu zwei Erwägungsgründe der Präambel, die folgenden Wortlaut haben:

"in Anbetracht der Tatsache, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung einiger Vertragsparteien in den Alpen wohnt und dass der alpine Tourismus im öffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beiträgt,

in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftsleistung des Alpenraums leistet,"

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei jedoch ein "dauerhafter Tourismus" nicht möglich, wenn "in einer nicht nachvollziehbaren einschränkenden Art und Weise" keine Skipisten mehr gebaut werden könnten.

Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht somit auf der nicht zutreffenden Ansicht, dass das im Protokoll "Bodenschutz" enthaltene Verbot, Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in labilen Gebieten zu erteilen, den Bau jeglicher Skipisten verunmöglichen würde. Auch diesbezüglich ist daher darauf hinzuweisen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben auf Grund der Projektsunterlagen, dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Umweltverträglichkeitsgutachten und der im Berufungsverfahren erfolgten ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie als zum Großteil in labilen Gebieten gelegen beurteilt wurde. Aus den genannten Unterlagen - denen die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht fachlich entgegengetreten ist - ergibt sich, wie bereits ausgeführt, unter anderem, dass ein wesentlicher Teil des Projektsgebietes in geologisch ungünstigem, von aktiven Hangbewegungen betroffenem Gelände gelegen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Versagung der Genehmigung "in einer nicht nachvollziehbaren einschränkenden Art und Weise" erfolgt wäre oder dass die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des Begriffs "labile Gebiete" den Bau von Skipisten generell - also auch außerhalb des im Projektsgebiet festgestellten Rutschterrains - verunmöglichen würde.

Im Übrigen lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Protokoll "Tourismus" keine einschränkende Auslegung des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" ableiten, zumal das Protokoll "Tourismus" selbst Einschränkungen für Skipisten vorsieht; Art 14 Punkt 1 des Protokolls "Tourismus" lautet:

"1. Skipisten

(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.

(2) Geländekorrekturen sind soweit wie möglich zu begrenzen, und sofern es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen."

Auch die Berücksichtigung des Protokolls "Tourismus", das n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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