TE OGH 1984/9/27 12Os124/84

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Veröffentlicht am 27.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Dr.Friedrich, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15.März 1984, GZ 1 a Vr 478/83-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, der Christine A als gesetzlicher Vertreter des Angeklagten, sowie des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Adler, jedoch in Abwesenheit des Alfred A als gesetzlicher Vertreter des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred A des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs.1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB und nach § 36 Abs.1 lit.b WaffG schuldig erkannt und nach § 28, 169 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung (der Nötigung), mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und die ungünstigen häuslichen Verhältnisse. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 29.August 1984, GZ 12 0s 124/84-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gewichte nach auch zutreffend gewürdigt. Das Alter des Angeklagten zur Tatzeit (14 1/2 Jahre) wurde bei der Bemessung der Strafe durch die nach § 11 Z 1 JGG vorzunehmende Halbierung des in Frage kommenden Strafsatzes berücksichtigt. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht durchaus der - im Hinblick auf die durch ein auffallend hohes Aggressionspotential gekennzeichnete Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten (vgl. S 229) und die Art der strafbaren Handlung - nicht gering zu veranschlagenden persönlichen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten. Dem Begehren auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB sei bloß erwidert, daß weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen noch - bei Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten Grundsätze der Strafbemessung - davon die Rede sein kann, daß ein solcher atypisch leichter Fall vorliegt, für den die außerordentliche Strafmilderung vorgesehen ist.

Anmerkung

E04896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00124.84.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19840927_OGH0002_0120OS00124_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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