Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr.Friedrich, Dr.Hörburger und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Grigori A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG und eines anderen Deliktes über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1984, GZ 6 b Vr 2059/83-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, und des Verteidigers Dr.Scheed-Wiesenwasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Grigori A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG und des Vergehens nach § 16 Abs.1 Z 1 und 2 SuchtgiftG nach § 28 StGB, 12 Abs.1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren sowie gemäß § 12 Abs.4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe von 49.800 S, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung und eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, als mildernd hingegen das Teilgeständnis.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit dem Beschluß vom 29.August 1984, GZ 12 0s 127/84-6, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt. Daß der Angeklagte selbst süchtig ist, könnte ihm nur dann als mildernd zugute gehalten werden, wenn durch die Süchtigkeit bereits eine spürbare Herabsetzung der Hemmfähigkeit bewirkt worden wäre (vgl. Leukauf/Steininger, Nebengesetze 2 Nr 117 zu § 12 SuchtgiftG), was aber vorliegend nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Geht man von den somit nicht korrekturbedürftigen erstgerichtlichen Strafzumessungsgründen aus und berücksichtigt man ferner, daß der Angeklagte trotz einer einschlägigen Vorverurteilung (zu 18 Monaten Freiheitsstrafe) rund 8 Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft wieder rückfällig zu werden begann, dann erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht als überhöht; es entspricht vielmehr - auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Voraussetzungen des höheren Strafsatzes des § 16 Abs.2 erster Satz SuchtgiftG nicht gegeben sind - der Schwere der personalen Täterschuld, sodaß dessen Reduzierung nicht in Betracht kam.
Soweit der Berufungsantrag auch dahin lautet, die (gemäß § 12 Abs.4 SuchtgiftG) verhängte Geldstrafe 'auf Grund des tatsächlichen Erlöses im Fall Sonja B entsprechend herabzusetzen', so ist die Berufung diesbezüglich darauf zu verweisen, daß die Höhe der verhängten Verfallsersatz-Geldstrafe (auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert bzw. Erlös des Verfallsobjekts) absolut bestimmt und insoweit demgemäß richterlichem Ermessen entzogen ist (Leukauf/Steininger aaO Nr 97 zu § 12 SuchtgiftG).
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00127.84.0927.000Dokumentnummer
JJT_19840927_OGH0002_0120OS00127_8400000_000