Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Hörburger und Dr.Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Werner A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Heinz Werner A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.April 1984, GZ 27 Vr 731/83-87a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und des Verteidigers Dr.Hermann Heller jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre erhöht. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde wurde (u.a.) Heinz Werner A des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB, des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 'Abs 1, 2' (richtig: § 288 Abs 2) StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung (als Beteiligter) nach § 12, 229 Abs 1 StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls nach § 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (laut Punkt II/5 des Urteilssatzes) wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9
lit a (inhaltlich auch 9 lit b) und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es habe die Feststellung, wonach die ihm angelasteten (zwei) diebischen Angriffe auf die unrechtmäßige Wegnahme von Bargeld und Sparbüchern in einem 100.000 S übersteigenden Wert (§ 128 Abs 2 StGB) abgezielt hätten, nicht begründet.
Er ist damit jedoch nicht im Recht; denn das Erstgericht verweist in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Ergebnis der Polizeierhebungen und die (insoweit geständige) Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (S 531 g verso und j verso), der in der Hauptverhandlung zugab, daß er (in Gesellschaft seines Schwagers Harald G*** als Beteiligter) der Zeugin Theresia B (auch) 'das Sparbuch' stehlen wollte (S 531), nachdem er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hatte, daß sowohl bei Theresia B, als auch bei Stefanie C Bargeld gestohlen werden sollte (S 435). Bei der Feststellung, daß der Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers einen Wert des Diebsgutes von mehr als 100.000 S umfaßte, hat das Erstgericht (erkennbar) auch den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Angeklagte, der die Tatopfer gezielt ausgesucht hat, am selben Tag von einem von Harald D der Maria E weggenommenen Sparbuch mit einem Einlagestand von 160.000 S den Betrag von 105.000 S abzuheben versuchte (S 531 g bis g verso). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht demnach begründeterweise zur Annahme gelangen, daß der Diebstahlsvorsatz des Angeklagten speziell auf die Wegnahme von Bargeld und Sparbüchern gerichtet war.
Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt der Beschwerdeführer zunächst die Ansicht, es sei bei dem ihm angelasteten versuchten schweren Diebstahl zum Nachteil der Stefanie C deshalb zu keiner ausführungsnahen deliktischen Handlung und sohin auch zu keinem strafbaren Versuch der Tat gekommen (§ 15 Abs 2 StGB), weil er und sein Komplize gar nicht in die Wohnung ihres präsumtiven Opfers eingelassen worden seien, sondern ihr Läuten an der Wohnungstür der bettlägerigen Frau vergeblich geblieben sei.
Damit ist die Beschwerde gleichfalls nicht im Recht; denn das Hinbegeben der Täter unmittelbar an den in Aussicht genommenen Tatort und der Versuch, dort Stefanie C zur Einlaßgewährung in ihre Wohnung zu veranlassen, aus welcher sogleich Bargeld und Sparbücher gestohlen werden sollten, stellen Handlungen dar, welche in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zu dem vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßten tatbildmäßigen Unrecht standen und diesem zeitlich nahe waren, weshalb sie als der Ausführung des Verbrechens des schweren Diebstahls unmittelbar vorangehende Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB zu beurteilen sind (vgl. EvBl. 1981/192, RZ 1978/65; Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 15 RN 15 ff, Kienapfel BT II, RN 194 ff § 127 StGB).
Insoweit der Angeklagte schließlich mit der Behauptung, er sei bei den geplanten Diebsthählen jeweils freiwillig vom Versuch der Tat zurückgetreten, den Strafaufhebungsgrund (Z 9 lit b) nach § 16 Abs 1 StGB für sich reklamiert, wie auch mit der weiteren Rechtsrüge (Z 10), die Unterstellung der in Rede stehenden Tathandlungen (auch) unter die Bestimmung des § 128 Abs 2
StGB sei zu Unrecht erfolgt, bringt er die genannten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Denn er geht hiebei nicht von den (teilweise auf seine eigene Verantwortung vor der Polizei und in der Hauptverhandlung gestützten) Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach die beiden Diebstahlsversuche nur deshalb mißglückten, weil er und sein Komplize D bei Theresia B trotz intensiver Suche keine mitnehmenswerten Sachen vorfanden, es ihnen nicht gelang, bei Stefanie C eingelassen zu werden, und im übrigen - wie schon bei Erörterung der Mängelrüge ausgeführt wurde - ihr Diebstahlsvorsatz auf einen 100.000 S übersteigenden Betrag (bzw. Wert) gerichtet war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das 'zu einem überwiegenden Teil der strafbaren Handlungen vorliegende' Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es beim Diebstahl sowie in zwei Fällen des Betrugs beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die bei den Eigentumsdelikten zum Ausdruck gekommene gesteigerte kriminelle 'Akribie' (gemeint wohl Energie), die sich gegen Mitmenschen höheren Alters richtete, als erschwerend.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe (auf achtzehn Monate) an, während die Berufung der Staatsanwaltschaft auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielt.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift darauf hin, daß dem Angeklagten die führende Beteiligung an den gemeinsam mit seiner (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Ehegattin Anita A begangenen Betrugshandlungen ebenso wie der Umstand, daß er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (am 23.März 1983) schon bald wieder strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen hat, als weitere Erschwerungsgründe zur Last fallen. Schlägt man noch hinzu, daß die Eigentumsdelinquenz des Angeklagten letztlich sogar (gezielt) gegen gebrechliche und hilflose Frauen gerichtet war, so erweist sich unter weiterer Berücksichtigung seines bereits belasteten Vorlebens zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von zweieinhalb Jahren jedenfalls als erforderlich. Demzufolge war der Angeklagte mit seiner (auf eine Strafherabsetzung abzielenden) Berufung, in der er keine weiteren zu seinen Gunsten ausschlaggebenden Umstände vorzubringen vermag, auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00129.84.1004.000Dokumentnummer
JJT_19841004_OGH0002_0120OS00129_8400000_000