Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter Bernhard A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. August 1984, GZ 19 Vr 1049/84-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Walter Bernhard A nach § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 1984, mit dem er nach derselben Strafbestimmung zu neunzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, eine Zusatz- (Freiheits-)Strafe im Ausmaß von elf Monaten verhängt. In den Entscheidungsgründen sprach das Erstgericht aus, daß die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen, doch geht aus den Erwägungen zur Strafbemessung, bei der es diesen Umstand lediglich als erschwerend wertete, ebenso wie aus der angeführten Dauer der Zusatzstrafe, die zusammen mit der schon im früheren Urteil verhängten Strafe die in § 147 Abs 2 StGB
normierte Obergrenze nicht überschreitet, klar hervor, daß es eine Strafschärfung nach der zuerst relevierten, bloß fakultativ anzuwendenden Bemessungsvorschrift (vgl. EvBl. 1975/268 = verstärkter Senat) weder vorzunehmen gedachte noch tatsächlich vornahm.
Rechtliche Beurteilung
Demgemäß läßt die auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er in Ansehung der (nur solcherart aktuellen) Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB) zu der (mit Bezug auf lediglich ein Schuldspruch-Faktum aufgeworfenen) Frage nach einer allfälligen Rückfallsverjährung Begründungs- (Z. 5) sowie hilfsweise auch Feststellungsmängel (Z. 11) hinsichtlich der Tatzeit-Konstatierung geltend macht, insofern eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, als sie mit der zur Dartuung einer Relevanz jener angeblichen Mängel erhobenen Behauptung, die in Rede stehende Strafbestimmung sei (zu Unrecht) wirklich angewendet worden, nicht (wie hiezu erforderlich wäre) auf den zuvor dargelegten tatsächlichen Urteilsinhalt abgestellt ist. Auf diesen bezogen wird mit den hier vorgebrachten Einwänden gegen die Urteilsannahme, daß die Vorstrafen des Angeklagten an sich schon den Voraussetzungen eines Rückfalls nach § 39 StGB entsprechen, der Sache nach nur der Wegfall eines innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens wirksamen Erschwerungsumstands reklamiert, inhaltlich also gleichfalls eine (ohnedies auch ausdrücklich in diese Richtung hin ausgeführte) Berufung erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E04862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00170.84.1009.000Dokumentnummer
JJT_19841009_OGH0002_0100OS00170_8400000_000