TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/8 2004/03/0176

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3a;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 lite;
LuftfahrtG 1958 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZFBO §2 Abs1;
ZFBO §2 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0177 E 8. Juni 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. CS in S, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. August 2004, Zl. UVS-1-084/E4-2004, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe beim Heliport S. in Schruns als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Inhaberin der Zivilflugplatz-Bewilligung zu verantworten, dass dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juni 2000, Zl. Ib-520-10/96, in der Fassung des Bescheides vom 25. Juli 2001, Zl. Ib-520-10/2001, nicht entsprochen worden sei, indem bei den Eintragungen vom 10. Oktober 2002 zur Landung eines nach dem Kennzeichen bestimmten Hubschraubers um 12.30 Uhr in den Rubriken "Type", "Anflug von", "Startzeit", "Abflug nach", "Angef. von" und "Pilot" keine Eintragungen erfolgt seien und der am 7. Oktober 2002 um 18.33 Uhr erfolgte Start eines nach dem Kennzeichen bestimmten Hubschraubers nicht in die unter Auflage I.A. lit e des genannten Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg zu führende Liste eingetragen worden sei. Er habe dadurch jeweils eine Übertretung des § 169 Abs 1 Z 3a des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit Punkt I.A. lit e des bereits zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der S. GmbH gemäß §§ 69 ff in Verbindung mit der Zivilflugplatzverordnung eine Zivilflugplatz-Bewilligung für das Flugfeld Heliport S. unter Bedingungen und Auflagen erteilt worden sei. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter der S. GmbH nach außen sei der Beschwerdeführer. Nach Punkt I.A lit e des Bewilligungsbescheides habe die Bewilligungsinhaberin über alle auf dem Zivilflugplatz durchgeführten Flugbewegungen Aufzeichnungen zu führen und diese den Organen der Behörde oder der Exekutive auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen hätten mindestens einen im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellten, 14 Punkte umfassenden Inhalt aufzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Unterlassungen nicht bestritten. Nach § 9 Abs 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das Luftfahrtgesetz beinhalte nicht, dass der zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufene für Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide nicht strafrechtlich verantwortlich sei. Die belangte Behörde sei auch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, welcher an Stelle des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden hätte müssen, bestehe. Daran ändere es nichts, dass die S. GmbH nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften "einen Betriebsleiter und mehrere -stellvertreter" bestellt habe. Zwar habe nach § 2 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung der Flugplatzbetriebsleiter für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen, doch sei dies nicht gleichzusetzen mit einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG. Beim Flugplatzbetriebsleiter handle es sich um eine Person, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Flugplatzbetrieb zu sorgen habe. Aus dem zitierten Bescheid des Landeshauptmannes ergebe sich jedoch eindeutig, dass die S. GmbH die mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen habe. Dies bedeute, dass sie für eine nicht ordnungsgemäße Führung dieser Aufzeichnungen die Verantwortung trage. Wenn die S. GmbH die Führung dieser Liste einem ihrer Angestellten übertragen habe, so gehe ein allfälliges Fehlverhalten dieser Personen im Zusammenhang mit der Führung der Liste zu Lasten dieses Unternehmens. Dass sie durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür Sorge getragen habe, dass Unzulänglichkeiten bei der Führung dieser Liste nicht auftreten könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 68 Luftfahrtgesetz (LFG) ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Gemäß § 71 LFG ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erteilen, wenn (ua) der Bewilligungswerber verlässlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist (Abs 1 lit b) und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (Abs 1 lit d).

Gemäß § 72 Abs 1 lit e LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung Bedingungen und Auflagen zu bestimmen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

2. Im vorliegenden Fall verfügt die S. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, über eine Zivilflugplatz-Bewilligung, welche ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juni 2000 erteilt wurde. Diese Zivilflugplatz-Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Juli 2001 dahingehend abgeändert, dass eine weitere Auflage erteilt wurde, wonach die Bewilligungsinhaberin über alle auf dem Zivilflugplatz durchgeführten Flugbewegungen Aufzeichnungen zu führen und diese den Organen der Behörde oder der Exekutive auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie auszuhändigen habe. Dieser, auf § 68 Abs 1 LFG und § 72 Abs 1 lit e LFG gestützte Bescheid war zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig. Eine weitere - im vorliegenden Verfahren nicht relevante - Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung erfolgte mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Juni 2002.

3. Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (ua) gemäß § 74 Abs 3 LFG die von der S. GmbH vorgelegte Flugplatzbetriebsvorschrift und die Benützungsbedingungen genehmigt und gemäß § 73 LFG die Betriebsaufnahmebewilligung für den Heliport S. erteilt. Nach dem Spruch dieses Bescheides bilden die Flugplatzbetriebsvorschrift und die Benützungsbedingungen einen Bestandteil des Bescheidspruchs; in der Beilage 1 zur Flugplatzbetriebsvorschrift wird ein Flugplatzbetriebsleiter benannt, wobei auch diese Seite der Flugplatzbetriebsvorschrift mit einer Stampiglie der Bewilligungsbehörde versehen ist, wonach die Bewilligung mit Bescheid vom 16. Juli 2002 erteilt wurde.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass das Luftfahrtgesetz nicht vorsehe, dass der zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufene für Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide nicht strafrechtlich verantwortlich sei. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes würden nach Ansicht des Beschwerdeführers iVm den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Betriebsordnung im Sinne des § 9 Abs 1 VStG "etwas anderes" bestimmen, da gemäß § 2 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung der Zivilflugplatzhalter vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verlässliche und fachlich geeignete Person zu bestellen habe, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen habe (Flugplatzbetriebsleiter). Daraus ergebe sich, dass hinsichtlich der reibungslosen Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie hinsichtlich der Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen nicht der zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufene, sondern der bestellte Flugplatzbetriebsleiter verantwortlich sei. Die in Punkt I.A. lit e der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgeschriebene Auflage, wonach über die Flugbewegungen Aufzeichnungen mit bestimmtem Inhalt zu führen seien, dienten zweifelsfrei der reibungslosen Abwicklung des Flugplatzbetriebes und es handle sich hierbei um eine bezüglich des Flugplatzbetriebes einzuhaltende Rechtsvorschrift. Der Beschwerdeführer habe der Behörde den Entwurf der Flugplatzbetriebsvorschrift und der Benützungsbedingungen vorgelegt, dem ein namentlich genannter Flugplatzbetriebsleiter sowie die Namen der Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter zu entnehmen seien. Diese Flugplatzbetriebsvorschrift und die Benützungsbedingungen seien von der zuständigen Behörde genehmigt worden.

4.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend.

§ 9 Abs 1 VStG sieht vor, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 74 Abs 1 LFG ist der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung). Gemäß § 2 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl Nr 72/1962 idF BGBl Nr 610/1986, hat der Zivilflugplatzhalter vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verlässliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).

§ 2 Abs 1 ZFBO stellt eine abweichende Regelung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen verdrängt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den ihm vorgeworfenen Übertretungen jedoch nicht um solche, welche den Flugplatzbetrieb im Sinne des § 74 LFG und der auf diese Bestimmung gegründeten ZFBO betreffen, sodass die besondere Regelung der Verantwortlichkeit nach § 2 Abs 1 ZFBO nicht zum Tragen kommt. Die Verpflichtung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer in zwei Fällen vorgeworfen wird, ergibt sich nicht aus den den Flugplatzbetrieb regelnden Vorschriften - wie insbesondere der ZFBO und der Flugplatzbetriebsvorschrift bzw den Benützungsbedingungen -, sondern vielmehr aus der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 72 LFG. Wenn sich im vorliegenden Fall der Inhalt der Zivilflugplatz-Bewilligung im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinn des § 72 Abs 1 lit e LFG auch auf die Dokumentation von Luftfahrzeugbewegungen bezieht, so handelt es sich hiebei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um Bestimmungen betreffend den Flugplatzbetrieb im Sinne der ZFBO bzw der Benützungsbedingungen, für den die besondere Verantwortlichkeit des Flugplatzbetriebsleiters gemäß § 2 Abs 1 ZFBO zur Anwendung käme.

Für die Einhaltung der Bestimmungen der Zivilflugplatz-Bewilligung ist somit nicht der nach der Zivilflugplatz-Betriebsordnung zu bestellende Flugplatzbetriebsleiter, sondern der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung verantwortlich, sodass die belangte Behörde zurecht dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der Bewilligungsinhaberin nach außen Berufenem die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgeworfen hat.

5. Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Flugplatzbetriebsleiter jedenfalls (auch) verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG sei. Der Beschwerdeführer habe für den räumlich und sachlich abgegrenzten Bereich der reibungslosen Abwicklung des Flugplatzbetriebes samt der Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen den in der Beilage 1 zur Flugplatzbetriebsvorschrift Genannten als verantwortlichen Beauftragten bestellt. Die Zustimmung dieser Person sei der Behörde "spätestens mit Bewilligung der Flugplatz-Betriebsvorschrift und der Benützungsbedingungen vom 16.07.2002 nachgewiesen". Ab diesem Zeitpunkt sei der Flugplatzbetriebsleiter in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Beschwerdeführers getreten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter, die vom Zivilflugplatzhalter gemäß § 2 Abs 4 ZFBO der Behörde bekannt zu geben ist, lediglich die den Flugplatzbetriebsleiter nach der ZFBO treffenden Verpflichtungen übertragen werden, während im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Verletzungen der sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung, nicht aber aus dem Flugplatzbetrieb im Sinne der ZFBO ergebenden Verpflichtungen betreffen. Eine über die Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter hinausgehende Übertragung der Verantwortung hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch ist sie aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlich. Auch ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs 4 VStG erforderliche nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten nicht durch die Kenntnisnahme bzw Bewilligung der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter durch die Behörde ersetzt werden kann. Die bloße faktische Wahrnehmung einzelner Verpflichtungen, welche sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergeben, durch den Flugplatzbetriebsleiter vermag eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht zu bewirken.

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von ihm angemessene Kontrollen durchgeführt worden seien; dies ergebe sich "allein daraus, dass die Aufzeichnungen grundsätzlich ordnungsgemäß geführt worden sind und lediglich Einzelfälle von nicht ordnungsgemäßer Führung dieser Aufzeichnungen dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegt werden, die selbst bei ständiger Kontrolle nicht vermeidbar wären".

Der Beschwerdeführer hat weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass und in welcher Weise er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, welches zuverlässig verhindert, dass Bestimmungen der Zivilflugplatz-Bewilligung übertreten werden. Der Umstand, dass die zu führenden Aufzeichnungen faktisch "grundsätzlich ordnungsgemäß" geführt wurden, kann - abgesehen davon, dass tatsächlich zumindest die verfahrensgegenständlichen Mängel aufgetreten sind - nicht belegen, dass und auf welche Weise der Beschwerdeführer tatsächlich die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch den diese Aufzeichnungen führenden Mitarbeiter der S. GmbH kontrolliert hat.

Die bloße Behauptung eines Kontrollsystems reicht aber nicht aus, um im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass den Beschwerdeführer an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

7. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Juli 2001 erfolgte Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, wodurch der

S. GmbH die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auferlegt wurde, gesetzwidrig sei. Es handle sich um eine gesetzlose Auflage, die "mangels gesetzlicher Deckung nicht umzusetzen" sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der genannte Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg unstrittig rechtskräftig geworden ist und damit die Verpflichtungen der

S. GmbH als Inhaberin der (geänderten) Zivilflugplatz-Bewilligung verbindlich regelt. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung braucht daher angesichts der Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheidspruchs nicht weiter eingegangen zu werden.

8. Schließlich führt der Beschwerdeführer im Detail zu den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aus, dass er dem Sinn und Zweck der Auflage immer entsprochen habe und auf Grund der internen Aufzeichnungen die Daten jeder Flugbewegung schnell und ohne zusätzliche langwierige Erhebungen der Behörde auf Verlangen mitteilen könne.

Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen des objektiven Tatbestandes vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde; dass dem Sinn und Zweck der Auflage gegebenenfalls durch andere Aufzeichnungen Rechnung getragen werden könnte, wäre allenfalls im Rahmen der - vom Beschwerdeführer nicht gerügten - Strafbemessung zu berücksichtigen.

9. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde lediglich auf Grund der Aussage des Flugplatzbetriebsleiters davon ausgehe, dass dieser hinsichtlich der Listenführung seitens der S. GmbH (gemeint wohl: seitens des Beschwerdeführers) nicht kontrolliert worden wäre. Der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vom 22. April 2004 einvernommen worden und die belangte Behörde habe ihn nicht dazu befragt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kontrolle der zu führenden Aufzeichnungen erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte mangels vorliegender Ermittlungsergebnisse daher nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass kein entsprechendes Kontrollsystem bestehen würde.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 VStG von sich aus darzulegen hätte, in welcher Weise er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Dies hat er in seiner Vernehmung im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 ebenso wenig getan wie in der Berufung oder den ergänzenden Schriftsätzen. Auch in der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer lediglich, dass die belangte Behörde, hätte sie ihn dahingehend einvernommen, zum Ergebnis gelangt wäre, dass ein entsprechendes Kontrollsystem bestehe. Er legt jedoch auch in der Beschwerde nicht dar, wie dieses Kontrollsystem konkret aufgebaut gewesen sei, sodass schon vor diesem Hintergrund ein relevanter Verfahrensmangel nicht zu erkennen ist.

10. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 8. Juni 2005

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030176.X00

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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