TE OGH 1984/10/17 13Os165/84

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Veröffentlicht am 17.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der Verleudmung nach § 297 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 16. Juli 1984, GZ. 23 Vr 2349/83-20, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der Autoverkäufer Johann A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB. (richtig: erster Fall, aber höherer Strafsatz, siehe EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) schuldig gesprochen, weil er den Arif S*** wegen 'falscher Beschuldigung' und ebensolcher Beweisaussagen beim Landesgericht Linz angezeigt hat. In seiner Beschwerde macht A Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. geltend.

Auf die Vernehmung der Zeugen B und C hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet (S 121) und eine Gegenüberstellung des Zeugen D mit der (Entlastungs-) Zeugin Berta E nicht beantragt. Er ist daher nicht legitimiert, die unterlassene Befragung der Zeugen C und B und die nicht vorgenommene Gegenüberstellung als Verfahrensmangel zu rügen.

Die beantragte, jedoch unterlassene Befragung des Zeugen D durch den erkennenden Senat wurde von diesem damit begründet, daß der Aufenthalt des Zeugen trotz Ermittlungsbemühungen unbekannt geblieben ist. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers durch Zeugeneinvernahmen angestrebten Beweisführung, daß Kraftfahrzeugtafeln auch ausgegeben werden, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie noch nicht beglichen hat, bedurfte es nicht, weil das Gericht diesen Umstand schon als aktenkundig angenommen hat (S. 128). Die Behauptung im Rahmen der Mängelrüge, daß jeder Wiederaufnahmsantrag im Indizienprozeß eine Verleumdung darstelle, ist eine Hypothese, welche im angefochtenen Urteil nicht zu finden und der daher auch nicht zu erwidern ist.

Auf das gegen den Beschwerdeführer seinerzeit abgeführte und mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil des D beendete Verfahren durfte das Schöffengericht ohne weiters Bedacht nehmen, weil diesbezügliche Aktenteile (in Kopie) vorliegen (ON 3, 5, 7), die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S. 128). Das Erstgericht hat aber nicht bloß auf dieses frühere Verfahren Bezug genommen, sondern - entgegen der Beschwerde - auch begründet, weshalb es selbst der Verantwortung des Angeklagten nicht folgte (S. 135) und seine Feststellungen im wesentlichen konform mit den Angaben des Zeugen D getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Welches Gewicht der Aussage der Zeugin E beizumessen war, fiel in die unanfechtbare Beweiswürdigung des Gerichtshofs. Dies gilt auch, soweit der Schöffensenat, nach persönlicher Befragung des Angeklagten und der angeführten Entlastungszeugin deren Angaben als im nachhinein auf das Geschehen abgestimmt erkannte. Mit dem Inhalt von Akten wiederum hat das Landesgericht diese Feststellung nicht begründet, sodaß auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand versagt. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., weshalb sie in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

über die Berufung des Angeklagten hingegen wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO.

verfahren werden.

Anmerkung

E04948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00165.84.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19841017_OGH0002_0130OS00165_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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