Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt als Schöffengerichts vom 14.Juni 1984, GZ 12 a Vr 2588/83-l7, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lehner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten Martin A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 27.September 1984, GZ 13 Os 147/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten wegen Strafe.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 28, 207 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei waren erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art und ihre Wiederholung, der lange Deliktszeitraum und die einschlägige Vorstrafe; mildernd hingegen war nichts.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und ihre bedingte Nachsicht an. Beides zu Unrecht.
Der Hinweis des Berufungswerbers auf eine denkbar intensivere kriminelle Aktivität geht fehl, weil ein solcher Einwand ausnahmslos erhoben werden könnte und als logische Konsequenz die einem stets denkbaren Fall höherer Kriminalität vorzubehaltende Höchststrafe generell ausschlösse. Indes wurde über den Angeklagten ohnehin nur eine im Mittelfeld des Strafrahmens geschöpfte Strafe verhängt, wie sie dem Unrechtsgehalt der Taten und dem darauf bezogenen Verschulden des einschlägig vorbestraften Angeklagten entspricht. Das getrübte Vorleben des Angeklagten ist es auch, das gegen das Vorliegen besonderer Gründe spricht, die laut § 43 Abs 2 StGB die Gewähr, das heißt die besonders hohe Wahrscheinlichkeit (LSK. 1978/90) für ein künftiges Wohlverhalten des Angeklagten böten, weshalb ihm die Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht zu Recht versagt blieb.
Anmerkung
E04937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00147.84.1018.000Dokumentnummer
JJT_19841018_OGH0002_0130OS00147_8400000_000