TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/8 2003/03/0143

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0142 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 3. April 2000, Zl Z 25/99-84, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. E AG in W, vertreten durch Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Reinprechtsdorferstraße 62, 2. T GmbH, vormals S GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Teilbescheid ordnete die belangte Behörde im Spruchpunkt A ("Zusammenschaltungsanordnung") gemäß § 41 Abs 3 in Verbindung mit § 111 Z 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997 idF BGBl I Nr 188/1999, ("TKG") auf Antrag der mitbeteiligten Parteien in Ergänzung zu den bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen weitere Bedingungen für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Parteien mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin in einem neuen Anhang 23 (betreffend die Portierung von geografischen Rufnummern) an. Im Spruchpunkt B wurden Informationspflichten festgelegt. Der Anhang ergänze das bestehende Zusammenschaltungsverhältnis bzw bilde "einen integrierten Bestandteil" der Zusammenschaltungsanordnung.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit den hg Erkenntnissen vom 28. Februar 2005, Zl 2003/03/0144 bzw Zl 2003/03/0131, waren die Bescheide der belangten Behörde vom 3. April 2000, Zl Z 1/2000, bzw vom 27. März 2000, Zl Z 30/99, - mit denen jeweils frühere Zusammenschaltungsverträge bzw -anordnungen ersetzende, insbesondere allgemeine Bedingungen der Zusammenschaltung und Entgeltregelungen enthaltende "Gesamtanordnungen" für das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen den mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin erlassen wurden - jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis der genannten als deren "integrierter Bestandteil" erlassen wurde und mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0139).

Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 2000/03/0195, verwiesen: Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen dem gleich gelagert, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, in dem dieselbe Rechtslage anzuwenden war und dieselben Gutachten der Sachverständigen herangezogen wurden, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen - der prävalierenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 8. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030143.X00

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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