TE OGH 1984/10/24 12Os148/84

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 1984, GZ 8 Vr 4591/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Knob, und des Verteidigers Dr.Ruckenbauer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1959 geborene (beschäftigungslose) Gerhard A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (erster Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Graz 1./ am 21.Dezember 1983 durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten und durch die Drohung:

'Wenn du mir kein Geld gibst, dann bringe ich dich um', sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, versucht, seiner Mutter Josefine B eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen werden sollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;

2./ am 24.Dezember 1983 und am 10.Jänner 1984 seine Mutter Josefine B durch die vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz aufgestellte Behauptung, er habe seit ca. einem Jahr fünf- bis sechsmal wöchentlich intime Beziehungen zu seiner Mutter unterhalten, einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Blutschande nach dem § 211 Abs.1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich insoweit, als das Erstgericht das im Punkt 1./ des Schuldspruchs beschriebene Tatverhalten den Bestimmungen der §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB unterstellt habe, anstatt es - wie der Beschwerdeführer vermeint, richtig - nur unter die §§ 15, 142 Abs.2 StGB zu subsumieren.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht läßt jedoch außer acht, daß auch ein Raub, auf den die im § 142 Abs.2 StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen (sog. 'minderschwerer Raub'), eine Raubtat im Sinne des § 142

Abs.1 StGB bleibt. Es ändert sich nichts an der Beurteilung der Tat als Raub (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , § 142, Erl. V), nur die Strafdrohung ist infolge Privilegierung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , § 142, RN 34; Kienapfel, BT II, § 142, RN 103, siehe auch SSt. 51/50) gelinder.

Da der Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB begangen hat, demnach mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht, die verhängte Strafe aber ohnedies zutreffend (nur) nach dem § 142 Abs.2 StGB (unter Anwendung des § 28 StGB) ausgemessen wurde, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs.2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat zu Faktum 1

des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (erster Anwendungsfall) StGB.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gewichte nach auch zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten, werden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht durchaus der - im Hinblick auf den raschen Rückfall, der Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen und die Art der Taten - nicht zu gering zu veranschlagenden persönlichen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten. Für eine Strafherabsetzung bestand daher kein Anlaß.

Anmerkung

E04910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00148.84.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19841024_OGH0002_0120OS00148_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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