TE OGH 1984/10/25 13Os173/84

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Veröffentlicht am 25.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.März 1984, GZ. 1 U 711/84-2. nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwaltes Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.März 1984, GZ. 1 U 711/84-2, verletzt dadurch, daß dem Beschuldigten Walter A die in diesem Verfahren erlittene polizeiliche Verwahrungshaft nicht auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. Die Strafverfügung wird dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.

die Vorhaft vom 3.Februar 1984, 22,40 Uhr, bis zum 4.Februar 1984, 10,25 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.März 1984, GZ. 1 U 711/84-2, wurde Walter A wegen des am 3.Februar 1984 in Wien begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt (S. 31). Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, die Geldstrafe wurde bisher nicht bezahlt (S. 32, 37).

Rechtliche Beurteilung

Das Strafbezirksgericht Wien hat hiebei aber nicht berücksichtigt, daß Walter A im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Straftat vom 3. Februar 1984, 22,40 Uhr, bis zum 4.Februar 1984, 10,25 Uhr, in polizeilicher Verwahrungshaft war (S. 3), welcher Zeitraum ihm nach § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.

auf die Geldstrafe anzurechnen gewesen wäre. Nach dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 StGB. entsprechen diese (fast) zwölf Stunden Verwahrungshaft einem Tagessatz, sodaß sich die Geldstrafe durch die Verwahrungshaft um 200 S ermäßigt. Demnach wirkt sich die Unterlassung der Anrechnung, die sogar den Nichtigkeitsgrund nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 468 Abs. 1 Z. 4 StPO darstellt, zum Nachteil des Walter A aus.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E04953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00173.84.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19841025_OGH0002_0130OS00173_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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