Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anna A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Anna A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.März 1984, GZ 26 Vr 422/84-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Stöger, der Angeklagten und des Verteidigers Dr.Zach zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die nunmehr 56-jährige Geschäftsfrau Anna A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3; 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese in einem (insgesamt) 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar 1. am 4.Mai 1981 Verfügungsberechtigte der Fa. B Obst Ges.m.b.H. zur Lieferung von Fruchtsäften im Einkaufswert von 51.431,63 S;
2. am 20.September 1983 Josef C, Peter D und Marianne E zum Verkauf und zur übergabe der Liegenschaft in 4020 Linz, Breitweisergutstraße Nr. 51, samt Haus, EZ 622 der Katastralgemeinde Waldegg, zum Kaufpreis von 1,240.000 S, wobei es beim Versuch blieb; und 3. am 21. Oktober 1983 Jerimio F als Verfügungsberechtigten der Fa. G zur Ausfolgung von Tapeten im Werte von 3.609 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) behauptet sie, das Erstgericht habe seine Feststellung, daß ihr Vorsatz (zumindest) auf jahrelange Verzögerungen der von ihr übernommenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Geschädigten gerichtet war (vgl. S 316, 322, 323 d.A), unzureichend begründet, weil es nicht darlege, weshalb die Verfahrensergebnisse einen solchen Schluß zulassen. Die reklamierte unzureichende Begründung liegt indes nicht vor. Denn das Urteil zeigt sehr wohl jene im Beweisverfahren hervorgekommenen Prämissen auf, aus welchen die Tatrichter in allen drei vom Schuldspruch erfaßten Fällen (denkrichtig und lebensnah) auf einen derartigen (Schädigungs-)Vorsatz schlossen, indem es darauf verweist (vgl. insb. S 311, 312, 316, 319, 320 und 322 d.A), daß die Angeklagte, was ihr durchaus bewußt gewesen ist, bereits ab dem Jahre 1980, insbesondere aber in dem laut Schuldspruch jeweils aktuellen Zeitpunkt der Tatbegehung, praktisch zahlungsunfähig war, weil es laufend zu Exekutionsverfahren, ferner zur Ablegung des Offenbarungseides durch die Angeklagte (am 3.Juli 1980), zur Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens über eine ihr gehörige Liegenschaft und im Jahre 1981 auch zur Abweisung von Konkursanträgen mangels Vorhandenseins von verwertbarem Vermögen kam, sodaß ihr schließlich wegen dieser Konkursanträge am 10.März 1983 vom Magistrat der Stadt Linz die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Mit der Bezugsnahme auf all diese Umstände hat aber das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung durchaus zureichend und somit mängelfrei begründet.
In diesem Zusammenhang versagt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin finanzielle Hilfe durch ihren Ehegatten, bezieht dieser doch nach ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung (S 299/300 d.A) schon seit Jahren bloß eine monatliche Rente von etwa
2.700 S, sodaß eine Begleichung der von ihr eingegangenen, vom Schuldspruch erfaßten Verbindlichkeiten in einem wirtschaftlichen auch nur einigermaßen vertretbaren Zeitraum aus diesem bescheidenen Einkommen ihres Ehegatten von vornherein nicht in Betracht kam und von der Angeklagten nach ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung im Zeitpunkte des Eingehens dieser Verbindlichkeiten auch gar nicht in Betracht gezogen wurde, sodaß es diesbezüglich keiner näheren Erörterungen im Urteil bedurfte.
Ebenso unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der die Angeklagte im Urteilsfaktum 2 Straflosigkeit infolge Vorliegens eines absolut untauglichen Versuches im Sinne des § 15 Abs 3 StGB einwendet.
Nach dem zu diesem Faktum festgestellten Sachverhalt hatte die Angeklagte am 20.September 1983 unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die im Miteigentum des Josef C, des Peter D und der Marianne E stehende Liegenschaft, EZ 622 der Katastralgemeinde Waldegg, Grundbuch des Bezirksgerichtes Linz, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus in Linz, Breitwiesergutstraße Nr. 51, um 1,240.000 S erworben, wobei sie sich laut dem vor einem Notar (am 20.September 1983) abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtete, den (von ihr durch Aufnahme eines Darlehens aufzubringenden) Kaufpreis unmittelbar nach Vertragsabschluß oder zumindest einen Teilbetrag von 400.000 S bis spätestens 10.Dezember 1983 und den Kaufpreisrest bis spätestens 20. Dezember 1983 zu bezahlen (S 248 d.A). Die Angeklagte übernahm gemäß der ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag (vgl. Punkt III. des Kaufvertrages, S 248 d.A) sogleich bei dessen Abschluß (am 20.September 1983) diese Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus in ihren Besitz, erhielt auch sofort die Schlüssel für das Haus ausgefolgt und nahm sogleich die Renovierung dieses Hauses in Angriff (vgl. S 314, 322 und 323 d.A), in welchem Zusammenhang sie im übrigen sodann den ihr angelasteten Betrug an der Firma G beging (Urteilsfaktum 3).
Nachdem die Verkäufer sogleich bei Abschluß des Kaufvertrages auch ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentums für die Angeklagte an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft erklärt hatten (vgl. Punkt V. des Kaufvertrages, S 249 d.A) und der dem Notar erteilte Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages vereinbarungsgemäß nur gemeinsam (also nur im Einverständnis aller Vertragsteile) widerrufen werden konnte (vgl. die bezügliche Vereinbarung im Kaufvertrag, S 250 oben d.A), stand der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft zugunsten der Angeklagten (nach Entrichtung der Gebühren für diesen Kaufvertrag sowie der Grunderwerbsteuer) zunächst nichts im Wege. Schon aus diesem Grund liegt der von der Angeklagten diesbezüglich behauptete Feststellungsmangel nicht vor, fände doch die von ihr vermißte Urteilsfeststellung, daß sie zufolge des Kaufvertrages vom 20.September 1983
nur nach Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentümerin der vertragsgegenständlichen Liegenschaft hätte werden können, im Inhalt dieses dem Erstgericht vorgelegenen und in der Hauptverhandlung auch verlesenen (S 307 d.A) Kaufvertrages (ON 46 d.A) keine Deckung, sodaß eine solche Konstatierung auf Grund dieses Kaufvertrages gar nicht getroffen werden hätte können.
Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt war aber im vorliegenden Fall die tätergewollte Vermögensschädigung bei den getäuschten Grundstücksverkäufern - entsprechend der aus strafrechtlicher Sicht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. EvBl 1984/30; SSt. 51/24;
13 0s 72/83; Kienapfel BT II § 146 RN 119 ff) - schon durch die überlassung der Liegenschaft an die Angeklagte zu deren unbeschränkter Nutzung (jedenfalls in Höhe des Ertragswerts) eingetreten, ist es doch schon durch diese überlassung unter den gegebenen Umständen zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz auf Seiten der Verkäufer gekommen. Daß das Gericht trotzdem - und insoweit vom Ankläger unangefochten - bloß versuchten und nicht bereits vollendeten Betrug angenommen hat, gereicht der Beschwerdeführerin zum Vorteil, sodaß es dabei sein Bewenden haben muß. Von einem absolut untauglichen Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB, wie ihn die Beschwerde releviert, kann allerdings in keinem Fall gesprochen werden, also auch nicht unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.
Die Berufung der Angeklagten war gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen, da weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer Ausführung desselben die Punkte des Straferkenntnisses, durch welche die Angeklagte sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04843European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00141.84.1030.000Dokumentnummer
JJT_19841030_OGH0002_0090OS00141_8400000_000