TE OGH 1984/11/6 10Os177/84

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Veröffentlicht am 06.11.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Carmelo DI A und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufungen der Angeklagten DI A und Heinrich B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juni 1984, GZ 7 b Vr 14052/83-138, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, sowie der Verteidiger Dr. Leitinger und Dr. Weber, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Carmelo DI A und Heinrich B auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Carmelo DI A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem Heinrich B, Antonio C und er des - durch den Versuch, aus Italien eingeschmuggelte falsche Goldbarren unter Vortäuschung ihrer Echtheit um 527.000 US-Dollar zu verkaufen, in Mittäterschaft begangenen - Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Oktober 1984, GZ 10 Os 177/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten DI A und B, mit denen sie eine Strafherabsetzung anstreben.

Das Erstgericht verurteilte nach § 147 Abs 3 StGB DI A zu fünf und B zu drei Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist, sowie bei B zudem seinen bisher untadelhaften Lebenswandel und sein umfassendes, reumütiges Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung sowie zur Überführung der anderen Täter beitrug, als mildernd, die große Höhe des geplanten Schadens und die führende Rolle von DI A als 'Kopf des Ganzen', aber auch des B, über dessen geschäftliche Kontakte in Wien der Betrug abgewickelt werden sollte, sowie bei DI A außerdem seine einschlägigen Vorstrafen und seine Urheberschaft zur verfahrensgegenständlichen Straftat hingegen als erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die Annahme einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten DI A findet in der Mitteilung der Interpol-Rom über ihn betreffende Strafvermerke wegen Betruges, Unterschlagung, Diebstahls und anderer Delikte (S 43/II), durchaus zureichend Deckung, wogegen davon, daß die Tat einem absolut untauglichen Versuch sehr nahe komme, keine Rede sein kann. Den vom Angeklagten B hervorgehobenen Umständen aber, daß der Plan sowie die Initiative zum Betrug vom Erstgenannten ausgingen, und daß er selbst durch sein Geständnis einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, ist vom Schöffengericht ohnehin durch eine nur durch sie gerechtfertigte weitgehende Differenzierung im Strafmaß Rechnung getragen worden.

Im Hinblick auf die sowohl nach der Höhe des geplant gewesenen Schadens als auch nach der Art der Tatbegehung außergewöhnliche Dimension des Betrugsversuchs und unter Bedacht auf die durch sein Vorleben getrübte Täterpersönlichkeit des Angeklagten DI A erscheinen die über B und letzteren verhängten Freiheitsstrafen - unbeschadet dessen, daß die Bezugnahme auf einen nicht objektivierten bloßen Verdacht ihrer Zugehörigkeit zu einer Verbrecherorganisation und eines Vorhabens ihrerseits, in Wien eine 'Filiale' zu errichten, auch im Rahmen der Strafbemessung durchaus unangebracht ist (vgl Art 6 Abs 2 MRK) - nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander keineswegs als überhöht.

Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00177.84.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19841106_OGH0002_0100OS00177_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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