TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/8 2003/03/0142

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0141 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 3. April 2000, Zl Z 26/99-77, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Teilbescheid ordnete die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs 3 in Verbindung mit § 111 Z 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997 idF BGBl I Nr 188/1999 (TKG), in Ergänzung zu den bisher zwischen den Parteien geltenden Zusammenschaltungsanordnungen weitere Regelungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin in einem neuen Anhang 23 (betreffend die Portierung von geographischen Rufnummern) an (Spruchpunkt A - "Zusammenschaltungsanordnung"). Im Spruchpunkt B wurden Informationspflichten festgelegt. Dieser Anhang trete "zu den bestehenden Anhängen in den Zusammenschaltungsanordnungen". Sämtliche Anhänge bildeten "einen integrierten Bestandteil" der zuletzt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2000, Zl Z 5/2000-8, geänderten Zusammenschaltungsanordnung zwischen den Parteien.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, das bestehende Zusammenschaltungsverhältnis zwischen den Parteien beruhe auf Anordnungen der belangten Behörde vom 9. März 1998, Zl Z 1/97, vom 5. Oktober 1998, Zl Z 1/98-83, und weiteren im Einzelnen genannten Bescheiden.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangenen Bescheide vom 9. März 1998, Zl Z 1/97, und vom 5. Oktober 1998, Zl Z 1/98- 83, - damit waren insbesondere allgemeine Bedingungen für die Zusammenschaltung und Entgelte festgelegt worden - waren mit den hg Erkenntnissen vom 6. Oktober 2003, Zl 2003/03/0101, und vom 17. Juni 2004, Zl 2003/03/0097, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit diesen Aufhebungen ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis der früheren als deren "integrierter Bestandteil" erlassen wurde und mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0139).

Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 2000/03/0195, verwiesen: Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen dem gleich gelagert, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, in dem dieselbe Rechtslage anzuwenden war und dieselben Gutachten der Sachverständigen herangezogen wurden, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen - der prävalierenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 8. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030142.X00

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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