Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz O*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Adelheid E*****, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 83.364,45 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juni 1984, GZ 1 R 162/84-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. April 1984, GZ 10 Cg 218/83-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.889,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.200 S an Barauslagen und 335,40 S an USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Kinder der am 10. 9. 1973 verstorbenen Erblasserin Maria K*****. Maria K***** hat mit ihrem am 10. 8. 1973 errichteten und am 22. 10. 1973 kundgemachten Testament die Beklagte zur Universalerbin eingesetzt, welcher auch mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. 10. 1976, 2 A 860/73-23, der Nachlass nach Maria K***** zur Gänze eingeantwortet worden ist. Punkt III des Testaments hatte folgenden Wortlaut:
„Meinen außerehelichen Sohn Franz O***** (Kläger) beschränke ich hiemit auf den gesetzlichen Pflichtteil; hiezu stelle ich fest, dass derselbe von mir bereits eine Hälfte des mir gehörigen Hauses in *****, erhalten hat und damit sein Pflichtteil erfüllt ist. Ich erwarte daher von meinem außerehelichen Sohn Franz O*****, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend macht.“
Mit seiner am 24. 5. 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Reinnachlasses von 333.457 S einen Betrag von 83.364,25 S als seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden Pflichtteil.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der gegen den Willen der Erblasserin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Klägers sei mangels Einhaltung der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB verjährt. Darüber hinaus habe der Kläger von der Erblasserin ohnehin im Jahre 1959 eine ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, Haus *****, mit einem damaligen Gesamtwert von 800.000 S um den Betrag von 50.000 S als anrechenbaren Vorausempfang erhalten. Schließlich werde aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 52.000 S eingewendet, die sich daraus ergebe, dass der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung, die Kosten des Dachbodenausbaues zu tragen, nicht nachgekommen sei, in eventu durch den auf Kosten der Beklagten durchgeführten Dachbodenausbau bereichert sei.
Der Kläger begegnete der Verjährungseinrede mit dem Vorbringen, seine Pflichtteilsforderung sei ein aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht ein gegen sie gerichteter Anspruch, verjähre also erst in 30 Jahren. Die Ausführungen im Testament, dass seine Mutter von ihm erwarte, er werde keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen, stellten sich als reiner Wunsch der Mutter dar, der als solcher rechtlich nicht relevant sei. Die Liegenschaftshälfte habe er nach den damaligen Preisverhältnissen angemessen abgegolten. Selbst eine gemischte Schenkung wäre nicht als einer der im § 788 ABGB erschöpfend aufgezählten Vorausempfänge anzusehen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Das Erstgericht gelangte aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts aus folgenden Erwägungen zur Klageabweisung:
Gemäß § 1487 ABGB verjähre das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gelte für die Klage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf den Pflichtteil oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liege auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden sei und es nur um die Erfüllung dieser Forderung gehe (vgl EFSlg 36.275).
Im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Maria K***** vom 10. 8. 1973 leite sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus der letztwilligen Verfügung ab, sondern richte sich vielmehr gegen diese. Es sei zwar der Kläger in diesem Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden. Darüber hinaus lasse aber der weitere Inhalt des Punktes III dieses Testaments den eindeutigen Willen der Erblasserin erkennen, dass dieser Pflichtteil des Klägers durch den angeführten Erhalt der Hälfte des der Erblasserin gehörigen Hauses in *****, bereits erfüllt sei und der Kläger als Pflichtteilsberechtigter keine weiteren Ansprüche aus dieser letztwilligen Verfügung zu stellen habe. Wenn nun der Kläger zur Begründung seines Begehrens vorbringe, dass er von der Erblasserin - entgegen dem Inhalt des Testaments - keine anrechenbaren Vorausempfänge erhalten habe, so leite er diesen seinen Anspruch nicht aus dem erblasserischen Testament ab, sondern es richte sich dieser Anspruch vielmehr gegen den Inhalt der letztwilligen Verfügung. Das Begehren des Klägers laufe auf die Behauptung hinaus, dass sein Pflichtteilsanspruch durch den im Testament angeführten Erhalt der Hälfte eines Hauses nicht erfüllt worden und der Kläger durch Punkt III der letztwilligen Verfügung in seinem Pflichtteil verkürzt worden sei. Gerade für derartige Ansprüche gelte jedoch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (vgl auch GlU 10.767). Da es - anders ausgedrückt - bei der Klärung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht nur um die höhenmäßige Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs gehe (derartige Forderungen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs würden der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen), sondern vorweg zu klären sei, ob dem Kläger im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und entgegen deren Inhalt überhaupt noch ein Anspruch zukomme, richte sich das Klagebegehren eben gegen die letztwillige Anordnung und es könne sich dieses Begehren nicht aus dieser ableiten.
Auch der in der bereits genannten oberstgerichtlichen Entscheidung EFSlg 36.275 zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Nach dem Inhalt der gegenständlichen letztwilligen Anordnung werde zwar der Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannt, unter einem jedoch ausgesprochen, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter wegen der darin angeführten Umstände aufgrund dieses Testaments nichts mehr zu erhalten habe. Ausgehend von diesem Inhalt des Testaments spreche auch der zuvor angeführte gesetzgeberische Grund für die kurze dreijährige Verjährungsfrist vorbehaltlos für die Anwendung des § 1487 ABGB. Aufgrund des Testaments stelle sich die Lage für die Beklagte als Testamentserbin derart dar, dass sie an den Kläger als Pflichtteilsberechtigten keinerlei Leistungen zu erbringen habe. Der Beklagten müsse die Möglichkeit zugutekommen, sich möglichst rasch (durch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist) darüber Gewissheit zu verschaffen, ob es bei dieser Anordnung der Erblasserin in deren Testament bleibe oder ob - wie nun seitens des Klägers geschehen - gegen die letztwillige Anordnung gerichtete Ansprüche an die Beklagte herangetragen würden, welche Ansprüche für die Beklagte aufgrund des Testamentsinhalts nicht absehbar, sondern vielmehr auszuschließen gewesen seien.
Insgesamt müsse man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 1487 ABGB Anwendung zu finden habe und sich demnach die klägerischen Ansprüche infolge Ablaufs der dreijährigen Frist als verjährt erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Der Kläger wiederhole in der Berufung seine schon in erster Instanz vorgetragenen Argumente, dass sich sein Pflichtteilsanspruch nicht gegen das Testament richte, sondern vielmehr die Universalerbin wegen Erfüllung dieses Testaments in Anspruch genommen werde. Dazu müsse er den an sich eine organische Einheit darstellenden Punkt III der letztwilligen Verfügung in einen verbindlichen Teil und in einen unverbindlichen Teil aufspalten, um aufgrund des Testaments den Pflichtteil geltend machen zu können, auf den er durch die Erblasserin beschränkt worden sei, während ihre Erwartung, er werde keinen Pflichtteilsanspruch mehr erheben, seiner Auffassung nach nicht verbindlich sein könne. Darüber hinaus habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die Erblasserin auch noch zum Ausdruck gebracht, dass mit der Übertragung der Hälfte des ihr gehörigen Hauses *****, der Pflichtteil des Klägers erfüllt worden sei. In dem von der Willenstheorie beherrschten Testamentsrecht könne es aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob die Erblasserin eine Anrechnung von Vorausempfängen ausdrücklich anordne oder eher feststellend zum Ausdruck bringe, dass der Pflichtteil erfüllt worden sei. In keinem Falle könne das Testament als Grundlage der Pflichtteilsforderung des Klägers angesehen werden. Darauf komme es aber an, weil die dreijährige Verjährung des § 1487 ABGB gerade den Zweck verfolge, dem Erben in möglichst kurzer Zeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das Testament angefochten werde oder erfüllt werden könne (Klang in Klang2 VI 628; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 318; EFSlg 2119, 22.672 und 36.275). Schenkungen würden nicht nur im § 785 ABGB erwähnt, wonach sie auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien, sondern auch im § 787 Abs 2 ABGB, der dahin ausgelegt werde, dass über Schenkungen nur hinweggegangen werden könne, wenn ihre Anrechnung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vom Erblasser erlassen worden sei (Welser in Rummel, ABGB Rdz 4 zu § 787). Es habe daher im vorliegenden Fall umso mehr genügen müssen, dass die Erblasserin feststellend darauf hingewiesen habe, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers durch eine gemischte Schenkung erfüllt worden sei. Verlange nun der Kläger trotzdem den Pflichtteil, dann wende er sich gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin, sodass sein Anspruch verjährt erscheine.
Im Hinblick auf die dargestellte einhellige Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutigen Wortlaut des Testaments sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO eine Revision nicht zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf § 503 Abs 1 Z 4 iVm § 503 Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellt wurde, beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten zulässig, weil - soweit überblickbar - zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage des materiellen Rechts, ob für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die drei- oder dreißigjährige Verjährungsfrist gilt, wenn der Erblasser im Testament zwar den Noterben auf den Pflichtteil beschränkte, aber feststellte, dass der Noterbe den Pflichtteil bereits erhalten hat, und der Erwartung Ausdruck gab, der Noterbe werde keine Pflichtteilsansprüche mehr stellen, oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 1487 ABGB muss das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, binnen drei Jahren geltend gemacht werden; nach Verlauf dieser Zeit ist es verjährt. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gilt diese kurze Verjährungsfrist jedoch nach Lehre (Ehrenzweig2 II/2, 575; Klang in Klang2 VI 628) und Rechtsprechung (GlU 4764, GlU 10.767; NZ 1960, 59 = EFSlg 2119, EFSlg 22.672, EFSlg 36.275) nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liegt auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden ist und es nur um die Erfüllung dieser Forderung geht. Da der gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt (NZ 1960, 59 = EFSlg 2119, EFSlg 22.672) - in einem solchen Fall nicht zum Tragen kommt, greift insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB Platz.
Diese Grundsätze werden auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er beharrt aber auch im Revisionsverfahren auf seinem bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, dass der von ihm geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, weil er auf das Testament der Erblasserin gestützt werden könne und nicht gegen dieses Testament gerichtet sei, der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege. Punkt III des Testaments enthalte nicht die wegen der das Testamentsrecht beherrschenden Formstrenge erforderliche ausdrückliche Anordnung einer Anrechnung der Liegenschaftshälfte als Vorausempfang, sondern nur einen rechtlich irrelevanten Wunsch der Erblasserin; als rechtlich relevanter Inhalt des Punkts III des Testaments verbleibe daher lediglich die Beschränkung des Klägers auf den gesetzlichen Pflichtteil. Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teilen sollte, müsste die Bestimmung über die Anrechnung der Liegenschaftsfhälfte auf den Pflichtteil als rechtsunwirksam außer Betracht bleiben, weil kein Fall einer gesetzlich zulässigen Anordnung einer Anrechnung von Vorausempfängen auf den Pflichtteil vorliege; nach dem Grundsatz, dass nur der von einem Mangel betroffene Teil des Testaments rechtsunwirksam werde, bliebe abermals bloß die Beschränkung des Klägers auf den gesetzlichen Pflichtteil aufrecht.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das in erster Linie vorgetragene Argument des Klägers, Punkt III des Testaments enthalte in Wahrheit nur seine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil, sodass sein mit der gegenständlichen Klage geltend gemachter Anspruch aus dem Testament abgeleitet werde und damit der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege, der übrige Inhalt dieses Testamentspunkts bringe lediglich einen rechtlich irrelevanten Wunsch, der Erblasserin zum Ausdruck, berührt - die Einhaltung der Testamentsform ist nicht strittig - die Auslegung des Testaments. Dass die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, die Erblasserin habe im Punkt III ihres Testaments eindeutig ihren Anordnungswillen zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger wegen der Erfüllung seiner Pflichtteilsansprüche durch den Vorausempfang (Liegenschaftshälfte) aus der Verlassenschaft nichts mehr zu bekommen habe, unter Verletzung der Testamentsauslegungsgrundsätze (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB Rdz 7 ff, zu §§ 552, 553 Rdz 1 und 3 zu § 711; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 119 ff; EvBl 1964/423 ua) gelangt wären, vermag der Kläger nicht darzutun. Auf die angeblich unrichtige Auslegung dieses Testamentspunkts kann daher mangels Vorliegens einer in dieser Beziehung erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO im Rahmen der gegenständlichen außerordentlichen Revision nicht näher eingegangen werden.
wenn der Kläger in zweiter Linie die Meinung verficht, nur seine im Punkt III des Testaments verfügte Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil sei rechtswirksam, die die Liegenschaftshälfte betreffende Anrechnungsanordnung (sowie die Anordnung, dass er aus der Verlassenschaft nichts mehr zu bekommen habe) sei rechtlich unzulässig und daher unbeachtlich, sodass sein mit der gegenständlichen Klage geltend gemachter Anspruch auch dann aus dem Testament abgeleitet werde würde und damit der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterläge, missversteht er die herrschende Lehre und Rechtsprechung. Bei der Entscheidung der für die zur Anwendung gelangende Verjährungsfrist maßgebenden Frage, ob der Pflichtteils-(Ergänzungs-)Anspruch aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers abgeleitet wird (30-jährige Verjährungsfrist) oder gegen den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll (dreijährige Verjährungsfrist), kommt es nämlich nicht darauf an, ob der erblasserische Wille gegen die zwingenden Normen des Pflichtteilsrechts verstößt oder nicht (vgl Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 318 bei FN 33; davon ist im Übrigen auch noch der Kläger in seiner Berufung (AS 51) ausgegangen; der gesetzgeberische Grund für die Normierung der dreijährigen Verjährungsfrist trifft in beiden Fällen zu. Es braucht demnach hier nicht untersucht zu werden, ob der Erwerb der Liegenschaftshälfte durch den Kläger (und dessen Gattin) als Vorausempfang im Sinne des § 788 ABGB oder als Vorschuss im Sinne des § 789 ABGB beurteilt werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch angesichts des (zumindest im gegebenen Zusammenhang) als Einheit zu betrachtenden Punktes III des Testaments nicht aufgrund des Testaments, sondern gegen dieses erhebt, weshalb der geltend gemachte Anspruch wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB verjährt ist.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung übe die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO
Textnummer
E114683European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00602.840.1113.000Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016