Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** K*****, vertreten durch Dr. Kuno Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei K*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 24.451,20 s.A., infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1984, GZ 1 R 203/84-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. Jänner 1984, GZ 5 C 658/83-7, aufgehoben wurde folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verhalten, ihm – detailliert nach Material- und Arbeitsaufwand – bekanntzugeben, welche Kosten ihr anläßlich der Verbindung ihres Leitungsnetzes mit dem Haus des Klägers unter Ausschluß der Verteilungsleitung entstanden sind. Dieses Rechnungslegungsbegehren bewertete er mit S 24.451,20.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Gericht zweiter Instanz fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt an und begründete ihn damit, daß der Wert des Streitgegenstandes seiner Ansicht nach S 15.000 übersteige und die Voraussetzung des § 502 Abs. 4 ZPO im Sinne der Erheblichkeit der Entscheidung aus den Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung gegeben seien. Eine Bewertung des Streitgegenstandes im Spruch überhaupt bzw. auch nur in den Gründen dahin, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, wurde nicht vorgenommen.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse sowohl des Klägers als auch der Beklagten. Ob und inwieweit diese Rechtsmittel zulässig sind, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs. 1 Z 3 1.c. nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR XV. GP, 23), übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand – wie hier – nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt.
Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Ausspürche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 500 Abs. 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 6 Ob 598/84).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.
Textnummer
E05328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00591.840.1122.000Im RIS seit
10.01.1995Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018