TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/9 2005/21/0090

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakoministraße 8/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Jänner 2005, Zl. Fr 708/1-2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 2. November 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2004 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit 14. April 2004 halte sich die Beschwerdeführerin wieder unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil sie über keine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Unter Berücksichtigung der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise und der dadurch bewirkten nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung könne der erstinstanzlichen Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie bei Ausübung des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen. Nach § 33 Abs. 1 FrG komme es auf ein weiteres - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes -, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht an.

Für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides sei es nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Mit der Ausweisung werde nicht darüber abgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass sie allenfalls dorthin abgeschoben würde.

Die Beschwerdeführerin lebe im Bundesgebiet derzeit von der Sozialhilfe und übe zusätzlich verschiedene Arbeiten wie Backen und Stricken auf Bestellung aus. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie jedoch nicht zusammen wohne, halte sich als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Durch die Ausweisung komme es somit zu einem "gewissen Eingriff" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, der jedoch keineswegs als so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Ausweisung nicht zulässig wäre. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Ausweisung sei demnach trotz des damit einhergehenden Eingriffs in das Privat- oder Familienleben dringend geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen ist und sie nicht über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügt. Es bestehen demnach keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ein "absolutes Wohlverhalten" an den Tag gelegt und gefährde nicht ein geordnetes Fremdenwesen, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zukommt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035). Wegen des Fehlens einer nennenswerten inländischen Integration - maßgebliche integrationsbegründende Umstände wurden nicht vorgebracht - sind die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich nicht derart ausgeprägt, dass die Ausweisung nicht als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zu werten wäre.

Dem Vorbringen, die belangte Behörde sei überhaupt nicht auf die Asylgründe eingegangen, ist zu entgegnen, dass mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, in welches Land der Fremde auszureisen habe oder (dorthin) allenfalls abgeschoben werde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0015). Zur Prüfung einer Unzulässigkeit der Abschiebung aus Verfolgungsgründen stehen grundsätzlich die Verfahren nach § 75 Abs. 1 FrG bzw. § 8 Asylgesetz und § 56 Abs. 2 FrG zur Verfügung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen würde den Anträgen, den angefochtenen Bescheid in dem Sinn abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde bzw. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 als unzulässig erkannt werde, die Rechtsgrundlage fehlen.

Wien, am 9. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210090.X00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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