Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 130 (erster Fall) StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30.März 1984, GZ 7 Vr 286/81-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef A der Verbrechen (1.) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 130 (erster Fall) StGB sowie (2.) der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach liegt ihm zur Last, bis zum 31.Jänner 1981 in Ranshofen (zu 1.) ab 1970 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Elektromaterial und Gußkästen im Wert von mindestens 150.000 S, unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm als Elektromeister der 'V*** AG' (kurz: D) aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, der genannten Gesellschaft als Auftraggeber mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu 2.) ab 1975 die ihm als Obermeister der D eingeräumte Befugnis, über deren, sohin fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch jener Gesellschaft einen 5.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er deren Arbeitskräfte während der Dienstzeit zur Verrichtung privater Arbeiten einsetzte. Die auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil zielt ungeachtet dessen, daß er damit nur die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Annahmen über den Umfang der ihm angelasteten Diebstähle sowie mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Arbeitskräften bekämpft, primär auf seinen Freispruch - ersichtlich wegen tätiger Reue (sachlich Z 9 lit b) - ab; dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf seine Verantwortung, er habe (zu 1.) wohl 'hin und wieder etwas weggenommen', jedoch noch vor der Anzeigeerstattung durch die Bezahlung von rund 21.000 S den gesamten Schaden gutgemacht (S 59 f., 63/II), und ebenso habe er (zu 2.) zwar 'manchmal im Betrieb Sachen für sich machen lassen', den daraus entstandenen Vermögensnachteil seines Dienstgebers aber gleichfalls zur Gänze durch eine rechtzeitige Zahlung (von weiteren rund 10.000 S: S 19/I) abgegolten (S 59, 73/II). Allenfalls strebt er seine Verurteilung bloß wegen des Diebstahls 'von Alugußkästen, Schweißkabeln und Kabelschuhen in einem Wertumfang von 40.000 S' an.
Rechtliche Beurteilung
In beide Richtungen hin kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Die zum Faktum 1. erhobenen Einwände betreffen den Schuldspruch in Ansehung einer 'erheblichen' Menge von Schweißkabeln und Kabelschuhen sowie sämtlicher Gußkästen und des gesamten übrigen Elektromaterials.
Anders als die auf den Diebstahl von (durch Art und Menge) bestimmtem Elektromaterial (innerhalb der einzelnen Kalenderjahre ab 1975) präzisierte und solcherart (selbst unter der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten) darauf beschränkte Anklage erfaßt jedoch das Straferkenntnis in diesem Punkt nach Spruch und Gründen uneingeschränkt alle Diebstähle (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 41 zu § 28) von Gußkästen einerseits sowie von (sonstigem) Elektromaterial anderseits, die der Beschwerdeführer in der Zeit von 1970 bis zum 31.Jänner 1981 zum Nachteil der D begangen hat, also das hier angenommene 'fortgesetzte Delikt' (vgl Leukauf-Steininger, aaO, RN 29 bis 32, 34 bis 39) in seiner Gesamtheit;
diese (in bezug auf den Tatzeitraum und auf die pauschale Erfassung jeweils sämtlicher Taten vergrößerte) Reichweite des Schuldspruchs wird vom Angeklagten gleichwie vom Ankläger nicht angefochten. Dementsprechend geht es im vorliegenden (Sonder-)Fall (der vollständigen Aburteilung eines fortgesetzten Delikts) bei der Bekämpfung einzelner Feststellungen über den Beuteumfang innerhalb der im Tenor angeführten Objektskategorien der Sache nach nicht um das (objektbezogene) Substrat der strafbaren Handlung als solches, sondern nur um die (für die allfällige Annahme tätiger Reue oder doch immerhin für die Wertgrenze nach § 128 Abs. 2 StGB relevante) Berechnung des Wertes der (solcherart lediglich pauschal bezeichneten) gestohlenen Sachen insgesamt (mit einem Mindestbetrag).
Insoweit ist aber das Erstgericht - aus der zusammenfassenden Erwägung, es könne angenommen werden, daß der Beschwerdeführer jene Sachen gestohlen habe - wohl vorerst vom Wert des in der Anklageschrift konkret bezeichneten Elektromaterials (einschließlich der gesondert erfaßten 50 Gußkästen und ausschließlich jener - gleichfalls herausgehobenen - 50 HQL-Lampen, in Ansehung deren es einen Teilfreispruch fällte) ausgegangen, doch brachte es vom damit auf der Preisbasis 1980 erstellten Ansatz in der Folge, der in der Mängelrüge vorgenommenen Berechnung entsprechend, rund ein Drittel in Abzug, um damit alle in Betracht kommenden Fehlerquellen und die seit dem Jahr 1970
eingetretenen Preissteigerungen zu berücksichtigen. Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) hinsichtlich dieser Wertberechnung vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen. Dem Umstand, daß es nach den Verfahrensergebnissen nicht den Diebstahl von genau 50 Gußkästen durch ihn festzustellen vermochte, wie ihm von der Anklagebehörde angelastet wurde, hat das Schöffengericht ohnehin Rechnung getragen, indem es ihm zubilligte, es könne natürlich sein, daß er von den 'rund' 50 Aluminium-Gußkästen, die er seit 1970 im Rahmen seines privaten Elektrounternehmens bei der Firma 'M*** GesmbH'
in Mattighofen (kurz: E) einbaute, 'den einen oder anderen ... vom Hcrrott' gekauft habe; indem er dagegen remonstriert, daß er zu diesem Punkt im vollen Umfang der Anklage verurteilt worden sei, bringt er daher die Beschwerde nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht auf den tatsächlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung abstellt.
Gründe für die Annahme aber, daß der solcherart redliche Erwerb einiger ausgeschrotteter Gußkästen bei der Berechnung des Wertes der Diebsbeute durch den zuvor relevierten Drittel-Abzug vom ursprünglichen Wertansatz (mit einem Betrag von rund 75.000 S) nicht ausreichend berücksichtigt worden sein könnte, werden in der Mängelrüge nicht dargetan; desgleichen kann von einer Undeutlichkeit der Urteilsgründe darüber, daß das Erstgericht in bezug auf den Einzelwert der gestohlenen Gußkästen deshalb ebenfalls von deren Neuwert im Jahr 1980 (in der Höhe von rund 1.500 S pro Stück) ausging, weil es sich dabei (genauso wie bei dem übrigen Diebsgut) durchwegs um (ohne innerbetrieblichen Bedarf ausgefaßte) Neuware gehandelt habe, keine Rede sein.
Mit seinen Versuchen hinwieder, aus den Aussagen der Zeugen F und G sowie aus zwei von ihm vorgelegten Detailverkaufsscheinen (vgl S 71 f./II und die Beilagen zu ON 52) - die im übrigen sehr wohl auch in dem mit der Anzeige (ON 18) vorgelegten betriebsinternen Prüfungsbericht (vgl S 297, 305/I) berücksichtigt wurden - die Richtigkeit seiner insoweit leugnenden Verantwortung abzuleiten, wonach er die Gußkästen allesamt nicht gestohlen, sondern entweder von der Firma H oder bei der D 'vom Schrott' gekauft habe (S 71/II), ficht der Beschwerdeführer nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die Würdigung der in Rede stehenden Verfahrensergebnisse durch das Schöffengericht an, welches sie ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Z 4), mit der sich der Angeklagte über die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen I beschwert. Denn damit hatte er keineswegs unter Beweis gestellt, daß die Installation einer ersten Teilmenge von (etwa 28 Stück) Gußkästen im E schon im Jahr 1969 abgeschlossen gewesen sei, worauf er in Verbindung mit der weiteren Prämisse, daß er die restliche Menge von rund 22 Stück erst ab dem Jahr 1974 eingebaut habe, die Annahme einer teilweisen Verjährung zu stützen versucht, sondern - im Sinn seiner eigenen Verantwortung (S 162/II) - ganz im Gegenteil, daß 'ab ... 1969
oder 1970 mit den Installationsarbeiten begonnen worden und daß erst in den Jahren 1969 bis 1974 ein Großteil der Installationen der Alu-Gußkästen ...
erfolgt' sei (S 180/II); mit Bezug auf das nunmehr relevierte Beweisthema ist er demnach zur Anfechtung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses mangels eines in der Hauptverhandlung dahin gestellten Antrags gar nicht legitimiert.
Den fortgesetzten Diebstahl von (sonstigem) Elektromaterial, welches er im Betrieb ausgefaßt hatte, ohne daß es dort tatsächlich verwendet worden wäre, durch ihn nahm das Erstgericht auf Grund mehrerer Zeugenaussagen in Verbindung mit seiner eigenen Verantwortung und insbesondere damit als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer an das E seit 1975 kontinuierlich sogenannte 'Knüppel' lieferte, die er nach den von der Revisionsabteilung der D angestellten Ermittlungen aus solcherart beschafften Schweißkabeln und Kabelschuhen angefertigt hatte; auch in Ansehung des Umfangs dieser Diebsbeute stützte sich das Schöffengericht auf das Ergebnis jener Revision, die sehr gewissenhaft vorgenommen worden sei und bei der man ohnehin schon beim geringsten Zweifel von der Annahme eines Diebstahls abgesehen habe.
Soweit der Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) demgegenüber darzutun sucht, daß eine 'erhebliche Menge' der dem Diebsgut zugerechneten Schweißkabel und Kabelschuhe doch im Betrieb verwendet worden sei, unternimmt er der Sache nach nur abermals einen unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Denn die Aussagen der Zeugen J, K, Dr. L und M hat das Erstgericht in die hier maßgebende Entscheidungsgrundlage ohnehin miteinbezogen; ihre detaillierte Erörterung war nach Lage des Falles im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entbehrlich. Gegen die dem Urteil zugrundeliegende Beweisführung dahin, daß die vom Beschwerdeführer ausgefaßten, mit Kabelschuhen versehenen kurzen Schweißkabel (entgegen den Beschwerdebehauptungen) im Werk überhaupt nicht verwendbar waren, daß aber ihre Beschaffung, worüber er bei seinen Einwänden hinweggeht, sehr wohl mit dem jeweiligen 'Knüppel'-Bedarf im E übereinstimmte, wäre daraus im übrigen gar nichts zu gewinnen gewesen.
Eine Widersprüchlichkeit der ihn belastenden Aussagen des Zeugen N in Ansehung des fallweisen Vorkommens einer falschen Kontierung des ausgefaßten Materials aber vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen. Auch diese Möglichkeit hat das Schöffengericht sowieso als - allerdings nur in einem geringen Ausmaß - gegeben angenommen und bei der Berechnung des Beutewerts durch den schon zuvor relevierten Drittel-Abzug vom ursprünglichen Wertansatz ausdrücklich mitberücksichtigt; in seinem darauf bezogenen Teil läßt der Vorwurf einer Unzulänglichkeit jener Korrektur ebenfalls die erforderliche Substantiierung vermissen.
Im wesentlichen Gleiches gilt für die Beschwerdeeinwände gegen die Urteilsfeststellungen über den Diebstahl von sonstigem Elektromaterial durch den Beschwerdeführer: indem er einerseits die auf ihren Wahrnehmungen beruhenden Aussagen der Belastungszeugen als bloße Vermutungen abqualifiziert und anderseits die (im Hinblick auf seinen privaten Bedarf als Elektrounternehmer keineswegs auffällige) Nichtauffindung von Diebsgut bei ihm sowie das (durch weitere Diebstähle nach seinem Ausscheiden aus dem Werk unterstrichene) Fehlen eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses für ihn hervorhebt, remonstriert er lediglich gegen die Würdigung von Verfahrensergebnissen, die das Erstgericht ohnedies bedacht hat und die im Hinblick auf die Art der ihn belastenden Beweisargumente einer besonderen Erörterung im Urteil nicht bedurften; eben das trifft aber auch auf die Aussage des Zeugen O zu, in Ansehung deren der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, inwiefern daraus ihn entlastende Schlußfolgerungen hätten gezogen werden sollen. Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) werden solcherart nicht dargetan.
Zum Faktum 2. gehen die Einwände des Angeklagten (Z 5) gegen die Berechnung des Vermögensnachteils, den er der D durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Arbeitskräften für seinen privaten Bedarf auf Kosten der Gesellschaft zufügte, insoweit ins Leere, als sie die Arbeitsleistungen der Zeugen P, Q und R betreffen: hat doch das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es dabei ausschließlich jene mindestens 350 Arbeitsstunden veranschlagte, die der Zeuge S für ihn aufwendete und die es bei einem Stundensatz von 288 S (S 143/I) mit (350 x 288 = 100.800, im Zweifel jedoch bloß) nahezu 100.000 S bewertete. Das Ausmaß der von S während der Dienstzeit für den Beschwerdeführer privat erbrachten Arbeitsleistungen aber hat es in erster Linie auf die Schätzung des Werkmeisters T gestützt, wogegen es in bezug auf die Angaben des Hubert S vor der Gendarmerie lediglich darauf verwies, daß sie dieser Schätzung entsprechen. Soweit der Angeklagte gegen die Würdigung der zuletzt relevierten Bekundungen des genannten Zeugen polemisiert und dessen abschwächenden Erklärungen in der Hauptverhandlung, mit denen sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt hat, einen höheren Beweiswert beizumessen versucht, begibt er sich neuerlich - ohne eine Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen aufzuzeigen - lediglich auf das Gebiet der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unanfechtbaren erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich macht der Beschwerdeführer unter pauschaler Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen nicht etwa auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende 'Feststellungsmängel' geltend, sondern vielmehr eine seiner Meinung nach verfehlte Auswertung der Beweisergebnisse; solcherart bringt er aber den reklamierten Nichtigkeitsgrund, der nur durch eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts verwirklicht werden kann, gar nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die zum Teil offenbar unbegründete und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E05077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00160.84.1204.000Dokumentnummer
JJT_19841204_OGH0002_0100OS00160_8400000_000