TE OGH 1984/12/6 13Os200/84

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14. September 1984, GZ 29 Vr 1506/81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene und von der Notstandshilfe lebende Michael A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Loibltal (Kärnten) Barbara B durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit am 16. und am 23.Juli 1980 zur Gewährung zweier Darlehen (richtig: zur Kreditierung des Preises für den Ankauf von jugoslawischen Dinar) von je 161.000 S verleitet, wodurch Barbara B, Anna B, Herta C und Veronika D um 322.000 S geschädigt wurden. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte Zahlung zu den Fälligkeitsterminen (spätestens drei Monate nach dem Geldempfang) vorgespiegelt (S. 195, 197). Ausgehend davon, daß er (wie das Schöffengericht offenbar nicht ausschließen zu können vermeint) die gekauften Valuten als Beteiligung an einem rentablen Schiff(vermietung)sunternehmen in Jugoslawien investiert haben sollte (S. 201, 202, insbesondere aber S. 204), hatte er diese ihm solcherart verfügbar gewordene Barschaft mit dieser Geldanlage auf unabsehbare Zeit gebunden und sich damit, weil er zugegebener- und festgestelltermaßen über sonstige nennenswerte finanzielle Resourcen nicht verfügte (S. 187; 197, 198, 200), der Möglichkeit einer fristgerechten Rückzahlung der Darlehen (richtig: Zahlung der kreditierten Kaufpreise) begeben. Darin, daß 'der Angeklagte Barbara B davon nicht in Kenntnis gesetzt (hat), daß er die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises nicht besitzt' (S. 198 oben), im Frühjahr allerdings einen ihm für den Ankauf jugoslawischen Gelds gegebenen Wechsel über 20.000 S innerhalb eines Monats prompt eingelöst hat (S. 197), plausible Gründe für den Geldbedarf nannte (S. 197, 198, 200) und solcherart der Kreditgeberin eine nicht den Tatsachen entsprechende 'Seriosität und finanzielle Leistungsfähigkeit' vorspiegelte (S. 203 oben), erblickte das Schöffengericht die Täuschungshandlungen des Angeklagten, welche infolge des dadurch ausgelösten Irrtums der Kreditgeberin über die (in Wahrheit nicht vorhanden gewesene) Zahlungsfähigkeit des Angeklagten letztlich zum Schadenseintritt durch Ausfolgung der Fremdwährungsbeträge ohne Gegenleistung führten (S. 202 unten).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch stützt sich auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO

Der Mängelrüge sei einleitend erwidert: Gleichgültig, ob der Angeklagte das entgegengenommene Geld zum Ankauf (des Anteils) eines Schiffs (S. 197, 201), zur Beteiligung an einem Schiff(vermietung)sunternehmen (S. 200, 201, 202, 204) oder aber, 'eher naheliegend', wie der Schöffensenat meint, 'zur Bezahlung seiner Schulden aus dem Exportgeschäft bzw. zur Bestreitung seines aufwendigen Lebenswandels verwendet hat' (S. 203); er wußte jedenfalls, daß er das Bargeld zur termingerechten Rückzahlung (richtig: zur Zahlung der gestundeten Kaufpreise für die angeschafften Dinarbeträge) nicht zur Verfügung haben werde: Gerade das Verschweigen dieser Unfähigkeit zu einer (auch nur einigermaßen termingerechten: LSK 1975/106) Zahlung lastet ihm der Senat als Täuschung im Sinn des § 146 StGB an und stützt diese Annahme auf die im Urteil verwerteten Ergebnisse des Beweisverfahrens. Die Beschwerde, die die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit allein darauf abstellen will, ob auch der 'Ankauf eines Schiffes in Jugoslawien' (S. 206) vorgetäuscht war oder nicht, geht damit an den Argumenten des Schöffengerichts vorbei. Ein plausibler Grund für einen dringenden Geldbedarf (bzw. die Stundung eines Kaufpreises) ist demnach, anders als die Zusicherung einer termingerechten Zahlung, hier nicht entscheidend, weil allenfalls falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredits nur einen (wie die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge zutreffend hervorhebt: S. 208) für die Kreditgewährung gar nicht kausalen Nebenumstand betrafen. Es kann folglich auch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei übernahme des zweiten Dinarbetrags am 23.Juli 1980 Barbara B 'bewußt falsch informiert hat, indem er angab, ein Käufer des Schiffes sei abgesprungen und er müsse nunmehr das Geld für den Anteil dieses Käufers aufbringen' (S. 197, 202).

Die zum Täuschungsvorsatz des Angeklagten wesentlichen Konstatierungen sind, was über den Rahmen des Anfechtungsgegenstands der Mängelrüge hinaus erwähnt sei, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu sehen, wonach es für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer etwa ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-) Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressiv verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT II RN. 43 und 44 zu § 146 StGB, Leukauf-Steininger 2 , RN. 12, 13 zu § 146 StGB). Anders läge der Fall, wenn der Leistende die mangelnde Kreditwürdigkeit des Leistungsempfängers gekannt hätte. Hievon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein und das wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.

Die Rechtsrüge bringt vor, die Darlehensgeberin habe, 'ohne daß der Angeklagte hierüber Täuschungshandlungen setzen mußte', auf dessen 'Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit von sich aus vertraut' (S. 208). Das weicht aber von den Urteilskonstatierungen ab, wonach Barbara B über die (Rück-) Zahlungsfähigkeit durch das (nach Lage des Falls unerfüllbare) Versprechen einer (auch nur annähernd) fristgerechten (Rück-) Zahlung getäuscht wurde. Ob 'die Erwähnung des Angeklagten, daß er das Geld zum Ankauf eines Schiffs in Jugoslawien benötigte, ..... nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht kausal für die Gewährung des ersten Darlehens' (gemeint die Kreditierung des Kaufpreises für den am 16.Juli 1980 übergebenen Fremdwährungsbetrag) war (S. 208), kann nach dem bereits in Erledigung der Mängelrüge Gesagten unerörtert bleiben. Die für die zweite Geldübergabe am 23.Juli 1980 gegebene Erklärung des Angeklagten entsprach jedenfalls nach den Urteilsfeststellungen nicht der Wahrheit (S. 202), woran die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds gebunden ist. Insoweit also die Rechtsrüge da wie dort nicht von der im Urteil konkret festgestellten Irreführung der Kreditgeberin durch die Täuschung über die Bonität des Angeklagten ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig dargestellt.

Der Beschwerde zuwider wurde der auf Täuschung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz des Angeklagten im Urteilssatz ausdrücklich konstatiert (S. 195); auch die Urteilsgründe sprechen wiederholt von einer Täuschung und bewußt falschen Information (S. 198, 199, 202, 203) der Darlehensgeberin (gemeint: Kreditgeberin) und bringen auch den auf unrechtmäßige Bereicherung zielenden Vorsatz des Angeklagten in der Verwendung der Valuten (Bezahlung von Schulden, Bestreitung eines aufwendigen Lebenswandels, Ankauf eines Schiffs oder Erwerb einer Beteiligung an einem Schiffahrtsunternehmen: S. 200 bis 204) mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck.

Da diesem Bereicherungsvorsatz als Korrelat der Schädigungsvorsatz entspricht (LSK 1976/30), hat auch dieser insoweit in den Urteilsgründen einen unmißverständlichen Niederschlag gefunden. Die Rechtsrüge, die alle diese Urteilsannahmen ignoriert und folglich zu Unrecht bemängelt, das Gericht habe sich auf die Anführung der verba legalia beschränkt, entbehrt sonach insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00200.84.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19841206_OGH0002_0130OS00200_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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