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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. August 2004, Zl. III-1170857/FrB/04, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG, sowie der Abschiebung (§ 56 FrG) an. Sie sprach aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Juni 2004 wegen "§ 28 Abs. 1-4 SMG" festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden. Er sei nicht in der Lage, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen und sei derzeit nicht im Besitz von Barmittel. Außerdem sei er nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe keine Sorgepflichten (gemeint offenbar: in Österreich), seine Familie lebe in Guinea. Im Fall einer Abschiebung in seine Heimat habe er weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Da der Beschwerdeführer keinerlei private oder persönliche Bindungen im Bundesgebiet habe, müsse die Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfallen. Die Anwendung gelinderer Mittel sei auszuschließen, weil auf Grund seines bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, gegen den Beschwerdeführer könnten kein Aufenthaltsverbot und keine Ausweisung erlassen werden, weshalb er auch nicht abgeschoben werden dürfte, sodass die Schubhaft jedenfalls nicht anzuordnen gewesen wäre. Die Beschwerde unterlässt jedoch jegliche Ausführungen, warum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen werden könnte. Durch den Umstand allein, dass der Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis in Österreich verfüge und ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung somit in sein Recht auf Privatleben eingreifen würde, wird die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme in keiner Weise dargetan, ist diese doch auch in einem solchen Fall unter den Voraussetzungen des § 37 FrG nicht rechtswidrig. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0145) setzt die Anordnung der Schubhaft nicht die Gewissheit voraus, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, sondern es reicht die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit. Da vorliegend der Beschwerdeführer wegen einer qualifizierten Suchtmittelstraftat in Untersuchungshaft genommen wurde und keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach den §§ 37 oder 38 FrG gegeben sind, liegt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchaus im Bereich des Möglichen, auch wenn für den Beschwerdeführer - worauf in der Beschwerde hingewiesen wird - strafrechtlich die Unschuldsvermutung gilt. Was eine mögliche Ausweisung betrifft, wird eine Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in keiner Weise behauptet.
Angesichts der behördlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht gemeldet sei und nicht über finanzielle Mittel verfüge, kann der Ansicht der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen könnte.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 9. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210239.X00Im RIS seit
18.07.2005