TE OGH 1984/12/14 6Ob721/84

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Veröffentlicht am 14.12.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***-H*** N***, Wien 1., Wipplingerstraße 2,

vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm N***, Rechtsanwalt, Wien 17., Hernalser Hauptstraße 116 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Harry K***, praktischer Arzt, Wien 12., Herthergasse 24, wegen 182.122,99 S samt Nebenforderungen infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Juli 1984, GZ.16 R 46/84-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei, der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.Dezember 1983, 20 Cg 343/83-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird n i c h t stattgegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Nach den - urkundlich belegten - Klagsangaben hat der nunmehrige Gemeinschuldner bei der klagenden Kreditunternehmung Darlehen aufgenommen und zur Besicherung der daraus erwachsenden Forderungen der klagenden Partei in seinem Eigentum stehende Liegenschaftsanteile zum Pfand bestellt. Nach den weiteren Klagsbehauptungen seien die Pfandrechte zu Gunsten der klagenden Partei einverleibt worden, näher aufgeschlüsselte Darlehensrückzahlungsschulden samt Zinsen und Spesen hafteten aus. Ihrer Klagserzählung stellte die klagende Partei den Hinweis voraus, daß über das Vermögen des Darlehensnehmers der Konkurs eröffnet und der im sogenannten Rubrum als beklagte Partei bezeichnete Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt worden sei. Das von der klagenden Partei formulierte Leistungsbegehren der Mandatsklage lautete auf Zahlung "bei sonstiger Exekution" (ohne jede Einschränkung); gleichzeitig mit der Erlassung des Zahlungsauftrages stellte die klagende Partei den Antrag auf grundbücherliche Anmerkung der Klage bei den näher bezeichneten Pfandrechten. Das Erstgericht erließ den Zahlungsauftrag und bewilligte auch die Klagsanmerkung. Nach dem Einlangen von Einwendungen faßte das Erstgericht aber den Beschluß auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage, weil es einen Verstoß gegen das Prozeßhindernis des § 6 Abs. 1 KO annahm.

Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß in dem Sinne ab, daß die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage in Ansehung des Anspruches der klagenden Partei auf Bezahlung des Klagsbetrages bei Exekution in die Pfandliegenschaft aufgehoben und in diesem Umfang die Verfahrensdurchführung aufgetragen wurde. Das Rekursgericht erachtete durch die Klage mit dem Begehren auf Verurteilung zur Leistung ohne Beschränkung auf die Zwangsvollstreckung in die Pfandsache die - nicht der Prozeßsperre unterliegende - Geltendmachung der Pfandhaftung als eingeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei erhebt einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs.4 Z 1 (§ 528 Abs.2) ZPO ist erfüllt, weil die angefochtene Entscheidung mit dem Leitsatz, der der Entscheidungsveröffentlichung in SZ 24/330 vorangestellt wurde ("die Pfandklage ist kein Minus gegenüber der persönlichen Klage"), im Widerspruch zu stehen scheint, sodaß zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Klarstellung geboten ist. Das darnach zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Nach dem gesamten Inhalt der Klage, vor allem aber nach dem Antrag auf Klagsanmerkung, steht außer jedem Zweifel, daß die klagende Partei a u c h die Pfandhaftung prozessual geltend machte. Das ist für die klageweise Anspruchsverfolgung wesentlich. Den Rechtsmittelausführungen, die Hypothekarklage stelle ein eigenes Rechtsinstitut dar, ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß unserer Prozeßordnung ein formales actiones - System fremd ist. Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um als solche gewertet werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ein dabei umfänglich zu weit gefaßtes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen anstelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ändert daran nichts. Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen stellt gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus dar (vgl. EvBl. 1962/230; isS zuletzt 7 Ob 575/84). Soweit eine Pfandklage gegenüber der Klage zur Durchsetzung der vollen persönlichen Haftung als aliud gewertet wurde, wurde stets auf die unterschiedlichen "Klagsvoraussetzungen" (SZ 24/330), die "rechtserzeugenden Tatsachen" (SZ 55/177), den für die "Haftung erforderlichen Sachverhalt" (7 Ob 575/84) abgestellt. Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache Prozeßgegenstand. Eine gegenteilige Ansicht lag der in SZ 24/330 veröffentlichten Entscheidung insofern nicht zugrunde, als auch dort davon ausgegangen worden war, daß die Pfandhaftung mangels eines ausdrücklich darauf abzielenden Begehrens nur dann in einem bestimmten Rechtsstreit Prozeßgegenstand ist, wenn - nicht bloß die Tatsachen behauptet werden, aus denen sich schlüssig der Bestand der (Pfand-)Forderung ergibt, sondern auch - die für die Begründung des (vertraglichen, gesetzlichen oder richterlichen) Pfandrechtes wesentlichen Tatsachen vorgebracht wurden. Diese Voraussetzung wurde im Falle der SZ 24/330 verneint. Im hier anhängigen Rechtsstreit hat das Rekursgericht aber nach dem Inhalt der Klage zutreffend erkannt, daß die klagende Partei mit ihr auch die Pfandhaftung geltend machte.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00721.84.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19841214_OGH0002_0060OB00721_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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