Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12.September 1984, GZ 7 Vr 554/84-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred A des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Neumarkt an der Raab fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S insgesamt übersteigenden Wert dem Josef B mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1) zwischen August und September 1983 eine Argusfasanhenne im Werte von 8.000 S 2) in der Nacht zum 21. Jänner 1984 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Gertrude A (§ 12 StGB) als Beteiligte ein Paar Königsittiche im Werte von 15.000 S, ein Paar Gelbbauchsittiche im Werte von 7.000 S und ein Paar 'Adeleite' (richtig: Adelaide-Sittiche) im Werte von 5.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Angeklagte in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 12.September 1984 gestellten Antrages auf nochmalige Ladung (und Vernehmung) der Zeugen Gertrude und Margarethe A zum bisherigen Beweisthema, sowie des Josef A zum Beweis dafür, daß der Zeuge diesen fraglichen Tag zusammen mit dem Angeklagten in der Discothek Kamakura verbracht hat, ferner auch Vernehmung des Zeugen Hermann C zum Nachweis dafür, daß die Kontrolle an der Grenze oberflächlich und nicht umfassend stattgefunden hat.
Die Ablehnung der Beweisanträge (Seite 139 und 147) durch das Schöffengericht erfolgte zu Recht. Beim Begehren auf Vernehmung der Zeugen Gertrude und Margarethe A fehlt es schon an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, weil es der Antragsteller unterlassen hat, das Beweisthema zu bezeichnen. Worauf sich der Hinweis auf das 'bisherige Beweisthema' beziehen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 281 Z 4 Nr. 16, 18). Im übrigen hat die abgesondert verfolgte Gertrude A bei ihrer Vernehmung vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark lediglich angegeben, daß sie über die Tätigkeit ihres Bruders nicht Bescheid wisse. Ihr Bruder habe die Sittiche gekauft, von wem er aber die Tiere gekauft hat, wisse sie nicht. Wo ihr Bruder in der fraglichen Nacht war, könne sie nicht sagen (Seite 57, 58). Margarethe A konnte nicht bestätigen, daß sie in der Nacht zum 21. Jänner 1984 mit ihrem Bruder zusammen war (Seite 51). Josef A hat im Vorverfahren ausgesagt, daß er mit Alfred A schon seit einigen Jahren nicht beisammen war und betont, daß er keine falsche Zeugenaussage mache (Seite 115). Ein Beweisantrag muß aber außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO 2 , § 281 Z 4 Nr. 19). Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, anzugeben, aus welchen Gründen trotz dieser im Vorverfahren abgelegten Aussagen von den Zeugen Gertrude A, Margarethe A und Josef A entscheidungswesentliche Angaben erwartet werden könnten. Das Beweisthema, über das Hermann C vernommen werden sollte, nämlich daß die Kontrolle an der Grenze oberflächlich und nicht umfassend stattgefunden hat, ist für die vorliegende Strafsache ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Denn das Erstgericht hat den Schuldspruch des Angeklagten gar nicht auf die Erwägung gegründet, daß seine Behauptung, er habe die in der Nacht zum 21.Jänner 1984 gestohlenen Vögel in Deutschland gekauft, deswegen widerlegt ist, weil er sie durch die Zollkontrolle an der österreichischen Grenze nicht hätte unbemerkt und unbeanstandet bringen können, sondern vielmehr auf die glaubhafte Aussage des Bestohlenen, der sein Eigentum wiedererkannt hat, sowie auf die festgestellten Spuren, die der Angeklagte und seine Schwester Gertrude A bei dem Diebstahl hinterlassen haben. Daß er aber die im August oder September 1984 gestohlene Argusfasanhenne in Deutschland gekauft hätte, hat der Angeklagte selbst gar nicht behauptet (Seite 129 und 130). Durch die Abweisung der genannten Beweisanträge wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Als unzureichend begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Diebstahls einer Argusfasanhenne zum Nachteil des Josef B (Punkt 1 des Spruches), mit der Behauptung, daß dieser Schuldspruch durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sei. Mit diesem Vorbringen versucht der Beschwerdeführer aber nur in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten, welches aufgrund der für glaubwürdig erachteten Aussage des Josef B den Diebstahl auch der Argusfasanhenne als erwiesen angenommen hat (Seite 143), ohne einen Begründungsmangel dartun zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als offenbar unbegründet und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
über die vom Angeklagten ergriffene Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E05026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00167.84.1220.000Dokumentnummer
JJT_19841220_OGH0002_0120OS00167_8400000_000