TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/9 2005/21/0078

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 15. März 2005, Zl. Fr-369/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 15. August 2000 illegal in Österreich eingereist und habe am 16. August 2000 einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2003 in zweiter Instanz abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Sein neuerlicher Asylantrag vom 3. Februar 2004 sei zweitinstanzlich mit Bescheid vom 5. April 2004 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wenn die Behörde erster Instanz vom gesetzlich eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht habe, habe sie offenkundig darauf Bedacht genommen, dass der Einhaltung der Fremde betreffenden Vorschriften ein hoher Stellenwert zukomme.

Die Ausweisung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei berücksichtigungswürdige Bindungen (keine familiären Bindungen) "zu Österreich" aufweisen könne, komme die Schutzbestimmung des § 37 FrG nicht zum Tragen. Ein geringer Eingriff in sein Privatleben werde von der belangten Behörde bejaht, weil sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhalte. Zum Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte Angst nach Nigeria abgeschoben zu werden, sei zu bemerken, dass festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei; für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides sei es nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG sei davon unabhängig, ob der Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedürfe oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen und bestreitet auch nicht, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfüge. Demnach hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

Ein Schwerpunkt der Beschwerde liegt darin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine nigerianische Heimat gefährdet und bedroht wäre und die belangte Behörde diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen habe. Dieses Vorbringen vermag schon deswegen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil - worauf die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen hat - mit der Ausweisung nicht abgesprochen wird, in welches Land der Fremde auszureisen habe oder dass er (dorthin) abgeschoben werde. Somit kommt einer angesprochenen Verfolgungsgefahr im Heimatland des Fremden bei der Erlassung der Ausweisung keine rechtliche Bedeutung zu und es ist diese Behauptung auch nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0015). Zu der von der Beschwerde angesprochenen Prüfung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG stehen grundsätzlich die Verfahren nach § 8 Asylgesetz bzw. § 75 Abs. 1 FrG sowie nach § 56 Abs. 2 FrG zur Verfügung.

Es kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Es trifft nämlich zu, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2001/21/0015). Diesem öffentlichen Interesse an der Ausweisung steht der - nur auf Grund letztlich ab- bzw. zurückgewiesener Asylanträge zum Teil rechtmäßig gewesene - inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 gegenüber. Familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Personen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Auch wenn er hier rechtmäßig einer Arbeit nachgeht und nach seiner Behauptung einen "sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt" gefunden hat, wiegt das aus den genannten Umständen abzuleitende persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht so schwer, dass die Ausweisung nicht als dringend geboten zu werten wäre. Die in der Beschwerde angesprochene Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen (§ 37 Abs. 2 FrG) hat im Fall einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG nicht zu erfolgen. Inwiefern die Begründung im angefochtenen Bescheid für die Ausweisung des Beschwerdeführers "völlig realitätsfern und unzureichend" sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Beschwerdebehauptung, dass der Verwaltungsgerichtshof "gerade im Hinblick auf § 37 FrG seine Judikatur in den letzten Jahren offenbar dahingehend akzentuiert hat, dass in den Interessen der Fremden grundsätzlich ein stärkeres Gewicht gesehen wird und das öffentliche Interesse immer mehr restringiert". Das ist für die gegenständliche Ausweisung schon deshalb verfehlt, weil die in der Beschwerde dafür angeführten Erkenntnisse die Versagung einer Niederlassungsbewilligung und einen Ausspruch nach § 54 des Fremdengesetzes 1992 betrafen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210078.X00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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