Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller (Berichterstatter), Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 f. StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14.September 1984, GZ 29 Vr 1506/81-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr.Knob, des Angeklagten Michael A und des Verteidigers Dr.Spreitzhofer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 6.Dezember 1984, GZ 13 Os 200/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei waren erschwerend die Schadenshöhe, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten. Eine bedingte Strafnachsicht lehnte das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Strafe und deren bedingte Nachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung schlägt fehl.
Trotz einer unmittelbaren Anklageerhebung am 25.Juni 1981 (S. 35 ff.) hat sich das Verfahren nicht zuletzt deshalb durch Jahre hingezogen, weil der Berufungswerber 'mit der größten Unverfrorenheit das Gericht .... auf eine falsche Spur gebracht (hat), nur um das Verfahren zu verzögern' (Urteil S. 204). Hielte man dem Rechtsmittelwerber nunmehr, wie er es reklamiert, als mildernd zugute, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Z. 18 StGB), so liefe das auf die Honorierung seiner gezielten Verzögerungstaktik (S. 65, 71 bis 85, 101, 161, 163, 166, 185) hinaus, die in einer derart unverblümten Art nicht so bald ihresgleichen im forensischen Alltag findet. Nicht allein die Höhe des Schadens (322.000 S), sondern auch die Tatwiederholung belasten den Unrechtsgehalt des Betrugs in besonderem Maß, sodaß sich der Angeklagte wohl nicht beschwert erachten kann, wenn ihn eine nahe der Untergrenze des (von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden) Strafsatzes geschöpfte Sanktion trifft.
Die Verantwortung des Angeklagten, der kein Geständnis abgelegt hat, läßt jegliche Schuldeinsicht vermissen, zeigte er sich doch geradezu entrüstet über die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung (S. 41, 43). Diese Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre steht in abstoßendem Kontrast zur Skrupellosigkeit anderen gegenüber, wie sie im Betrug und in der Einlassung des Angeklagten offenbar wird. Weder die Art der Tat noch die Person des Rechtsbrechers, der Grad seines Verschuldens und sein in der wiederholten Dupierung des Gerichts kulminierendes Verhalten nach der Tat lassen hier die Erwartung zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um einem Rückfall vorzubeugen oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das haben die Tatrichter erkannt und folgerichtig die Anwendung des § 43 StGB
abgelehnt.
Anmerkung
E04984European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00200.84.1220.000Dokumentnummer
JJT_19841220_OGH0002_0130OS00200_8400000_000