TE OGH 1985/1/9 3Ob119/84 (3Ob120/84)

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Veröffentlicht am 09.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Claus G*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Versteigerung gemeinschaftlicher Liegenschaften infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. September 1984, GZ 13 R 545/84-62, womit der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 1984, GZ 13 R 545/84-59, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren auf Versteigerung gemeinschaftlicher Liegenschaften setzte das Erstgericht den Schätzwert mit 3.501.000 S fest. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss. Der Verpflichtete erhob gegen diesen voll bestätigenden Beschluss einen Revisionsrekurs, in dem er beantragte, den Schätzwert in Höhe von 3.651.000 S festzusetzen. Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Revisionsrekurs als gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig zurück.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz aufzuheben und über den zurückgewiesenen Revisionsrekurs zu entscheiden. Die verpflichtete Partei vertritt die Auffassung, dass durch das Klammerzitat bei § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO verwiesen sei, wonach u.a. bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 60.000 S auch gegen bestätigende Urteile eine Revision offen stehe. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben könnte, mit diesem Zitat nur das Abgehen von Jud 56 neu zu erreichen, könne nichts daran ändern, dass nach dem allein Gesetz gewordenen Wortlaut der neuen Bestimmung von der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auszugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Zunächst war festzuhalten, dass auch im Verfahren gemäß § 352 EO die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1-78 EO gelten (SZ 48/134, 52/61 ua).

Die Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 lässt eindeutig erkennen, dass durch die Neufassung des § 528 ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten (Erl. zur Regierungsvorlage 669 der Beilagen XV GP S 60). Im Übrigen sollte das Rekursrecht im Interesse einer Entlastung des Höchstgerichts eingeschränkt werden. Der strittige Klammerausdruck wurde erst im Justizausschuss vorgesehen und sollte einerseits zum Ausdruck bringen, dass wie nach § 502 Abs 3 ZPO das frühere Jud 56 neu nicht mehr gelten sollte, was auch durch die jeweils verwendeten Worte „soweit“ angestrebt wurde (Bericht des Justizausschusses 1337 der Blg. XV. GP S 24), und bedeutete weiters, dass die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden ist, dass also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig ist, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.

Es sei schon vorweg genommen, dass dieser Fall hier nicht vorliegt. Zwar wurde ein erster Beschluss des Erstgerichts über die Höhe des Schätzwertes vom Gericht zweiter Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Aber die jetzt allein noch offene Rechtsfrage (Berücksichtigung von Freimachungskosten), war nicht Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichts bzw des Aufhebungsbeschlusses des Gerichts zweiter Instanz im ersten Rechtsgang.

Die im § 502 Abs 3 ZPO allerdings vorkommende Wertgrenze von 60.000 S kann aber für den Revisionsrekurs nicht gelten. Schon rein sprachlich bezieht sich der Klammerausdruck nur auf eine Definition des Begriffs der Bestätigung. Wenn dazu noch der Sinn der Novelle tritt, dass man die Rekursmöglichkeit gegenüber dem früheren Recht, wo bei voller Bestätigung unabhängig vom Wert nie mehr die dritte Instanz angerufen werden konnte, keinesfalls erweitern wollte, so zeigt sich, dass die herrschende Auffassung zutreffend ist. Auch der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die 60.000 S-Wertgrenze bei Revisionsrekursen nicht anzuwenden ist (EvBl 1984/29 und mehrere andere bisher nicht veröffentlichte Entscheidungen). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die zweite Instanz hat daher den zufolge § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässigen Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen.

Textnummer

E08891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00119.84.0109.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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