Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milena M***, Pferdezüchterin, 69240 Ljutomer, Osterceva 3, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Erich Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf H***, Kaufmann, 4063 Hörsching, Mühlbachstraße 15, vertreten durch Dr. Hellfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 150.000,- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18. Oktober 1984, GZ 3 a R 109/84-9, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20. August 1984, GZ 6 Cg 288/84-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.372,- (darin S 960,- Barauslagen und S 492,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen
Text
Begründung:
Mit der am 20.7.1984 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von dem in 4063 Hörsching wohnhaften Beklagten einen Betrag von S 150.000,- mit der Begründung, sie habe von ihm einen Traberhengst um einen Betrag von S 110.000,- als Deckhengst unter der Bedingung gekauft, daß er fruchtbar sei. Als sich die Unfruchtbarkeit des Pferdes herausstellte, habe der Beklagte den Hengst zurückgenommen, den Kaufpreis aber nicht rückerstattet. Weiters stünden der Klägerin S 40.000,- an Transport-, Fütterungsund Qaurantänekosten sowie für Testuntersuchungen zu.
Das Landesgericht Linz beraumte für den 27.8.1984 die erste Tagsatzung an und stellte die Klage ordnungsgemäß zu. Am 20.8.1984 faßte das Landesgericht Linz den Beschluß auf Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes und führte in der Begründung aus, daß gemäß § 49 Abs 2 Z 8 JN die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben sei, da es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit wegen eines Viehmangels handle.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, gemäß § 45 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sei der Beschluß des Erstgerichtes unanfechtbar, da es sich bei dessen Entscheidung um eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der es seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, handle, und das danach zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht habe. Das zuständige Gericht ergebe sich im vorliegenden Fall auch tatsächlich aus der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses, in dem auf die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten wegen Viehmängel hingewiesen werde. Auf die örtliche Zuständigkeit habe ein derartiger Beschluß nicht einzugehen, da zum einen § 45 JN nur die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit regle, zum anderen die örtliche Zuständigkeit im konkreten Fall durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wedet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache aufzutragen.
Der Beklagte beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, in der Entscheidung des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit fehle der Ausspruch über das örtlich zuständige Bezirksgericht. Es sei für sie daher nicht erkennbar gewesen, ob ein Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig gewesen sei. Mangels des genannten Ausspruches des Erstgerichtes sei der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig. Darüber hinaus liege keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 1 Z 8 JN vor, weil der Traberzuchthengst nicht als "Vieh" anzusehen und das Vorliegen eines Viemangels nur Vorfrage sei. Die Rechtssache falle vielmehr in die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Nach § 45 Abs 1 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche aber mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Fasching vertritt in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes die Auffassung (Rdz 232), solle die Neufassung des § 45 JN für die Anfechtung der sachlichen Zuständigkeit praktikabel sein, dann müsse zwangsläufig nunmehr das Gericht, das sich für unzuständig erkläre, in seinem Unzuständigkeitsbeschluß ausdrücklich das Gericht bezeichnen, das nach seiner Auffassung sachlich zuständig sei. Dieser Ausspruch sei für die Parteien notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Rechtsmittel zulässig sei; er binde aber das andere Gericht nicht (§ 46 Abs 1 JN). Fehle der Ausspruch, dann fehle ein gesetzlich gefordertes Kriterium für die Unzulässigkeit des Rekurses; im Zweifel sei daher dann der Rekurs zulässig. Aus dieser Lehrmeinung vermag jedoch die Klägerin für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, Zweifel über die Zulässigkeit des Rekurses nur dann entstehen könnten, wenn mehrere sachlich zuständige Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kämen und im Zurückweisungsbeschluß nicht ausdrücklich jenes genannt worden wäre, dessen Sitz in derselben Gemeinde ist. Aus dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aber im konkreten Fall gemäß §§ 65, 66 JN die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes in Linz, also in derselben Gemeinde, in der auch das Erstgericht seinen Sitz hat. Wenn die Klägerin in ihrem Rekurs ausführt, im Raum Linz sei die örtliche Zuständigkeit schon durch die Unterscheidung zwischen den Bezirksgerichten Linz und Linz-Land nicht eindeutig, ist ihr entgegenzuhalten, daß, weil beide Gerichte ihren Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht haben, es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Anfechtbarkeit des Unzuständigkeitsbeschlusses des Erstgerichtes ohne rechtliche Bedeutung ist, welches dieser beiden Bezirksgerichte örtlich zuständig ist.
Da im vorliegenden Fall nur die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes zu lösen ist, war auf die Frage seiner inhaltlichen Richtigkeit nicht einzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00681.84.0115.000Dokumentnummer
JJT_19850115_OGH0002_0020OB00681_8400000_000