Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30.März 1984, GZ 7 Vr 286/81-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten Josef A und des Verteidigers Dr. Winischhofer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen des (ab 1970 bis Ende Jänner 1981
fortgesetzt begangenen) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (von Elektromaterial und Gußkästen im Wert von mindestens 150.000 S zum Nachteil seines Dienstgebers 'VEREINIGTE B C AG') nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 2, 130 (erster Fall) StGB sowie der (ab 1975 bis Ende Jänner 1981 durch den Einsatz betriebseigener Arbeitskräfte während der Dienstzeit zur Verrichtung von Privatarbeiten zum Nachteil desselben Dienstgebers, der hiedurch nahezu 100.000 S Schaden erlitt, ausgeübten) Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Dezember 1984, GZ 10 Os 160/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 28, 130 erster Strafsatz StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die Deliktshäufung und -wiederholung, die lange Dauer des Deliktszeitraums - der es allerdings ebenso wie der Tatwiederholung im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit (des Diebstahls) keine besondere Bedeutung beimaß - sowie die heimtückische Begehungsweise, gegen die sich der Dienstgeber kaum zu schützen vermocht habe, als erschwerend, den vordem unbescholtenen Lebenswandel, die (wenn auch nur geringfügige) Schadensgutmachung und das Teilgeständnis des Angeklagten dagegen als mildernd. Aus diesen Gründen und unter Bedacht auf die Schwere der Täterschuld sowie ferner, um der künftigen Begehung gleichartiger Straftaten durch andere Werksangehörige entgegenzuwirken, sah es eine strenge Bestrafung als notwendig und eine bedingte Strafnachsicht als ausgeschlossen an. Nur insoweit, als die Berufung gegen die Strafdauer gerichtet ist, kommt ihr Berechtigung zu.
Zwar kann dem Berufungswerber nicht zusätzlich als mildernd zugute gehalten werden, daß er zu den Taten durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet worden wäre (§ 34 Z 9 StGB): ist es doch gerade die Ausnützung der ihm durch seine betriebsinterne Position bei den 'VMW' gebotenen Gelegenheit, die ihm in Ansehung der Diebstähle als qualifizierend (§ 127 Abs 2 Z 3 StGB) und in bezug auf die Untreue als tatbestandsmäßiger Mißbrauch der ihm eingeräumten Verfügungsmacht vorgeworfen wird.
Wohl aber kann von einer über den Mißbrauch des in Rede stehenden Vertrauensverhältnisses hinaus besonders heimtückischen Begehung der Straftaten umso weniger gesprochen werden, als es dem Geschädigten gewiß zuzumuten gewesen wäre, gegen die inkriminierte Entfremdung werkseigener Vermögenswerte in erheblichem Umfang durch effizientere Kontrollmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Ebenso ist dem Angeklagten in der Tat zusätzlich als mildernd einzuräumen, daß er durch den Verlust seines Arbeitsplatzes bereits ein tatbedingtes fühlbares übel außerstrafrechtlicher Art erlitten und sich seit dem Ende der Tatzeit nunmehr schon nahezu vier Jahre lang wohlverhalten hat. Darnach erweist sich unter Bedacht auf seine tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) eine Verkürzung der Freiheitsstrafdauer auf achtzehn Monate als gerechtfertigt, sodaß der Berufung in diesem Umfang stattzugeben war.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht dagegen konnte nicht in Betracht gezogen werden, weil mit Rücksicht auf Dauer und Dimension der vom Angeklagten begangenen Straftaten keine Gewähr für dessen künftiges Wohlverhalten gegeben und zudem auch aus Gründen der Generalprävention die Vollstreckung der Strafe geboten ist (§ 43 Abs 2 StGB); in jenem Belang mußte daher seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E05078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00160.84.0115.000Dokumentnummer
JJT_19850115_OGH0002_0100OS00160_8400000_000